Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil II Nr. 29, Seite 1003, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1985

 

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Vom 24. Juli 1985

 

Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 für

Australien

am 14. März 1985

nach Maßgabe folgender Erklärung:

 

(Übersetzung)

"Australia wishes to declare, in accordance with Article 12, that with the exception of the Territory of Norfolk Island, the Convention shall not be applicable to the territories for the international relations of which Australia is responsible."

"Australien wünscht, nach Maßgabe des Artikels 12 zu erklären, daß mit Ausnahme des Territoriums Norfolkinsel das Übereinkommen nicht auf die Hoheitsgebiete anzuwenden ist, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist."

in Kraft getreten.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Dezember 1979 (BGBl. 1980 II S. 25).

Bonn, den 24. Juli 1985

Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele