Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil II, Seite 542, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1986
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Legalisation
Vom 10. März 1986
hat am 17. Mai 1985 dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande als Verwahrer des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 1. November 1981 an das vorgenannte Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 11. März 1986
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) ist nach seinem Artikel XII Abs. 2 für
Malaysia | am 3. Februar 1986 |
in Kraft getreten.
Malaysia hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung) |
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"... the Government of Malaysia, in accordance with the provisions of Article I(3) of the Convention, declares that it will apply the Convention on the basis of reciprocity, to the recognition and enforcement of awards made only in the territory of another Contracting State. Malaysia further declares that it will apply the Convention only to differences arising out of legal relationships, whether contractual or not, which are considered as commercial under Malaysian law." | "... die Regierung von Malaysia erklärt nach Artikel I Absatz 3 des Übereinkommens, daß sie das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats ergangen sind. Malaysia erklärt ferner, daß es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden wird, die nach malaysischem Recht als Handelssachen angesehen werden." |
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. August 1985
(BGBl. II S. 1006).
Bonn, den 11. März 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele