veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil II Nr. 11, Seite 255,

ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1987

 

 

Bekanntmachung

über die Fortgeltung der Verträge, die bisher von den Niederlanden

auf die Niederländischen Antillen erstreckt worden waren,

für die Niederländischen Antillen und Aruba

 

Vom 9. April 1987

 

 

Die Niederlande haben in einer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer von Übereinkommen am 30. Dezember 1985 zugegangenen Note vom 24. Dezember 1985 die nachstehend auszugsweise wiedergegebene Erklärung notifiziert:

 

(Übersetzung)

"...

 

The island of Aruba, which is at present still part of the Netherlands Antilles, will obtain internal autonomy as a country within the Kingdom of the Netherlands as of 1 January 1986. Consequently the Kingdom will from then on no longer consist of two countries, namely the Netherlands (the Kingdom in Europe) and the Netherlands Antilles (situated in the Caribbean region) but will consist of three countries, namely the said two countries and the country Aruba.

":::

 

Die Insel Aruba, die gegenwärtig noch Teil der Niederländischen Antillen ist, wird vom 1. Januar 1986 an die innere Autonomie als ein Land innerhalb des Königreichs der Niederlande erhalten. Das Königreich besteht dann also nicht mehr aus zwei Ländern, nämlich den Niederlanden (dem Königreich in Europa) und den Niederländischen Antillen (in der karibischen Region gelegen), sondern aus drei Ländern, nämlich den beiden genannten Ländern sowie dem Land Aruba.

As the change being made on 1 January 1986 concern a shift only in the internal constitutional relations within the Kingdom of the Netherlands, and as the Kingdom as such will remain subject under international law with which treaties are concluded, the said changes will have no consequences in international law regarding to treaties concluded by the Kingdom which already apply to the Netherlands Antilles, including Aruba. These treaties will remain in force for Aruba in its new capacity of country within the Kingdom. Therefore these treaties will as of 1 January 1986, as concerns the Kingdom of the Netherlands, apply to the Netherlands Antilles (without Aruba) and Aruba.

 

..."

Da die am 1. Januar 1986 eintretenden Änderungen nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande betreffen und das Königreich als solches auch weiterhin das Völkerrechtssubjekt ist, mit dem Verträge geschlossen werden, werden die Änderungen keine völkerrechtlichen Folgen für die vom Königreich geschlossenen Verträge haben, die bereits auf die Niederländischen Antillen einschließlich Aruba Anwendung finden. Diese Verträge bleiben für Aruba in seiner neuen Eigenschaft als Land innerhalb des Königreichs in Kraft. Die Verträge gelten somit vom 1. Januar 1986 an, was das Königreich der Niederlande angeht, für die Niederländischen Antillen (ohne Aruba) und Aruba.

 

..."

Entsprechende Erklärungen haben die Niederlande allen weiteren in Betracht kommenden Verwahrern von mehrseitigen Übereinkünften notifiziert, denen die Niederlande als Vertragspartei angehören.

 

Nach Maßgabe einer Notifikation der Niederlande vom 19. Dezember 1985 gilt das mit vorstehender Erklärung Gesagte auch für die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden geschlossenen oder angewendeten Verträge, soweit diese am 1. Januar 1986 in Kraft waren und an diesem Tage bereits Geltung für die Niederländischen Antillen hatten.

 

Bonn, den 9. April 1987

Der Bundesminister des Auswärtigen

Im Auftrag

Dr. Oesterhelt