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veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil II Nr. 24, Seite 593 f.,
ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 1987
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 15. März 1978
zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 11. September 1987
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Januar 1987 zum Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1987 II S. 58) wird bekanntgemacht, daß das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für die
| Bundesrepublik Deutschland |
am 24. Oktober 1987 |
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 23. Juli 1987 bei dem Generalsekretär des Euro-
parates hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik Deutschland die folgenden Erklä-
rungen abgegeben:
"1.
Die Bundesrepublik Deutschland versteht Artikel 1 Satz 2 des Zusatzprotokolls in dem Sinne, daß der unterschiedliche Grad der Entkriminalisierung in den Mitgliedstaaten des Europarats bei Anwendung dieses Zusatzprotokolls nicht zu einer einseitigen Beschränkung der Auskunftsmöglichkeiten führen soll und daß dementsprechend auch bei Ordnungswidrigkeiten die Behörden in dem dort vorgesehenen Umfang Auskünfte erteilen und anfordern können.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Zusatzprotokolls, daß Kapitel II des Zusatzprotokolls für die Bundesrepublik Deutschland nicht verbindlich ist."
Das Zusatzprotokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
| Belgien |
am 31. August 1979 |
| Dänemark |
am 12. Januar 1980 |
| Frankreich |
am 23. Dezember 1983 |
| Italien |
am 12. Mal 1982 |
| Luxemburg |
am 12. September 1982 |
Niederlande
(für das Königreich in Europa)
nach Maßgabe
a)
der bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde am 3. Juni 1980 abgegebenen Erklärung nach Artikel 5, daß für die Niederlande (für das Königreich in Europa) nur Kapitel I des Zusatzprotokolls verbindlich ist
b)
der mit Schreiben vom 16. Juni 1986 notifizierten Erstreckung der Anwendung des Zusatzprotokolls auf Aruba mit Wirkung vom 1. Januar 1986 |
am 4. September 1980 |
| Norwegen |
am 31. August 1979 |
| Österreich |
am 26. Mai 1980 |
| Portugal |
am 20. Oktober 1984 |
| Schweden |
am 3.Juni1981 |
Schweiz
mit der Maßgabe nach Artikel 5, daß für die Schweiz nur Kapitel I
des Zusatzprotokolls verbindlich ist |
am 12.Juni1985 |
| Spanien |
am 11.Juni1982 |
Vereinigtes Königreich
mit der Maßgabe nach Artikel 5, daß für das Vereinigte Königreich
nur Kapitel I des Zusatzprotokolls verbindlich ist |
am 3. Dezember 1981 |
Zypern
mit der Maßgabe nach Artikel 5, daß für Zypern nur Kapitel I des
Zusatzprotokolls verbindlich ist. |
am 31. August 1979 |
Bonn, den 11. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
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