veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil II Nr. 41, Seite 1054,
ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 1988

 

 

Gesetz

zu dem Vertrag vom 29. Oktober 1985

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und dem Königreich Marokko

über die Rechtshilfe und Rechtsauskunft

in Zivil- und Handelssachen

 

Vom 25. November 1988

 

 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1

 

Dem in Rabat am 29. Oktober 1985 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über die Rechtshilfe und Rechtsauskunft in Zivil- und Handelssachen wird zuge-stimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

 

Artikel 2

 

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

 

Artikel 3

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 36 Abs. 3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

 

__________________

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

 

Bonn, den 25. November 1988

 

Der Bundespräsident

Weizsäcker

 

Der Bundeskanzler

Dr. Helmut Kohl

 

Der Bundesminister der Justiz

Engelhard

 

Der Bundesminister des Auswärtigen

Genscher