veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil II Nr. 41, Seite 1054, Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Oktober 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über die Rechtshilfe und Rechtsauskunft in Zivil- und Handelssachen Vom 25. November 1988 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Rabat am 29. Oktober 1985 unterzeichneten Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über die
Rechtshilfe und Rechtsauskunft in Zivil- und Handelssachen wird zuge-stimmt.
Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 36 Abs.
3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. __________________ Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird
im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. November 1988 Der
Bundespräsident Weizsäcker Der
Bundeskanzler Dr. Helmut
Kohl Der
Bundesminister der Justiz Engelhard Der
Bundesminister des Auswärtigen Genscher |