Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil II Nr. 25, Seite 625, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 1989

 

Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Vom 26. Juni 1989

 

Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) am 1. Oktober 1958 gemachten Vorbehalte hat Schweden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 11. November 1988 die nachstehende Erklärung notifiziert, die mit dem Tage ihrer Notifikation wirksam wurde:

 

(Übersetzung)

"Sweden withdraws the reservations made in respect of Article 9, paragraph 2 in the Convention done at New York on 20 June 1956 on the recovery abroad of maintenance, and makes the following limited reservations in respect of paragraph 1 of the same Article:

"Schweden nimmt seine Vorbehalte zu Artikel 9 Absatz 2 des am 20. Juni 1956 in New York beschlossenen Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland zurück und bringt folgende begrenzte Vorbehalte zu Absatz 1 jenes Artikels an:

Where the proceedings are pending in Sweden, the exemptions in the payment of costs and the facilities provided in paragraph 1 shall be granted only to persons resident in a State Party to the Convention or to any person who would otherwise enjoy such advantages under an agreement concluded with the State of which he is a national."

Sind die Verfahren in Schweden anhängig, so erhalten die Befreiungen von der Bezahlung von Gebühren und die Erleichterungen nach Absatz 1 nur Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat des Übereinkommens haben, oder Personen, die sonst diese Vorteile auf Grund eines Abkommens mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, genießen würden."


Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 20. November 1959 (BGBl. II S. 1377) und vom 12. September 1986 (BGBl. II S. 922).

Bonn, den 26. Juni 1989

Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt