Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil II, Seite 1192,
ausgegeben zu Bonn am

 

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Vom 1. Juli 1993

 

I.

Das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für

Griechenland am 1. Juni 1993

in Kraft getreten.

Bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Griechenland folgende Vorbehalte angebracht:

(Übersetzung)

"In accordance with Article 42 of the Convention on the Civil Aspects of international Child Abduction Greece declares that it shall not be bound to assume any costs referred to in the second paragraph of Article 26 resulting from the participation of legal counsel or advisers or from court proceedings, except insofar as those costs concern cases of free legal aid. "Griechenland erklärt nach Artikel 42 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, daß es nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beiordnung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 zu übernehmen, als diese Kosten Fälle der unentgeltlichen Prozeßkostenhilfe betreffen.
In accordance with Article 42 of the above-mentioned Convention Greece declares that it objects to the use of the French language in any application, communication or other document sent to its Central Authority." Nach Artikel 42 des genannten Übereinkommens erklärt Griechenland, daß es gegen die Verwendung der französischen Sprache in den seiner zentralen Behörde übersandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken Einspruch erhebt."

Gleichzeitig hat Griechenland gemäß Artikel 6 Abs. 1 das Justizministerium (Direction de l'élaboration des lois, 4ème section) als zentrale Behörde bestimmt.

II.

Im Verhältnis zu Deutschland ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 38 Abs. 5 für

Rumänien am 1. Juli 1993

in Kraft getreten.

Rumänien hat gemäß Artikel 6 Abs. 1 das Justizministerium als zentrale Behörde bestimmt.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. März 1993 (BGBl. II S. 748).

Bonn, den 1. Juli 1993

Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann