Bundesgesetzblatt
Jahrgang 1993 Teil II, Seite 1192,
ausgegeben zu Bonn am
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 1. Juli 1993
I.
Das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) ist nach seinem Artikel 43
Abs. 2 für
Griechenland |
am 1. Juni 1993 |
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Griechenland folgende Vorbehalte
angebracht:
|
(Übersetzung) |
"In accordance with Article 42 of the
Convention on the Civil Aspects of international Child Abduction Greece declares that it
shall not be bound to assume any costs referred to in the second paragraph of Article 26
resulting from the participation of legal counsel or advisers or from court proceedings,
except insofar as those costs concern cases of free legal aid. |
"Griechenland erklärt nach Artikel
42 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung, daß es nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beiordnung eines
Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikels 26
Absatz 2 zu übernehmen, als diese Kosten Fälle der unentgeltlichen Prozeßkostenhilfe
betreffen. |
In accordance with Article 42 of the
above-mentioned Convention Greece declares that it objects to the use of the French
language in any application, communication or other document sent to its Central
Authority." |
Nach Artikel 42 des genannten
Übereinkommens erklärt Griechenland, daß es gegen die Verwendung der französischen
Sprache in den seiner zentralen Behörde übersandten Anträgen, Mitteilungen oder
sonstigen Schriftstücken Einspruch erhebt." |
Gleichzeitig hat Griechenland gemäß Artikel 6 Abs. 1 das
Justizministerium (Direction de l'élaboration des lois, 4ème section) als
zentrale Behörde bestimmt.
II.
Im Verhältnis zu Deutschland ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 38 Abs. 5 für
in Kraft getreten.
Rumänien hat gemäß Artikel 6 Abs. 1 das Justizministerium als zentrale Behörde
bestimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. März 1993 (BGBl.
II S. 748).
Bonn, den 1. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann |