veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1994 Teil II Nr.
48 Seite 2658 f.,
Gesetz Vom 30. September 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Dem in Bern am 23. Oktober 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-scheidungen in Zivil- und Handelssachen wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß der in Artikel IV des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen vorgesehene Widerspruch eingelegt wird. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens nimmt das Bundesministerium der Justiz wahr.
Artikel 3 Das Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetz vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662, 672) wird
wie folgt geändert: 1. In § 35 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende
Nummer 1a eingefügt: "1a. Übereinkommen vom 16. September 1988 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658);". 2. Im Achten Teil wird die Überschrift zum Ersten
Abschnitt wie folgt gefaßt: "Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-gen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773) und vom 16. Sep-tember 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658)." 3. In § 36 Abs. 1 und 2 werden die Worte "des
Übereinkommens" durch die Worte "der Übereinkommen" ersetzt. 4. § 38 wird wie folgt gefaßt:
"§ 38 Im Rahmen des Übereinkommens vom 27. September 1968 ist die Rechtsbeschwerde (§§ 17 bis 19) stets zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europä-ischen Gemeinschaften abgewichen ist." 5. § 59 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Die Ermächtigung kann für die Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-streckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773) und
vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658) jeweils allein ausgeübt werden."
Artikel 4 In § 4 Abs. 2 des Produkthaftungsgesetzes
vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), das durch Artikel 39 des Gesetzes
vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist, wird Satz 2
aufgehoben.
Artikel 5 (1) Mit Ausnahme der Artikel 2 bis 4
tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2
bis 4 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 61
Abs. 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Der Bundespräsident |