veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1994 Teil II Nr. 48 Seite 2658 f.,
ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1994

 

 

Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

 

Vom 30. September 1994

 

(i.d.F. d. Berichtigung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, veröffentlicht im BGBl. 1994 II S. 3772)

 

 

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1

Dem in Bern am 23. Oktober 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-scheidungen in Zivil- und Handelssachen wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß der in Artikel IV des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen vorgesehene Widerspruch eingelegt wird. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

 

Artikel 2

Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens nimmt das Bundesministerium der Justiz wahr.

 

Artikel 3

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662, 672) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 35 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

 

"1a. Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658);".

 

2. Im Achten Teil wird die Überschrift zum Ersten Abschnitt wie folgt gefaßt:

 

"Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-gen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773) und vom 16. Sep-tember 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658)."

 

3. In § 36 Abs. 1 und 2 werden die Worte "des Übereinkommens" durch die Worte "der Übereinkommen" ersetzt.

 

4. § 38 wird wie folgt gefaßt:

 

"§ 38

 

Im Rahmen des Übereinkommens vom 27. September 1968 ist die Rechtsbeschwerde (§§ 17 bis 19) stets zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europä-ischen Gemeinschaften abgewichen ist."

 

5. § 59 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

 

"Die Ermächtigung kann für die Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773) und vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658) jeweils allein ausgeübt werden."

 

Artikel 4

In § 4 Abs. 2 des Produkthaftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist, wird Satz 2 aufgehoben.

 

Artikel 5

(1) Mit Ausnahme der Artikel 2 bis 4 tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 4 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
 

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 61 Abs. 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 30. September 1994

Der Bundespräsident
Roman Herzog


Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger


Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel