veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil II Nr. 9, Seite 308 f.,

ausgegeben zu Bonn am 1. März 1994

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen

Vom 8. Dezember 1993

 

 

I.

 

Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

Armenien

 am 23. Juli 1993

Barbados

am 10. Juni 1992

nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung:
 

(Übersetzung)

"The Government of Barbados hereby declares that it will interpret the exemption accorded to members of a consular post by paragraph 3 of Article 44 from liability to give evidence concerning matters connected with the exercise of their functions as relating only to Acts in respect of which consular officers and consular employees enjoy immunity from the jurisdiction of the juridical or administrative authorities of the receiving state in accordance with the provisions of Article 43 of the Convention."

»Die Regierung von Barbados erklärt hiermit, daß sie die Befreiung, die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung nach Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens von ihrer Verpflichtung gewährt wird, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, dahingehend auslegt, daß diese Befreiung sich nur auf Handlungen bezieht, hinsichtlich deren Konsularbeamte und Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals nach Artikel 43 des Übereinkommens Immunität von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats und von den Eingriffen seiner Verwaltungsbehörden genießen.«

Georgien

am 11. August 1993

Moldau, Republik

am 25. Februar 1993

Vietnam

 am 8. Oktober 1992

nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalts:

(Courtesy translation)

(Original: Vietnamese)

(Übersetzung)

(Höflichkeitsübersetzung)

(Original: Vietnamesisch)

The Socialist Republic of Vietnam shall not accord to the consular posts headed by the honorary consular officers the right to employ diplomatic, consular couriers, diplomatic and consular bags or messages in code or cipher; or to other governments, their diplomatic missions or consular posts the right to employ these means in communicating with consular posts headed by the honorary consular officers, unless the Government of the Socialist Republic of Vietnam may give express consent thereto in a particular case.

Die Sozialistische Republik Vietnam gewährt den konsularischen Vertretungen, die von Honorarkonsularbeamten geleitet werden, nicht das Recht, sich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, diplomatischen und konsularischen Kuriergepäcks oder verschlüsselter Nachrichten zu bedienen; ferner gewährt sie anderen Regierungen sowie ihren diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen nicht das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit konsularischen Vertretungen zu bedienen, die von Honorarkonsularbeamten geleitet werden, sofern nicht die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam in jedem Einzelfall ausdrücklich zustimmt.

Deutschland hat der vietnamesischen Regierung bezüglich dieses Vorbehalts folgendes notifiziert:

»In bezug auf den vietnamesischen Vorbehalt vom 8. September 1992 zu Artikel 58 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen geht die Bundesrepublik Deutschland davon aus, daß die vietnamesische Regierung ihre in Satz zwei dieses Vorbehalts erwähnte Zustimmung in einer Weise erteilen wird, die mit dem Sinn und Zweck dieses Übereinkommens vereinbar ist.«

II.

 

Die Tschechische Republik hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 22. Februar 1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechtsnachfolger der Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auf-lösung der Tschechoslowakei, an dieses Übereinkommen gebunden betrachtet.

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 30. November 1971 (BGBl. II S. 1285) und vom 26. März 1993 (BGBl. II S. 767).

 

Bonn, den 8. Dezember 1993

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Eitel