Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 45, Seite 2531, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1996

 

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 27 September 1996

 

I.

Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für

Polen

am 1. September 1996

nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärungen in Kraft getreten.

 

Artikel 2 Absatz 1 -

Die für die Entgegennahme von Anträgen auf Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat bestimmte Zentrale Behörde ist das Justizministerium.

Artikel 18 -

Die für die Entgegennahme von Anträgen auf Zustellung bestimmten weiteren Behörden (außer der Zentralen Behörde) sind die Präsidenten der Woiwodschaftsgerichte.

Artikel 6 -

Die zur Ausstellung des Zustellungszeugnisses in der Republik Polen bestimmte Behörde ist das Gericht, das die Zustellung bewirkte.

Artikel 9 Absatz 1 -

Die zu diesem Zweck bestimmten Behörden sind die Woiwodschaftsgerichte.

Artikel 8 und 10 -

Die Republik Polen erklärt, daß sie den in Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Formen der Zustellung in ihrem Hoheitsgebiet widerspricht.

 

II.

China hat dem Vertreter des Übereinkommens folgende geänderte Anschrift seiner Zentralen Behörde nach Artikel 2 des Übereinkommens notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Januar 1992, BGBl. II S. 146):

Bureau of International Judicial Assistance
Ministry of Justice
26, Nanheyan, Chaowai
Chaoyang District
Beijing,
P.C. 100020
People's Republic of China".


Die Bezeichnung der Zentralen Behörde Spaniens lautet (vgl. die Bekanntmachung vom 17. Juli 1995, BGBl. II S. 755):

"La Dirrección General de Codificación y Cooperación Jurídica Internacional,
Ministerio de Justicia e Interior".


Die Slowakei hat gemäß Artikel 2 des Übereinkommens die nachstehende Zentrale Behörde bestimmt (vgl. die Bekanntmachung vom 2. November 1993, BGBl. II S. 2164):

"Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky
Zupné námestie 13
813 11 Bratislava
Slovak Republic".

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. November 1996 (BGBl. II S. 1065).

Berlin, den 27. September 1996

Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel