veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1997 Teil II Nr. 1, Seite 2,

ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1997

 

 

Gesetz

zu der Vereinbarung vom 1. Mai 1995

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der islamischen Republik Iran

zur Aufhebung des Abschnitts II des Schlußprotokolls des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens

 

Vom 20. Dezember 1996

 

 

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Der durch Notenwechsel vom 28. März 1995 und 1. Mai 1995 getroffenen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Iran zur Aufhebung des Abschnitts II des Schlußprotokolls des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17. Februar 1929 (RGBI. 1930 II S. 1006, BGBI. 1955 II S. 829) wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

 

 

Artikel 2

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

Berlin, den 20. Dezember 1996

 

Der Bundespräsident

Roman Herzog

 

Der Bundeskanzler

Dr. Helmut Kohl

 

Der Bundesminister des Auswärtigen

Kinkel

 

Der Botschafter                                                Teheran, den 28. März 1995

der Bundesrepublik Deutschland

 

Herr Minister,

 

ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die seit 1989 geführten Verhandlungen und der mit Verbalnote Nr. 711-10172 vorn 27. November 1993 (6.9.1372) des Außenministeriums der Islamischen Republik Iran mitgeteilten grundsätzlichen Zustimmung folgende Vereinbarung über die Aufhebung des Abschnitts II des Schlußprotokolls des Niederlassungsabkommens zwischen Deutschland und Iran vom 17. Februar 1929 (1307) vorzuschlagen:

 

"Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Islamischen Republik Iran kommen überein, den Abschnitt II des Schlußprotokolls des Niederlassungsabkommens zwischen Deutschland und Iran vom 17. Februar 1929 (1307), der lautet ‚Die Regierungen der beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, keinen Angehörigen des anderen Staates ohne vorherige Zustimmung seiner Regierung einzubürgern‘, aufzuheben."

 

Falls sich die Regierung der Islamischen Republik Iran mit dem oben gemachten Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem beide Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

 

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

 

Reinhold Schenk

 

Seiner Exzellenz

dem Außenminister der Islamischen Republik Iran

Herrn Dr. AIi-Akbar Velayati

Teheran

Islamische Republik Iran

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Register-Nr.: 640/807

Datum: 11.2.1374 (= 1. Mai 1995)

 

Exzellenz,

 

Ihr Schreiben vom 28. März 1995 über die grundsätzliche Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Aufhebung des Abschnitts II des Schlußprotokolls des zwischen den Regierungen des Iran und Deutschlands unterzeichneten Niederlassungsabkommens von 1929 habe ich erhalten.

 

Der Abschnitt II des Schlußprotokolls des Niederlassungsabkommens schreibt vor ‚Die Regierungen der beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, keinen Angehörigen des anderen Staates ohne vorherige Zustimmung seiner Regierung einzubürgern.“ Ich freue mich, Ihnen als Antwort mitteilen zu können, daß die Regierung der Islamischen Republik Iran auch grundsätzlich mit diesem Vorschlag einverstanden ist. Es ist aber der Aufmerksamkeit Eurer Exzellenz nicht entgangen, daß die Zustimmung zu dieser Änderung erst Gültigkeit erlangt, wenn die Islamische Versammlung des Iran (Parlament) sie verabschiedet hat. In diesem Falle wird die Regierung Eurer Exzellenz entsprechend in Kenntnis gesetzt.

 

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner Hochachtung.

 

Aliakbar Velayati

 

S. E. Herrn Dr. Schenk

Botschafter der Bundesrepublik Deutschland

Teheran