veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1999 Teil II Nr. 13, Seite 394,

ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1999

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich

des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen

 

Vom 13. April 1999

 

 

Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:

Katar

am 4. Dezember 1998

nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalte, die in deutscher Übersetzung lauten:

„1. Artikel 35 Absatz 3

 

Die Regierung von Katar behält sich das Recht vor, das konsularische Kuriergepäck in den beiden folgenden Fällen zu öffnen:

 

a) Es ist offensichtlich, daß das konsularische Kuriergepäck für widerrechtliche Zwecke benutzt wird, die mit den Zielen, derentwegen die Immunitäten in bezug auf das Gepäck festgelegt wurden, unvereinbar sind.

 

In diesem Fall werden die betreffende diplomatische Mission und ihr Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benachrichtigt, das Gepäck mit Zustimmung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten des Staates Katar geöffnet und die im Gepäck gefundenen Gegenstände in Gegenwart eines Vertreters der Mission,der das Gepäck gehört, beschlagnahmt.

 

b) Hat der Staat Katar durch Beweise des ersten Anscheins gestützte triftige Gründe für die Annahme, daß das Kuriergepäck für widerrechtliche Zwecke benutzt wurde, so kann das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Staates Katar von der betreffenden konsularischen Mission verlangen, das Gepäck zu öffnen, um seinen Inhalt festzustellen.

 

Das Gepäck wird in Gegenwart eines Vertreters des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und eines Mitglieds der Mission, der es gehört, geöffnet. Lehnt die Mission es ab, das Gepäck zu öffnen, so muß es an seinen Ursprungsort zurückbefördert werden.

 

 2. Artikel 46 Absatz 1

 

Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung gilt nicht für die Bediensteten des Verwaltungspersonals und deren Familienmitglieder.

 

3. Artikel 49

 

Von den Konsulaten beschäftigte Ortskräfte werden von den in diesem Artikel genannten Steuern und sonstigen Abgaben, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erhoben werden, nicht befreit.

 

4. Der Beitritt zu dem Übereinkommen bedeutet nicht die Anerkennung Israels und hat nicht die Aufnahme der von dem Übereinkommen erfaßten Beziehungen zu Israel zur Folge.“

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 7. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 11).

 

Bonn, den 13. April 1999

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Hilger