Bundesgesetzblatt 1979 Teil II Nr. 28, Seite 945, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 31. August 1999
Griechenland
hat: dem Verwahrer des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) am 13. Juli 1999 die folgende Erklärung notifiziert:
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(Übersetzung) |
"Greece declares that formal service will be effected only if the document to be served is written in, or translated into, Greek." |
"Griechenland erklärt, dass die förmliche Zustellung nur durchgeführt wird, wenn das Schriftstück in griechischer Sprache abgefasst oder in diese übersetzt ist." |
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 13. Juli 1999 (BGBI: II S.
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. HiIger