veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2000 Teil II Nr. 1, Seite 18,

ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2000

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich

des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess

 

Vom 18. November 1999

 

Die Ukraine hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande in seiner Eigenschaft als Verwahrer des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBI.1958 II S. 576) notifiziert, dass sie sich als eine der Rechtsnachfolger der ehemaligen Sowjetunion mit Wirkung vom 24. August 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.

 

Die Ukraine hat ferner folgende Erklärung in Bezug auf die Artikel 1, 6, 9 und 15 des Übereinkommens abgegeben:

 

(Übersetzung)

"... to confirm that in accordance with the procedure existing in Ukraine legal documents issued by foreign law authorities and intended for delivery to persons residing on the territory of Ukraine, as well as legal instructions of the above-mentioned law authorities should be forwarded for execution to the relevant Ukrainian institutions by diplomatic channels through the Ministry of Foreign Affairs of Ukraine. This procedure shall, by no means, prevent diplomatic and consular missions of foreign countries in Ukraine from presenting documents to citizens of the countries represented by these missions in accordance with provisions of the last paragraph of Article 6 of the Convention."

"... zu bestätigen, dass im Einklang mit dem in der Ukraine bestehenden Verfahren von ausländischen Justizbehörden ausgestellte und für die Zustellung an Personen mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Ukraine bestimmte gerichtliche Schriftstücke sowie gerichtliche Anordnungen der genannten Justizbehörden den zuständigen ukrainischen Stellen auf diplomatischem Wege durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine zur Erledigung übermittelt werden sollen. Dieses Verfahren schließt es nicht aus, dass diplomatische und konsularische Missionen fremder Staaten in der Ukraine Angehörigen der von diesen Missionen vertretenen Staaten im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens Schriftstücke übermitteln."

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 8. Juli 1997 (BGBI. II S. 1521).

 

Bonn, den 18. November 1999

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Hilger