veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004
Teil II Nr. 14, Seite 570, Bekanntmachung |
I. Das
Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) wird nach seinem Artikel
30 für folgende Staaten in Kraft treten: |
Moldau, Republik |
am
1. Mai 2004 |
Ungarn |
am
1. Juni 2004 |
II. Die
Republik
Moldau hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 14. Januar 2004 die nachfolgende Erklärung zur
zentralen Behörde notifiziert: |
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(Übersetzung) |
“According to Article 2 of
the Convention, the Ministry of Education of the |
„Nach
Artikel 2 des Übereinkommens wurde das Bildungsministerium der Republik
Moldau als zentrale Behörde bestimmt, die für die Durch-führung des
Übereinkommens zuständig ist.“ |
Ungarn hat dem Generalsekretär des Europarats bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 4. Februar 2004 den nachfolgenden
Vorbehalt und die Erklärung zur zentralen Behörde notifiziert: |
|
(Übersetzung) |
“According to Article 2 of the
Convention, the |
„Nach
Artikel 2 des Übereinkommens bestimmt die Republik Ungarn das Ministerium der
Justiz als zentrale Behörde, welche die in dem Überein-kommen vorgesehenen
Aufgaben wahrnimmt. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkom-mens
behält sich die Republik Ungarn das Recht vor, die Anerkennung und
Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen in den von den Artikeln 8 und
9des Übereinkommens oder von einem dieser Artikel erfassten Fällen aus den in
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Gründen zu versagen.“ |
Diese
Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 7.November 2003 Auswärtiges Amt |