veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 14, Seite 570,
ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2004

 

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 31. März 2004

 

 

I.

Das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) wird nach seinem Artikel 30 für folgende Staaten in Kraft treten:

 

 

Moldau, Republik
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung

am 1. Mai 2004

Ungarn
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärung.

am 1. Juni 2004

 

II.

Die Republik Moldau hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14. Januar 2004 die nachfolgende Erklärung zur zentralen Behörde notifiziert:

 

 

(Übersetzung)

“According to Article 2 of the Convention, the Ministry of Education of the Republic of Moldova has been designated as the central authority that is responsible for its implementation.”

 

„Nach Artikel 2 des Übereinkommens wurde das Bildungsministerium der Republik Moldau als zentrale Behörde bestimmt, die für die Durch-führung des Übereinkommens zuständig ist.“

 

 

Ungarn hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 4. Februar 2004 den nachfolgenden Vorbehalt und die Erklärung zur zentralen Behörde notifiziert:

 

 

 

(Übersetzung)

“According to Article 2 of the Convention, the Republic of Hungary appoints the Ministry of Justice as a central authority to carry out the functions provided for by this Convention. In accordance with the provisions of paragraph 1 of Article 17 of the Convention, the Republic of Hungary reserves the right to refuse recognition and enforcement of decisions relating to custody, in cases covered by Articles 8 and 9 or either of these Articles, on the ground provided under Article 10, paragraph 1, sub-paragraph a.

 

„Nach Artikel 2 des Übereinkommens bestimmt die Republik Ungarn das Ministerium der Justiz als zentrale Behörde, welche die in dem Überein-kommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkom-mens behält sich die Republik Ungarn das Recht vor, die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen in den von den Artikeln 8 und 9des Übereinkommens oder von einem dieser Artikel erfassten Fällen aus den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Gründen zu versagen.“

 

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 7.November 2003
(BGBl. II S. 1920).

Berlin, den 31. März 2004

Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr.Läufer