veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 25, Seite 896,

ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2006

 

Bekanntmachung

zu dem Haager Übereinkommen

über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher

Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

 

Vom 21. August 2006

 

I.

 

St. Vincent und die Grenadinen hat am 6. Januar 2005 bei der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) seine Nachfolgeurkunde hinterlegt.

 

Kein Vertragsstaat hat innerhalb der in der genannten Notifikation angegebenen Frist, die in Übereinstimmung mit Artikel 28 Abs. 2 sechs Monate beträgt und am 1. August 2005 endete, Einspruch gegen die Nachfolge erhoben.

 

Daher bleibt das Übereinkommen zwischen St. Vincent und die Grenadinen und den Vertragsstaaten ab dem 27. Oktober 1979 in Kraft, dem Tag, an dem St. Vincent und die Grenadinen die Unabhängigkeit erlangte.

 

II.

 

Irland hat am 6. April 2006 gegenüber der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Übereinkommens notifiziert, dass der Master of the High Court (oberster Justizbeamter des Gerichts dritter Instanz) (einschließlich jeweiliger Stellvertreter) nach Artikel 2 des Übereinkommens als Zentrale Behörde bestimmt wurde und damit die für die Ausstellung von Zustellungszeugnissen, die dem dem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster entsprechen, zuständige Behörde ist.

 

III.

Kuwait hat am 29. Juni 2005 nachfolgende Erklärungen abgegeben und Vorbehalte eingelegt:

 

(Übersetzung)

(Original: English) (Original: Englisch)

Authority (additional information)

 

“1. The Central Authority, which shall receive requests for service of documents, sent by the other contracting state, pursuant to Article 2 of the Convention, is the Ministry of Justice (International Relations Depart-ment). The State has the right to designate many central authorities, pursuant to Article 18 of the Convention.

Behörde (Zusatzinformation)

 

„1. Die Zentrale Behörde, die nach Artikel 2 des Übereinkommens Anträge auf Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat entgegennimmt, ist das Ministerium der Justiz (Abteilung Internationale Angelegenheiten). Der Staat hat das Recht, nach Artikel 18 des Übereinkommens viele Zentrale Behörden zu bestimmen.

2. The Ministry of Justice is the competent authority to complete a certificate,
mentioned in Article 6 of the Convention.

2. Das Ministerium der Justiz ist die nach Artikel 6 des Übereinkommens für die Ausstellung eines Zustellungszeugnisses zuständige Behörde.

3. The competent authority to receive documents mentioned in Article 9 of the Convention is the Ministry of Justice (International Relations Department).”

3. Die für die Entgegennahme von Schriftstücken zuständige Behörde nach Artikel 9 des Übereinkommens ist das Ministerium der Justiz (Abteilung Internationale Angelegenheiten).“

Reservations

Vorbehalte

“1. The opposition to methods of service of judicial documents mentioned in Article 8 and 10 of the Convention.

„1. Widerspruch gegen die in den Artikeln 8 und 10 des Übereinkommens genannten Zustellungsverfahren für gerichtliche Schriftstücke.

2. The reservation against Paragraph 2 of Article 15.

2. Vorbehalt zu Artikel 15 Absatz 2.

3. The understanding of Paragraph 3 of Article 16 of the Convention, as for the time limit, mentioned in this paragraph, is the time fixed by the law of the trial judge or one year following the date of judgment which ever is longer.”

3. Der dritte Absatz von Artikel 16 des Übereinkommens wird hinsichtlich der in diesem Artikel genannten Frist so ausgelegt, dass diese die vom Verhandlungsrichter in seinem Urteilsspruch festgelegte Frist oder eine vom Erlass der Entscheidung an gerechnete Einjahresfrist ist, wobei die längere Frist gelten soll.“

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 25. Juli 2005 (BGBl. II S. 898).

 

Berlin, den 21. August 2006

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Georg Witschel