veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, Seite 904,

ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich des Übereinkommens

über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

 

Vom 28. Juni 2007

 

 

I.

Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 für.

 

Moldau, Republik
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung

am 23. August 2006

in Kraft getreten.

 

II.

Die Republik Moldau hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 24. Juli 2006 nachstehende Erklärung notifiziert:

 

(Übersetzung)

Declaration (Courtesy Translation)

(Original: Moldovan)

 

"Until the full re-establishment of the territorial integrity of the Republic of Moldova, the provisions of the Convention shall be applied only on the territory controlled effectivley by the authorities of the Republic of Moldova."

Erklärung (Höflichkeitsübersetzung)

(Original: Moldauisch)

 

"Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird."

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 4. Dezember 2006
(BGBl. II S. 1350).

 

Berlin, den 28. Juni 2007

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Georg Witschel