veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2015 Teil II Nr. 16, Seite 1277 ff.,
ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
und des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens
über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Vom 15. Oktober 2015
I.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 28 Absatz 3 sowie das Protokoll nach seinem Artikel IX Absatz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland |
am 1. Dezember 2015 |
in Kraft treten werden. Die deutsche Ratifikationsurkunde für das Übereinkommen und das Protokoll ist am 28. August 2015 beim Generaldirektor der OECD in Paris hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutschland folgende Erklärungen und Vorbehalte abgegeben:
„A) Auslegungserklärung und Erklärung zu Schutzbestimmungen unter Bezugnahme auf Artikel 21 des Übereinkommens und Artikel V des Protokolls sowie auf Artikel 22 des Übereinkommens und Artikel VI des Protokolls:
I. Auslegungserklärung der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland verweist auf den Sinn und Zweck des im Rahmen der OECD und des Europarats erarbeiteten Übereinkommens, nämlich die Regelung des Datenaustauschs in reinen Steuerverfahren mit dem Ziel einer verbesserten Besteuerung. Es ist daher das Verständnis der Bundesrepublik Deutschland, dass das Übereinkommen, insbesondere Artikel 4, ausschließlich den Datenaustausch in reinen Steuersachen erfasst, mit der Folge, dass die auf seiner Grundlage übermittelten Daten ohne Zustimmung des übermittelnden Staates für andere Zwecke, insbesondere Strafverfahren, die nicht reine Steuerstrafverfahren sind, nicht verwendet werden dürfen. Die internationale Rechtshilfe in Straf- und Zivilsachen ist von dem Übereinkommen nicht erfasst.
Die Bundesrepublik Deutschland erlaubt sich in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass sie sich in ihrer Verfassung, dem Grundgesetz, und ihrem Ordre public sowie als Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention und anderen grundlegenden Instrumenten des Menschenrechtsschutzes zu einem menschenrechtlichen Mindeststandard verpflichtet hat, wonach eine Datenübermittlung in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt werden kann oder eine Missachtung des menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Mindeststandards droht, nicht erfolgt.
Sie sieht sich insoweit von der Rechtshaltung des Europarats zum Verbot der Todesstrafe und zur Einhaltung eines menschenrechtlichen Mindeststandards bestätigt. Sie geht folglich davon aus, dass dieses unter der Ägide des Europarats geschlossene Übereinkommen in keinem Fall zur Verhängung der Todesstrafe oder zur Missachtung der menschenrechtlichen Mindeststandards führen darf. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass das Übereinkommen nur so ausgelegt werden kann, dass auf der Grundlage des Übereinkommens übermittelte Daten in keinem Fall in Verfahren verwendet werden dürfen, die zur Verhängung der Todesstrafe oder zur Missachtung der menschenrechtlichen Mindeststandards führen können.
II. Erklärung zu Schutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zu Artikel 21 und Artikel 22 des Übereinkommens, dass sie sich bei Steuerdaten, die personen- oder unternehmensbezogen sind (im Folgenden: Daten), nur dann zur Übermittlung verpflichtet sieht, wenn die empfangende Vertragspartei (im Folgenden: empfangende Stelle) die folgenden Schutzbestimmungen beachtet:
1. Die empfangende Stelle darf die Daten nur in Übereinstimmung mit Artikel 22 verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen. Die Verwendung der Daten für jeden nicht in Artikel 4 Absatz 1 und 22 Absatz 2 aufgeführten Zweck ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Dies gilt insbesondere für die Verwendung der Daten als Beweismittel vor einem Gericht für allgemeine Strafsachen, die nicht reine Steuerstrafverfahren sind. Insoweit bleiben die Verfahren der justiziellen Rechtshilfe in Strafsachen beziehungsweise – für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union – die Verfahren zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen unberührt.
Die Bundesrepublik Deutschland sieht sich nicht zur Übermittlung von Steuerdaten verpflichtet, wenn die Verwendung gegen ihren Ordre public oder die wesentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens verstoßen würde.
Soweit die übermittelten Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden, trägt die empfangende Vertragspartei Sorge dafür, dass die Offenlegung nicht dazu führt, dass gegen Personen, deren Daten übermittelt wurden, die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt wird oder die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei für sonstige vom Übereinkommen nicht erfasste Zwecke verwendet werden.
2. Die empfangende Stelle dokumentiert den Empfang der übermittelten personenbezogenen Daten. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die empfangende Stelle über die Verwendung der übermittelten Daten, die dadurch erzielten Ergebnisse und über die Folgen der Verwendung.
3. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist die empfangende Stelle nach Mitteilung durch die übermittelnde Stelle verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
4. Die empfangende Stelle hat die Person oder die Unternehmen, deren Daten übermittelt wurden, über die Datenerhebung in der Bundesrepublik Deutschland zu informieren. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Information ist unverzüglich nachzuholen, wenn die Gründe, die einer Information entgegenstehen, entfallen.
5. Unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens wird darauf hinge wiesen, dass die Personen oder Unternehmen, deren Daten betroffen sind, auf Antrag hin von der deutschen zuständigen Behörde darüber zu informieren sind, welche Daten zu welchem Verwendungszweck an welche empfangende Stelle übermittelt wurden. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Information ist unverzüglich nachzuholen, wenn die Gründe, die einer Information entgegenstehen, entfallen.
6. Wurden Personen oder Unternehmen durch die fehlerhafte Verwendung der im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Übereinkommen übermittelten Daten rechtswidrig geschädigt, haftet hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.
7. Soweit das deutsche Recht in Bezug auf die übermittelten Daten besondere Löschungs- oder Löschungsprüffristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle der Bundesrepublik Deutschland die empfangende Stelle darauf hin. Die empfangende Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fristen eingehalten werden. In jedem Fall sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
8. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
9. Nach Artikel 22 Absatz 2 Satz 3 des Übereinkommens können die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen und Behörden ungeachtet des Absatzes 1 Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung bezogen auf diese Steuern offenlegen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt Artikel 22 Absatz 2 Satz 3 so aus, dass die Offenlegung der Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung auch die Offenlegung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren einschließt.
Nach deutschem Recht kann die Vertraulichkeit nicht in allen Fällen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gewährleistet werden, weil in Deutschland der Grundsatz der Vertraulichkeit nicht nur in Gerichtsverfahren, sondern auch in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Hinblick auf das Recht auf Akteneinsicht durchbrochen werden kann.
B) Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 2 und Anlage A des Übereinkommens:
Das Übereinkommen gilt für die folgenden Steuern:
Vorbemerkung: Steuern, die für Rechnung der Länder erhoben werden, sind den Steuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats erhoben werden, zugerechnet worden.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i:
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, Steuerabzug bei Bauleistungen und besonderer Erhebungsformen nach § 50a Einkommensteuergesetz)
Körperschaftsteuer
Solidaritätszuschlag
Steuerliche Nebenleistungen
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii:
./.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii:
Vermögensteuer
Steuerliche Nebenleistungen
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i:
Gewerbesteuer
Steuerliche Nebenleistungen
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii:
Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie der Arbeitsförderung
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt A:
Erbschaftsteuer
Schenkungsteuer
Ersatzerbschaftsteuer
Steuerliche Nebenleistungen
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt B:
Grundsteuer
Grunderwerbsteuer
Steuerliche Nebenleistungen
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt C:
Einfuhrumsatzsteuer
Umsatzsteuer
Steuerliche Nebenleistungen
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt D:
Branntweinsteuer
Energiesteuer
Tabaksteuer
Steuerliche Nebenleistungen
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt E:
./.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt F:
./.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt G:
Luftverkehrsteuer
Rennwett- und Lotteriesteuer
Steuern auf Versicherungsprämien
Steuerliche Nebenleistungen
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv:
Grundsteuer
Steuerliche Nebenleistungen
C) Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Anlage B des Übereinkommens:
‚Zuständige Behörde‘ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ist:
1. für Steuern und deren steuerliche Nebenleistungen, mit Ausnahme der unter 3. genannten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen:
das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde (das Bundeszentralamt für Steuern), an die es seine Befugnisse delegiert hat;
2. für alle Sozialversicherungsbeiträge:
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales;
3. für
· die Einfuhrumsatzsteuer und deren steuerliche Nebenleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt C,
· die Branntweinsteuer, die Energiesteuer, die Tabaksteuer und deren steuerliche Nebenleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt D,
· die Luftverkehrsteuer und deren steuerliche Nebenleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt G:
das Zollkriminalamt, an das das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse delegiert hat;
4. im Fall der Zustellung von Schriftstücken nach Artikel 17 für unter 3. genannte Steuern und steuerliche Nebenleistungen:
die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover, an die das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse delegiert hat.
D) Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage C des Übereinkommens:
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e bedeutet der Ausdruck ‚Staatsangehöriger‘:
- Alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie
- Alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet wordensind.
E) Vorbehalt unter Bezugnahme auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens:
Nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens behält sich die Bundesrepublik Deutschland das Recht vor, in Bezug auf alle in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens aufgelisteten Steuern, Beiträge und steuerlichen Nebenleistungen keine Amtshilfe bei der Beitreibung nach Abschnitt II Artikel 11 bis 16 des Übereinkommens zu leisten.“
II.
Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist nach seinem Artikel 28 Absatz 2 und 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien* nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. Dezember 2013 |
Argentinien* nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 und zu den Artikeln 11, 12 und 17 des Übereinkommens |
am 1. Januar 2013 |
Aserbaidschan* nach Maßgabe einer Erklärung, der zufolge Aserbaidschan das Übereinkommen nur gegenüber Staaten anwendet, zu denen diplomatische Beziehungen bestehen, einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit des Übereinkommens sowie einer Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens |
am 1. Oktober 2004 |
Australien* nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich |
am 1. Dezember 2012 |
Belgien* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. Dezember 2000 |
Belize* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens sowie einer Erklärung gemäß Artikel 29
des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich |
am 1. September 2013 |
Costa Rica* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. August 2013 |
Dänemark* nach Maßgabe von Erklärungen
gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich |
am 1. April 1995 |
Estland* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. November 2014 |
Finnland* |
am 1. April 1995 |
Frankreich* nach Maßgabe eines Vorbehalts
zu Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich |
am 1. September 2005 |
Georgien* |
am 1. Juni 2011 |
Ghana* |
am 1. September 2013 |
Griechenland* nach Maßgabe einer Erklärung gemäß
Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich |
am 1. September 2013 |
Indien* |
am 1. Juni 2012 |
Indonesien* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. Mai 2015 |
Irland* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens sowie einer Erklärung gemäß Artikel 29
des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich |
am 1. September 2013 |
Island* nach Maßgabe einer Erklärung
gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich |
am 1. November 1996 |
Italien* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. Mai 2006 |
Japan* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und zu
Artikel 2 Absatz 4 des Übereinkommens |
am 1. Oktober 2013 |
Kamerun* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens sowie einer Erklärung gemäß Artikel 29
des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich |
am 1. Oktober 2015 |
Kanada* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. März 2014 |
Kasachstan* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. August 2015 |
Kolumbien* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. Juli 2014 |
Korea, Republik* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. Juli 2012 |
Kroatien* nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß
Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. Juni 2014 |
Lettland* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des
Übereinkommens |
am 1. November 2014 |
Litauen* |
am 1. Juni 2014 |
Luxemburg* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. November 2014 |
Malta* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. September 2013 |
Mexiko* nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß
Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. September 2012 |
Moldau, Republik* nach Maßgabe einer Erklärung
gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich |
am 1. März 2012 |
Neuseeland* nach Maßgabe einer Erklärung gemäß
Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich |
am 1. März 2014 |
Niederlande* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30, von Erklärungen gemäß Artikel 29 zum räumlichen
Geltungsbereich sowie von Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gemäß
Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens |
am 1. Februar 1997 |
Nigeria* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. September 2015 |
Norwegen* nach Maßgabe einer Erklärung
gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich |
am 1. April 1995 |
Österreich* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. Dezember 2014 |
Polen* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 sowie einer Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 3 des
Übereinkommens |
am 1. Oktober 1997 |
Portugal* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. März 2015 |
Rumänien* |
am 1. November 2014 |
Russische Föderation* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. Juli 2015 |
Schweden* |
am 1. April 1995 |
Seychellen* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. Oktober 2015 |
Slowakei* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. März 2014 |
Slowenien* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. Mai 2011 |
Spanien* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens sowie einer Erklärung zur territorialen
Anwendbarkeit auf Gibraltar |
am 1. Dezember 2010 |
Südafrika* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. März 2014 |
Tschechische Republik* nach Maßgabe einer
Auslegungserklärung zu Artikel 22 des Übereinkommens |
am 1. Februar 2014 |
Tunesien* nach Maßgabe einer Erklärung,
der zufolge Tunesien das Übereinkommen nur gegenüber Staaten anwendet, zu
denen diplomatische Beziehungen bestehen |
am 1. Februar 2014 |
Ukraine* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. Juli 2009 |
Ungarn* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. März 2015 |
Vereinigte Staaten* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30, von einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum
räumlichen Geltungsbereich sowie von Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des
Übereinkommens |
am 1. April 1995 |
Vereinigtes Königreich* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen gemäß Artikel 29 des Übereinkommens
zum räumlichen Geltungsbereich |
am 1. Mai 2008 |
Zypern* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 und von Erklärungen gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum
räumlichen Geltungsbereich sowie eines Einspruchs zu der von Aserbaidschan
abgegebenen Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit |
am 1. April 2015 |
Das Übereinkommen wird weiterhin für
Mauritius* |
am 1. Dezember 2015 |
San Marino* nach Maßgabe von Vorbehalten
gemäß Artikel 30 des Übereinkommens |
am 1. Dezember 2015 |
in Kraft treten.
III.
Das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist nach seinem Artikel IX Absatz 2 und 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien |
am 1. Dezember 2013 |
Argentinien |
am 1. Januar 2013 |
Aserbaidschan* nach Maßgabe einer Erklärung, der zufolge Aserbaidschan das Protokoll nur gegenüber Staaten anwendet, zu denen diplomatische Beziehungen bestehen |
am 1. September 2015 |
Australien |
am 1. Dezember 2012 |
Belgien |
am 1. April 2015 |
Belize |
am 1. September 2013 |
Costa Rica |
am 1. August 2013 |
Dänemark |
am 1. Juni 2011 |
Estland |
am 1. November 2014 |
Finnland |
am 1. Juni 2011 |
Frankreich |
am 1. April 2012 |
Georgien |
am 1. Juni 2011 |
Ghana |
am 1. September 2013 |
Griechenland |
am 1. September 2013 |
Indien |
am 1. Juni 2012 |
Indonesien |
am 1. Mai 2015 |
Irland |
am 1. September 2013 |
Island |
am 1. Februar 2012 |
Italien |
am 1. Mai 2012 |
Japan |
am 1. Oktober 2013 |
Kamerun |
am 1. Oktober 2015 |
Kanada |
am 1. März 2014 |
Kasachstan |
am 1. August 2015 |
Kolumbien |
am 1. Juli 2014 |
Korea, Republik |
am 1. Juli 2012 |
Kroatien |
am 1. Juni 2014 |
Lettland |
am 1. November 2014 |
Litauen |
am 1. Juni 2014 |
Luxemburg |
am 1. November 2014 |
Malta |
am 1. September 2013 |
Mexiko |
am 1. September 2012 |
Moldau, Republik |
am 1. März 2012 |
Neuseeland |
am 1. März 2014 |
Niederlande |
am 1. September 2013 |
Nigeria |
am 1. September 2015 |
Norwegen |
am 1. Juni 2011 |
Österreich |
am 1. Dezember 2014 |
Polen |
am 1. Oktober 2011 |
Portugal |
am 1. März 2015 |
Rumänien |
am 1. November 2014 |
Russische Föderation |
am 1. Juli 2015 |
Schweden |
am 1. September 2011 |
Seychellen |
am 1. Oktober 2015 |
Slowakei |
am 1. März 2014 |
Slowenien |
am 1. Juni 2011 |
Spanien* nach Maßgabe einer Erklärung
zur territorialen Anwendbarkeit auf Gibraltar |
am 1. Januar 2013 |
Südafrika |
am 1. März 2014 |
Tschechische Republik |
am 1. Februar 2014 |
Tunesien |
am 1. Februar 2014 |
Ukraine |
am 1. September 2013 |
Ungarn |
am 1. März 2015 |
Vereinigtes Königreich |
am 1. Oktober 2011 |
Zypern |
am 1. April 2015. |
Das Protokoll wird weiterhin für
Mauritius |
am 1. Dezember 2015 |
San Marino |
am 1. Dezember 2015 |
in Kraft treten.
______________________________
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen und zu dem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Das Gleiche gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 15. Oktober 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Michael Koch