veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2015 Teil II Nr. 16, Seite 1277 ff.,

ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015

 

 

Bekanntmachung

über das Inkrafttreten

des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

und des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens

über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

 

Vom 15. Oktober 2015

 

I.

 

Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 28 Absatz 3 sowie das Protokoll nach seinem Artikel IX Absatz 3 für die

 

Bundesrepublik Deutschland

am 1. Dezember 2015

 

in Kraft treten werden. Die deutsche Ratifikationsurkunde für das Übereinkommen und das Protokoll ist am 28. August 2015 beim Generaldirektor der OECD in Paris hinterlegt worden.

 

Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutschland folgende Erklärungen und Vorbehalte abgegeben:

 

„A) Auslegungserklärung und Erklärung zu Schutzbestimmungen unter Bezugnahme auf Artikel 21 des Übereinkommens und Artikel V des Protokolls sowie auf Artikel 22 des Übereinkommens und Artikel VI des Protokolls:

 

I. Auslegungserklärung der Bundesrepublik Deutschland

 

Die Bundesrepublik Deutschland verweist auf den Sinn und Zweck des im Rahmen der OECD und des Europarats erarbeiteten Übereinkommens, nämlich die Regelung des Datenaustauschs in reinen Steuerverfahren mit dem Ziel einer verbesserten Besteuerung. Es ist daher das Verständnis der Bundesrepublik Deutschland, dass das Übereinkommen, insbesondere Artikel 4, ausschließlich den Datenaustausch in reinen Steuersachen erfasst, mit der Folge, dass die auf seiner Grundlage übermittelten Daten ohne Zustimmung des übermittelnden Staates für andere Zwecke, insbesondere Strafverfahren, die nicht reine Steuerstrafverfahren sind, nicht verwendet werden dürfen. Die internationale Rechtshilfe in Straf- und Zivilsachen ist von dem Übereinkommen nicht erfasst.

 

Die Bundesrepublik Deutschland erlaubt sich in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass sie sich in ihrer Verfassung, dem Grundgesetz, und ihrem Ordre public sowie als Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention und anderen grundlegenden Instrumenten des Menschenrechtsschutzes zu einem menschenrechtlichen Mindeststandard verpflichtet hat, wonach eine Datenübermittlung in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt werden kann oder eine Missachtung des menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Mindeststandards droht, nicht erfolgt.

 

Sie sieht sich insoweit von der Rechtshaltung des Europarats zum Verbot der Todesstrafe und zur Einhaltung eines menschenrechtlichen Mindeststandards bestätigt. Sie geht folglich davon aus, dass dieses unter der Ägide des Europarats geschlossene Übereinkommen in keinem Fall zur Verhängung der Todesstrafe oder zur Missachtung der menschenrechtlichen Mindeststandards führen darf. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass das Übereinkommen nur so ausgelegt werden kann, dass auf der Grundlage des Übereinkommens übermittelte Daten in keinem Fall in Verfahren verwendet werden dürfen, die zur Verhängung der Todesstrafe oder zur Missachtung der menschenrechtlichen Mindeststandards führen können.

 

II. Erklärung zu Schutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland

 

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zu Artikel 21 und Artikel 22 des Übereinkommens, dass sie sich bei Steuerdaten, die personen- oder unternehmensbezogen sind (im Folgenden: Daten), nur dann zur Übermittlung verpflichtet sieht, wenn die empfangende Vertragspartei (im Folgenden: empfangende Stelle) die folgenden Schutzbestimmungen beachtet:

 

1. Die empfangende Stelle darf die Daten nur in Übereinstimmung mit Artikel 22 verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen. Die Verwendung der Daten für jeden nicht in Artikel 4 Absatz 1 und 22 Absatz 2 aufgeführten Zweck ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Dies gilt insbesondere für die Verwendung der Daten als Beweismittel vor einem Gericht für allgemeine Strafsachen, die nicht reine Steuerstrafverfahren sind. Insoweit bleiben die Verfahren der justiziellen Rechtshilfe in Strafsachen beziehungsweise – für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union – die Verfahren zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen unberührt.

 

Die Bundesrepublik Deutschland sieht sich nicht zur Übermittlung von Steuerdaten verpflichtet, wenn die Verwendung gegen ihren Ordre public oder die wesentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens verstoßen würde.

 

Soweit die übermittelten Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden, trägt die empfangende Vertragspartei Sorge dafür, dass die Offenlegung nicht dazu führt, dass gegen Personen, deren Daten übermittelt wurden, die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt wird oder die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei für sonstige vom Übereinkommen nicht erfasste Zwecke verwendet werden.

 

2. Die empfangende Stelle dokumentiert den Empfang der übermittelten personenbezogenen Daten. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die empfangende Stelle über die Verwendung der übermittelten Daten, die dadurch erzielten Ergebnisse und über die Folgen der Verwendung.

 

3. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist die empfangende Stelle nach Mitteilung durch die übermittelnde Stelle verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.

 

4. Die empfangende Stelle hat die Person oder die Unternehmen, deren Daten übermittelt wurden, über die Datenerhebung in der Bundesrepublik Deutschland zu informieren. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Information ist unverzüglich nachzuholen, wenn die Gründe, die einer Information entgegenstehen, entfallen.

 

5. Unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens wird darauf hinge wiesen, dass die Personen oder Unternehmen, deren Daten betroffen sind, auf Antrag hin von der deutschen zuständigen Behörde darüber zu informieren sind, welche Daten zu welchem Verwendungszweck an welche empfangende Stelle übermittelt wurden. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Information ist unverzüglich nachzuholen, wenn die Gründe, die einer Information entgegenstehen, entfallen.

 

6. Wurden Personen oder Unternehmen durch die fehlerhafte Verwendung der im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Übereinkommen übermittelten Daten rechtswidrig geschädigt, haftet hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.

 

7. Soweit das deutsche Recht in Bezug auf die übermittelten Daten besondere Löschungs- oder Löschungsprüffristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle der Bundesrepublik Deutschland die empfangende Stelle darauf hin. Die empfangende Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fristen eingehalten werden. In jedem Fall sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

 

8. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

 

9. Nach Artikel 22 Absatz 2 Satz 3 des Übereinkommens können die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen und Behörden ungeachtet des Absatzes 1 Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung bezogen auf diese Steuern offenlegen.

 

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt Artikel 22 Absatz 2 Satz 3 so aus, dass die Offenlegung der Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung auch die Offenlegung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren einschließt.

 

Nach deutschem Recht kann die Vertraulichkeit nicht in allen Fällen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gewährleistet werden, weil in Deutschland der Grundsatz der Vertraulichkeit nicht nur in Gerichtsverfahren, sondern auch in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Hinblick auf das Recht auf Akteneinsicht durchbrochen werden kann.

 

B) Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 2 und Anlage A des Übereinkommens:

 

Das Übereinkommen gilt für die folgenden Steuern:

 

Vorbemerkung: Steuern, die für Rechnung der Länder erhoben werden, sind den Steuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats erhoben werden, zugerechnet worden.

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i:

 

Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, Steuerabzug bei Bauleistungen und besonderer Erhebungsformen nach § 50a Einkommensteuergesetz)

 

Körperschaftsteuer

Solidaritätszuschlag

Steuerliche Nebenleistungen

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii:

./.

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii:

Vermögensteuer

Steuerliche Nebenleistungen

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i:

Gewerbesteuer

Steuerliche Nebenleistungen

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii:

Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie der Arbeitsförderung

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt A:

Erbschaftsteuer

Schenkungsteuer

Ersatzerbschaftsteuer

Steuerliche Nebenleistungen

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt B:

Grundsteuer

Grunderwerbsteuer

Steuerliche Nebenleistungen

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt C:

Einfuhrumsatzsteuer

Umsatzsteuer

Steuerliche Nebenleistungen

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt D:

Branntweinsteuer

Energiesteuer

Tabaksteuer

Steuerliche Nebenleistungen

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt E:

./.

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt F:

./.

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt G:

Luftverkehrsteuer

Rennwett- und Lotteriesteuer

Steuern auf Versicherungsprämien

Steuerliche Nebenleistungen

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv:

Grundsteuer

Steuerliche Nebenleistungen

 

C) Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Anlage B des Übereinkommens:

 

‚Zuständige Behörde‘ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ist:

 

1. für Steuern und deren steuerliche Nebenleistungen, mit Ausnahme der unter 3. genannten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen:

das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde (das Bundeszentralamt für Steuern), an die es seine Befugnisse delegiert hat;

 

2. für alle Sozialversicherungsbeiträge:

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales;

 

3. für

 

·         die Einfuhrumsatzsteuer und deren steuerliche Nebenleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt C,

·         die Branntweinsteuer, die Energiesteuer, die Tabaksteuer und deren steuerliche Nebenleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt D,

·         die Luftverkehrsteuer und deren steuerliche Nebenleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt G:

 

das Zollkriminalamt, an das das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse delegiert hat;

 

4. im Fall der Zustellung von Schriftstücken nach Artikel 17 für unter 3. genannte Steuern und steuerliche Nebenleistungen:

 

die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover, an die das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse delegiert hat.

 

D) Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage C des Übereinkommens:

 

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e bedeutet der Ausdruck ‚Staatsangehöriger‘:

 

-        Alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie

-        Alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet wordensind.

 

E) Vorbehalt unter Bezugnahme auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens:

 

Nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens behält sich die Bundesrepublik Deutschland das Recht vor, in Bezug auf alle in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens aufgelisteten Steuern, Beiträge und steuerlichen Nebenleistungen keine Amtshilfe bei der Beitreibung nach Abschnitt II Artikel 11 bis 16 des Übereinkommens zu leisten.“

 

II.

 

Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist nach seinem Artikel 28 Absatz 2 und 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

 

Albanien*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. Dezember 2013

Argentinien*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 und zu den Artikeln 11, 12 und 17 des Übereinkommens

am 1. Januar 2013

Aserbaidschan*

nach Maßgabe einer Erklärung, der zufolge Aserbaidschan das Übereinkommen nur gegenüber Staaten anwendet, zu denen diplomatische Beziehungen bestehen, einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit des Übereinkommens sowie einer Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens

am 1. Oktober 2004

Australien*

nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich

am 1. Dezember 2012

Belgien*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. Dezember 2000

Belize*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens sowie einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich

am 1. September 2013

Costa Rica*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. August 2013

Dänemark*

nach Maßgabe von Erklärungen gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich

am 1. April 1995

Estland*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. November 2014

Finnland*

am 1. April 1995

Frankreich*

nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich

am 1. September 2005

Georgien*

am 1. Juni 2011

Ghana*

am 1. September 2013

Griechenland*

nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich

am 1. September 2013

Indien*

 

am 1. Juni 2012

Indonesien*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. Mai 2015

Irland*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens sowie einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich

am 1. September 2013

Island*

nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich

am 1. November 1996

Italien*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. Mai 2006

Japan*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und zu Artikel 2 Absatz 4 des Übereinkommens

am 1. Oktober 2013

Kamerun*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens sowie einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich

am 1. Oktober 2015

Kanada*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. März 2014

Kasachstan*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. August 2015

Kolumbien*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. Juli 2014

Korea, Republik*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. Juli 2012

Kroatien*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. Juni 2014

Lettland*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens

am 1. November 2014

Litauen*

am 1. Juni 2014

Luxemburg*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. November 2014

Malta*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. September 2013

Mexiko*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. September 2012

Moldau, Republik*

nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich

am 1. März 2012

Neuseeland*

nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich

am 1. März 2014

Niederlande*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30, von Erklärungen gemäß Artikel 29 zum räumlichen Geltungsbereich sowie von Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens

am 1. Februar 1997

Nigeria*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. September 2015

Norwegen*

nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich

am 1. April 1995

Österreich*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. Dezember 2014

Polen*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie einer Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens

am 1. Oktober 1997

Portugal*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. März 2015

Rumänien*

am 1. November 2014

Russische Föderation*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. Juli 2015

Schweden*

am 1. April 1995

Seychellen*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. Oktober 2015

Slowakei*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. März 2014

Slowenien*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. Mai 2011

Spanien*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens sowie einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit auf Gibraltar

am 1. Dezember 2010

Südafrika*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. März 2014

Tschechische Republik*

nach Maßgabe einer Auslegungserklärung zu Artikel 22 des Übereinkommens

am 1. Februar 2014

Tunesien*

nach Maßgabe einer Erklärung, der zufolge Tunesien das Übereinkommen nur gegenüber Staaten anwendet, zu denen diplomatische Beziehungen bestehen

am 1. Februar 2014

Ukraine*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. Juli 2009

Ungarn*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. März 2015

Vereinigte Staaten*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30, von einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich sowie von Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens

am 1. April 1995

Vereinigtes Königreich*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich

am 1. Mai 2008

Zypern*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 und von Erklärungen gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich sowie eines Einspruchs zu der von Aserbaidschan abgegebenen Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit

am 1. April 2015

 

Das Übereinkommen wird weiterhin für

 

Mauritius*

am 1. Dezember 2015

San Marino*

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens

am 1. Dezember 2015

 

in Kraft treten.

 

III.

 

Das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist nach seinem Artikel IX Absatz 2 und 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

 

Albanien

am 1. Dezember 2013

Argentinien

am 1. Januar 2013

Aserbaidschan*

nach Maßgabe einer Erklärung, der zufolge Aserbaidschan das Protokoll nur gegenüber Staaten anwendet, zu denen diplomatische Beziehungen bestehen

am 1. September 2015

Australien

am 1. Dezember 2012

Belgien

am 1. April 2015

Belize

am 1. September 2013

 

Costa Rica

am 1. August 2013

 

Dänemark

am 1. Juni 2011

 

Estland

am 1. November 2014

Finnland

am 1. Juni 2011

Frankreich

am 1. April 2012

Georgien

am 1. Juni 2011

Ghana

am 1. September 2013

Griechenland

am 1. September 2013

Indien

am 1. Juni 2012

Indonesien

am 1. Mai 2015

Irland

am 1. September 2013

Island

am 1. Februar 2012

Italien

am 1. Mai 2012

Japan

am 1. Oktober 2013

Kamerun

am 1. Oktober 2015

Kanada

am 1. März 2014

Kasachstan

am 1. August 2015

Kolumbien

am 1. Juli 2014

Korea, Republik

am 1. Juli 2012

Kroatien

am 1. Juni 2014

Lettland

am 1. November 2014

Litauen

am 1. Juni 2014

Luxemburg

am 1. November 2014

Malta

am 1. September 2013

Mexiko

am 1. September 2012

Moldau, Republik

am 1. März 2012

Neuseeland

am 1. März 2014

Niederlande

am 1. September 2013

Nigeria

am 1. September 2015

Norwegen

am 1. Juni 2011

Österreich

am 1. Dezember 2014

Polen

am 1. Oktober 2011

Portugal

am 1. März 2015

Rumänien

am 1. November 2014

Russische Föderation

am 1. Juli 2015

Schweden

am 1. September 2011

Seychellen

am 1. Oktober 2015

Slowakei

am 1. März 2014

Slowenien

am 1. Juni 2011

Spanien*

nach Maßgabe einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit auf Gibraltar

am 1. Januar 2013

Südafrika

am 1. März 2014

Tschechische Republik

am 1. Februar 2014

Tunesien

am 1. Februar 2014

Ukraine

am 1. September 2013

Ungarn

am 1. März 2015

Vereinigtes Königreich

am 1. Oktober 2011

Zypern

am 1. April 2015.

 

 

Das Protokoll wird weiterhin für

 

Mauritius

am 1. Dezember 2015

San Marino

am 1. Dezember 2015

 

in Kraft treten.

______________________________

 

* Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen und zu dem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Das Gleiche gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.

 

Berlin, den 15. Oktober 2015

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Michael Koch