veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt 2015 Teil II Nr. 20, Seite 966,
ausgegeben
zu Bonn am 23. Juli 2015
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 25.
Januar 1988
über die gegenseitige Amtshilfe
in Steuersachen
und zu dem Protokoll vom 27.
Mai 2010
zur Änderung des Übereinkommens
über die gegenseitige Amtshilfe
in Steuersachen
Vom 16. Juli 2015
Der Bundestag hat
mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Folgenden
völkerrechtlichen Verträgen wird zugestimmt:
1. dem in Paris am 17. April
2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 25.
Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen,
2. dem in Cannes und in
Straßburg am 3. November 2011 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die
gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen.
Die Verträge werden
nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Änderungen und
Ergänzungen der Anlage A des Übereinkommens nach seinem Artikel 2 durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Die
Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates,
soweit ihre Änderung die Luftverkehrsteuer, die Versicherungssteuer und die
Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer sowie alle anderen Steuern
betrifft, deren Aufkommen dem Bund ganz zusteht.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das
Übereinkommen nach seinem Artikel 28 Absatz 3 und das Protokoll nach seinem
Artikel IX Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende
Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli
2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier