veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2016 Teil II Nr. 23, Seite 1008,

ausgegeben zu Bonn am 25. August 2016

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich

des Haager Übereinkommens

zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden

von der Legalisation

 

Vom 20. Juli 2016

 

 

Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) wird nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für

 

Brasilien*

nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 13 des Übereinkommens

am 14. August 2016

Chile

am 30. August 2016

 

in Kraft treten.

 

Kosovo hat am 6. November 2015 seine Beitrittsurkunde gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens hinterlegt. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 12. Mai 2016 einen Einspruch gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens gegen den Beitritt Kosovos eingelegt. Das Übereinkommen ist nach Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens somit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Kosovo nicht in Kraft.

 

Marokko hat am 27. November 2015 seine Beitrittsurkunde gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens hinterlegt. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 14. Juni 2016 einen Einspruch gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens gegen den Beitritt Marokkos eingelegt. Das Übereinkommen ist nach Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens somit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Marokko nicht in Kraft.

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 43).

 

___________________________

* Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.

 

Berlin, den 20. Juli 2016

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Michael Koch