veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2016 Teil II Nr. 23, Seite 1008,
ausgegeben zu Bonn am 25. August 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden
von der Legalisation
Vom 20. Juli 2016
Das
Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875,
876) wird nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Brasilien* nach Maßgabe einer
Erklärung zu Artikel 13 des Übereinkommens |
am 14. August 2016 |
Chile |
am 30. August 2016 |
in Kraft treten.
Kosovo hat am 6. November 2015 seine Beitrittsurkunde gemäß
Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens hinterlegt. Die Bundesrepublik
Deutschland hat am 12. Mai 2016 einen Einspruch
gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens gegen den Beitritt Kosovos eingelegt. Das Übereinkommen ist nach Artikel 12
Absatz 2 des Übereinkommens somit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland
zu Kosovo nicht in Kraft.
Marokko hat am 27. November 2015 seine Beitrittsurkunde gemäß
Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens hinterlegt. Die Bundesrepublik
Deutschland hat am 14. Juni 2016 einen Einspruch
gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens gegen den Beitritt Marokkos
eingelegt. Das Übereinkommen ist nach Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens
somit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Marokko nicht in Kraft.
Diese
Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 16. Dezember 2015
(BGBl. 2016 II S. 43).
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Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte
und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands,
werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in
englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt
für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 20. Juli 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Michael Koch