veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2016 Teil II Nr. 29,
ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2016

 

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Vom 21. September 2016

 

I.

 

Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) wird nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für 

 

Serbien*                                                                                                          am 1. November 2016

 

nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 55 des Übereinkommens

 

in Kraft treten. 

 

 

II.

 

Dänemark hat mit Erklärung vom 22. April 2016 die Anwendbarkeit des Übereinkommens ab dem 1. Juli 2016 auf Grönland erstreckt.

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 11. April 2016 (BGBl  II  S. 472).

 

Berlin, den 21. September 2016

Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Michael Koch

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* Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.