veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt 2016 Teil II Nr. 29,
ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 21. September 2016
I.
Das
Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das
anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) wird nach seinem Artikel 61
Absatz 2 für
Serbien*
am
1. November 2016
nach
Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 55 des Übereinkommens
in Kraft
treten.
II.
Dänemark hat mit Erklärung vom 22. April
2016 die Anwendbarkeit des
Übereinkommens ab dem 1. Juli 2016 auf Grönland erstreckt.
Diese
Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 11. April 2016 (BGBl II S. 472).
Berlin,
den 21. September 2016
Auswärtiges
Amt
Im Auftrag
Dr. Michael Koch
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* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie
sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar.
Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen
Behörden oder Kontaktstellen.