veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2018 Teil II Nr. 6, Seite 168,
ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die
Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Vom 23. April 2018
Das
Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
(BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für
Andorra * nach Maßgabe von
Erklärungen nach Artikel 8 sowie zu den Artikeln 15 und 16 |
am 1. Dezember 2017 |
Tunesien * nach Maßgabe von
Erklärungen nach Artikel 8 sowie zu den Artikeln 15 und 16 |
am 1. Februar 2018 |
in Kraft getreten.
Diese
Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 21. Dezember 2016
(BGBl. 2017 II S. 58).
Berlin, den 23. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Michael Koch
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* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit
Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht
veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter
http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.