veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2021 Teil II Nr. 7, Seite 319,

ausgegeben zu Bonn am 14. April 2021

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich

des Haager Übereinkommens über die Zustellung

gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland

in Zivil- oder Handelssachen

 

 

Vom 1. April 2021

 

I.

 

Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für

Marshallinseln *

nach Maßgabe bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachter Erklärungen nach Artikel 21 zu Artikel 5, 8, 10 Buchstabe a, Artikel 15 und 16

am 1. Februar 2021

Philippinen *

nach Maßgabe bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachter Erklärungen nach Artikel 21 zu Artikel 5, 8, 10 Buchstabe a und c

am 1. Oktober 2020

in Kraft getreten.

 

Ferner ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für

Österreich *

nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalts und abgegebener Erklärungen nach Artikel 21 zu Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3

am 12. September 2020

in Kraft getreten.

 

 

II.

 

Die Bundesrepublik Deutschland hat die Angaben zu den Zentralen Behörden nach Artikel 2 und 18 des Übereinkommens für das Land Berlin und Rheinland-Pfalz aktualisiert:

 

Berlin

Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

Salzburger Straße 21 - 25

10825 Berlin

Tel.: +49 (30) 9013-0

Fax: +49 (30) 9013-2000

E-mail: poststelle@senjustva.berlin.de

www.berlin.de/sen/justiz/

 

Rheinland-Pfalz

Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz

Ernst-Ludwig-Straße 3

55116 Mainz

Tel.: +49 (6131) 16-0

Fax: +49 (6131) 16-4887

E-mail: poststelle@jm.rlp.de

www.jm.rlp.de/

 

 

Ferner haben folgende Staaten Erklärungen nach Artikel 21 abgegeben

 

Costa Rica *

Kasachstan *

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 17. Juli 2020 (BGBl. II S.687).

 

Berlin, den 1. April 2021

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Kurt Georg Stöckl-Stillfried

* Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.