veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2022 Teil II Nr. 13, Seite 405,

ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022

 

 

Bekanntmachung

zu dem Europäischen Übereinkommen

betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

 

Vom 8. Juni 2022

 

 

Die Ukraine* hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 938) abgegeben.

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 6. September 2017 (BGBl. II S. 1299).

 

Berlin, den 8. Juni 2022

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Christophe Eick

* Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.