veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1959 Teil II Nr. 54, Seite 1523 ff., ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1959
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesregierung der Republik Österreich zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954
vom 6. Juni 1959Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Bundesregierung der Republik Österreich
haben zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen über den Zivilprozess (Haager Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen) vom 1. März 1954 - in dieser Vereinbarung Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 genannt - folgendes vereinbart:
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Zu den einzelnen Artikeln:
Artikel 1 - Artikel 2 - Artikel 3 - Artikel 4 - Artikel 5 - Artikel 6 - Artikel 7 - Artikel 8 - Artikel 9 - Artikel 10 - Artikel 11 - Artikel 12 |
Zustellung von Schriftstücken
(1) In Zivil- und Handelssachen werden die Zustellungsanträge (die Ersuchen um Zustellung) im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt.
(2) Für die Entgegennahme von Ersuchen um Zustellung (Zustellungsanträgen) ist das Amtsgericht (das Bezirksgericht) zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt werden soll.
(3) Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so hat sie den Zustellungsantrag (das Ersuchen um Zustellung) von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende Behörde von der Abgabe unverzüglich zu benachrichtigen.
Die ersuchte Behörde hat die Zustellung in der durch ihre innere Gesetzgebung für gleichartige Zustellungen vorgeschriebenen Form zu bewirken. Auf Wunsch der ersuchenden Behörde hat sie die Zustellung in einer besonderen Form durchzuführen, sofern diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft.
Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Auslagen, die bei einer Zustellung entstanden sind.
Rechtshilfeersuchen
In Zivil- und Handelssachen werden die Rechtshilfeersuchen im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt. Artikel 1 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Auslagen, die bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entstanden sind; dies gilt auch für die Beträge, die an Sachverständige gezahlt worden sind.
(2) Die ersuchte Behörde hat die ihr erwachsenen Auslagen der ersuchenden Behörde mitzuteilen.
Jeder Staat kann Rechtshilfeersuchen, auf Grund deren eigene Staatsangehörige vernommen oder zur Vorlegung von Urkunden angehalten werden sollen, von seinen diplomatischen oder konsularischen Vertretern unmittelbar ohne Anwendung von Zwang ausführen lassen. Die Staatsangehörigkeit der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, wird nach dem Rechte des Staates beurteilt, in dem das Rechtshilfeersuchen durchgeführt werden soll.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen
Der Antrag, eine Entscheidung über die Prozesskosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 für vollstreckbar zu erklären (auf Grund einer Entscheidung über die Prozesskosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 die Exekution zu bewilligen), kann von dem Berechtigten bei dem zuständigen Gericht unmittelbar gestellt werden.
Die Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten Justizverwaltungsbehörde nach Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954.
Armenrecht
Anträge auf Bewilligung des Armenrechts, die gemäß Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gestellt werden, können auch im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt werden. Artikel 1 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Der Tag, an dem diese Vereinbarung in Kraft tritt, wird durch Notenwechsel vereinbart werden, sobald die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen.
Jede der beiden Regierungen kann die Vereinbarung kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie der anderen Regierung notifiziert wurde.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1959, in zwei Urschriften.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Mueller-Graf Fritz Schäffer
Für die Bundesregierung der Republik Österreich: Leopold Figl Dr. Otto Tschadek |