veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil II Nr. 3, Seite 55,
ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1983

 

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Zustellung von Schriftstücken
in Verwaltungssachen Im Ausland

Vom 11. Januar 1983

 

Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 535) wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für

Österreich

am 1. März 1983

in Kraft treten. Bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Österreich folgende Erklärung abgegeben:

"Anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Republik Österreich:

1.
im Sinne des Artikels 1 Abs. 2, daß das Übereinkommen auf der Basis der Gegen-
seitigkeit auch in Finanz- und Strafsachen angewendet wird,

2.
im Sinne des Artikels 2, daß als zentrale Behörden, welche die von Behörden anderer Vertragsstaaten ausgehenden Zustellersuchen entgegennehmen und bearbeiten

A.
für Schriftstücke, die Angelegenheiten des Flüchtlingswesens, des Waffenwesens oder des Fremdenpolizeiwesens betreffen, für das ganze Bundesgebiet das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse, A-1 010 Wien,

B.
im übrigen für jedes Bundesland das Amt der Landesregierung bestimmt wird, und zwar:

a) für das Burgenland:
    Amt der Burgenländischen Landesregierung,
    A-7000 Eisenstadt, Landhaus;

b) für das Land Kärnten:
    Amt der Kärntner Landesregierung,
    A-9020 Klagenfurt, Arnulfplatz 1;

c) für das Land Niederösterreich:
    Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,
    A-1014 Wien, Herrengasse 13;

d) für das Land Oberösterreich:
    Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,
    A-4020 Linz, Klosterstraße 7;

e) für das Land Salzburg:
    Amt der Salzburger Landesregierung,
    A-5010 Salzburg, Chiemseehof,

f) für das Land Steiermark:
    Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
    A-8011 Graz, Hofgasse;

g) für das Land Tirol:
    Amt der Tiroler Landesregierung,
    A-6020 Innsbruck, Landhaus;

h) für das Land Vorarlberg:
    Amt der Vorarlberger Landesregierung,
    A-6900 Bregenz, Landhaus;

i) für das Land Wien:
    Amt der Wiener Landesregierung,
    A-1082 Wen, Rathaus;

3.
daß einer Zustellung durch konsularische oder diplomatische Vertreter gemäß Artikel 10 Abs. 2 mit Ausnahme solcher Schriftstücke, die von konsularischen oder diplomatischen Vertretern eigenen Staatsangehörigen zugestellt werden, widersprochen wird;

4.
im Sinne des Artikels 11 Abs. 2, daß eine Zustellung direkt durch die Post auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit Ausnahme von Schriftstücken

a)
durch die eine Enteignung ausgesprochen wird,

b)
die im Zusammenhang mit der Feststellung der Eignung Wehrpflichtiger zum Wehrdienst stehen oder den Empfänger zur militärischen Dienstleistung oder - sofern es sich um einen österreichischen Staatsbürger handelt - die sein im Ausland gelegenes Eigentum dauernd oder vorübergehend zu militärischen Zwecken heranziehen,

c)
die einen sich auf die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 gründenden Spruch enthalten,

d)
die eine Angelegenheit des Waffenwesens oder des Fremdenpolizeiwesens betreffen,

zugelassen wird."

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vorn 6. Dezember 1982 (BGBl. II S.1057).

Bonn, den 11. Januar 1983

Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer