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Drucksache 24/76 |
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Denkschrift zum Übereinkommen
I. Überblick
1. Die Bedeutung der bisherigen Haager Zivilprozeßübereinkommen
Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hat sich von Anfang an mit dem internationalen Zivil-prozeß beschäftigt. Das erste Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (Reichsgesetzbl. 1909 S. 409; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 5. April 1909 - Reichsgesetzbl. S. 430), das aus einer Revision des Haager Abkommens über das internationale Privatrecht vom 14. November 1896 und des Zusatzprotokolls vom 22. Mai 1897 hervorging (Reichsgesetzblatt 1899 S. 285, 295), hat weitgehend seine Bedeutung verloren. Es ist für die Bundesrepublik Deutschland nur noch im Verhältnis zu Island und Surinam in Kraft.
Nach verschiedenen Reformbestrebungen zwischen den beiden Weltkriegen, die zu keinen konkreten Ergeb-nissen geführt haben (vgl. Bülow-Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 2. Aufl. A I 1 a, 100.4/5), wurde von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht auf ihrer VII. Tagung im Jahre 1951 eine revidierte Fassung des Übereinkommens über den Zivilprozeß verabschiedet und am 1. März 1954 zur Zeichnung aufgelegt.
Das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1960 in Kraft getreten (Vertragsgesetz vom 18. Dezember 1958 - Bundesgesetzblatt 1958 II S. 576; Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 2. Dezember 1959 - Bundesgesetzblatt 1959 II S. 1388; vgl. auch das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß vom 18. Dezember 1958 - Bundesgesetzbl. I S. 939). Das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß ist zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten in Kraft:
Welche Bedeutung das Haager Zivilprozeßübereinkommen vom 1. März 1954 und die dazu geltenden Zu-satzvereinbarungen haben, kann den Statistiken entnommen werden, die von den Ländern Bayern, Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein geführt werden.
Von den Gerichten dieser Bundesländer wurden im Jahre 1974 5 115 Zustellungsersuchen ins Ausland ge-sandt. Davon entfielen 3 686 (72,1 %) auf Vertragsstaaten des Haager Zivilprozeßübereinkommens von 1954. 2 736 Ersuchen (53,5 %) gingen in solche Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland den unmittel-baren Geschäftsverkehr vereinbart hat. Von den 2 717 Rechtshilfeersuchen, die aus diesen fünf Bundesländern im Ausland zu erledigen waren, entfielen 2 113 (77,8 %) auf Vertragsstaaten des Haager Zivilprozeßüber-einkommens von 1954.
Bei den eingehenden Ersuchen ist der Anteil der Staaten des Haager Zivilprozeßübereinkommens von 1954 noch höher.
In den Bundesländern Bayern, Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gingen im Jahre 1974 13 486 Zustellungsersuchen aus dem Ausland ein, davon 13 331 (98,8 %) aus Staaten des Haager Zivilprozeßübereinkommens von 1954 (10 835 Zustellungsersuchen - 80,3 % - kamen aus Staaten, mit denen der unmittelbare Geschäftsverkehr vereinbart ist). Von den 1 966 ausländischen Rechtshilfeersuchen, die in diesen Ländern im Jahre 1974 zu erledigen waren, entfielen 1 941 (98,7 %) auf Staaten des Haager Zivilpro-zeßübereinkommens von 1954 (1 550 Rechtshilfeersuchen - 78,8 % - kamen auf dem direkten Geschäftsweg).
Es ist davon auszugehen, daß der Anteil der Vertragsstaaten des Haager Zivilprozeßübereinkommens von 1954 am gesamten Rechtshilfeverkehr in den anderen Bundesländern etwa ähnlich hoch ist.
2. Die Revision des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954
Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hat auf ihrer X. Tagung im Jahre 1964 begonnen, das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß in Etappen zu revidieren. Damit wurde die bisher einheitliche multilaterale Grundlage des internationalen Rechtsverkehrs in Zivil- und Handelssachen aufgegeben, eine Entwicklung, die von der Haager Konferenz früher abgelehnt worden war (vgl. Actes de la quatrième conférence de la Haye pour le droit international privé - Akten der IV. Konferenz 1904, S. 82 f.). Durch die Teilung des Übereinkommens bestand die Gefahr, daß der einheitliche Übermittlungsweg für Zu-stellungsanträge und Rechtshilfeersuchen aufgegeben werden könnte. Eine solche Entwicklung wurde da-durch vermieden, daß, nachdem die Vorschriften über die Zustellung in dem Übereinkommen über die Zu-stellung vom 15. November 1965 revidiert worden waren, auch die Vorschriften über Rechtshilfeersuchen im Rahmen des neuen Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland überarbeitet wurden. Durch die Zusammenfassung der beiden Reformübereinkommen in einem Vertragsgesetz und in einem Ausführungsgesetz wird in der Bundesrepublik Deutschland die Zusammengehörigkeit von Zustellung und Rechtshilfe im internationalen Zivilprozeß hervorgehoben.
a) Das neue Haager Übereinkommen über die Zustellung
Mit dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergericht-licher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen werden nur die Artikel 1 bis 7, also das Zustel-lungswesen, der Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 durch neue Bestimmungen ersetzt. Diese Wirkung tritt allerdings nur zwischen den Vertragsstaaten der alten Übereinkommen ein, die dem neuen Übereinkommen angehören. Im Verhältnis eines Vertragsstaats der alten Verträge und des Übereinkommens vom 15. November 1965 zu einem Staat, der nur Mitglied der Konventionen von 1905 oder 1954 ist, sowie zwischen Staaten, die nur den früheren Konventionen angehören, bleiben die Übereinkommen von 1905 oder 1954 in Kraft. Staaten können auch nur dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zu-stellung beitreten, ohne je Vertragsstaat der Zivilprozeßübereinkommen von 1905 oder 1954 gewesen zu sein.
Das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 ist zunächst von folgenden Staaten ratifiziert worden und für sie am 10. Februar 1969 in Kraft getreten: Vereinigte Staaten von Amerika, auch für District of Columbia, Guam, Puerto Rico, Virgin Islands (10. Februar 1969), Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, von dem das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 29 ausgedehnt wurde auf Hongkong, Antigua, Bermuda, British Honduras, Virgin Islands, British Solomon Islands Protectorate, Cayman Islands, Central and Southern Line Islands, Falkland Islands, Fiji, Gibraltar, Gilbert and Ellice Islands, Guernsey, Jersey, Isle of Man, Montserrat, Pitcairn, Saint Helena, Saint Lucia, Saint Vincent, Seychelles, Turks and Caicos Islands (19. Juli 1970), Vereinigte Arabische Republik. Seitdem ist es ferner für Botsuana (1. Sep-tember 1969), Norwegen, Dänemark, Schweden, Barbados (1. Oktober 1969), Finnland (10. November 1969), Japan (27. Juli 1970), Belgien (18. Januar 1971), Türkei (28. April 1972), Frankreich (1. September 1972), Israel (13. Oktober 1972), Malawi (1. Dezember 1972), Portugal (25. Februar 1974) und Luxemburg (7. Sep-tember 1975) wirksam geworden. Die Niederlande haben ihre Ratifikationsurkunde am 3. November 1975 hinterlegt; das Übereinkommen tritt für diesen Staat am 2. Januar 1976 in Kraft. Außer der Bundesrepublik Deutschland haben das Übereinkommen noch die Niederlande gezeichnet, aber noch nicht ratifiziert.
b) Das neue Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme
Bei der XI. Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom 7. bis 26. Oktober 1968 wurde das II. Kapitel (Artikel 8 bis 16) der Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß von 1905 und 1954 revidiert. Die Konferenz hat am 18. März 1970 das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Han-delssachen zur Zeichnung aufgelegt. Auch dieses Übereinkommen berührt nicht die Geltung der früheren Übereinkommen im Verhältnis zu und zwischen den Staaten, die das neue Übereinkommen noch nicht ra-tifiziert haben.
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme ist zunächst von Dänemark, Nor-wegen und den Vereinigten Staaten von Amerika ratifiziert worden und für diese Staaten nach seinem Artikel 38 Abs. 1 am 7. Oktober 1972 in Kraft getreten. Es ist seitdem ferner für Frankreich am 6. Oktober 1974, Portugal am 11. Mai 1975 und Schweden am 1. Juli 1975 wirksam geworden. Die Bundesrepublik Deutsch-land, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Tschechoslowakei, Italien und Luxem-burg haben das Übereinkommen gezeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben das Übereinkommen mit Wirkung vom 10. April 1973 gemäß seinem Artikel 40 auf Guam, Puerto Rico und die Virgin Islands ausgedehnt. II.
1. Die wichtigste Neuerung
Den wesentlichen Fortschritt des Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung im Ausland gegenüber dem geltenden Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 577) ebenso wie gegenüber dem (alten) Abkommen vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß (Reichs-gesetzbl. 1909 S. 409) stellen die Bestimmungen in den Artikeln 15 und 16 dar. Mit diesen Vorschriften werden die Gefahren eingeschränkt, die vor allem von der "remise au parquet" für eine in einem anderen Staat wohnende Partei eines gerichtlichen Verfahrens und für den internationalen Rechtsverkehr ausgehen.
a) Nach dem Recht der Länder, welche die "remise au parquet" kennen (Frankreich, Griechenland, Luxem-burg und die Niederlande sowie mit gewissen Einschränkungen auch Belgien und Italien), gilt ein Schrift-stück, das für eine Person im Ausland bestimmt ist, bereits in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Gerichtsvollzieher es dem Staatsanwalt des zuständigen inländischen Gerichts übergeben oder es an das Ministerium des Äußeren abgesandt hat. Daneben ist, z. T. neuerdings, nach mehreren dieser Rechts-ordnungen eine Übersendung der zugestellten Schriftstücke durch eingeschriebenen Brief und auf dem Wege des internationalen Rechtshilfeverkehrs notwendig (z. B. in Frankreich, Dekret Nr. 72 - 788 vom 28. August 1972, Journal Officiel vom 30. August 1972). Die Übermittlung auf dem Weg, den das Haager Übereinkommen vorsieht, dient jedoch lediglich der Unterrichtung des Zustellungsempfängers. Damit laufen die Einlassungsfristen bei Klagen oder Vorladungen sowie die Fristen, innerhalb derer Rechtsmittel ein-gelegt werden müssen, von einem fiktiven Zeitpunkt an, und zwar grundsätzlich ohne daß es auf den tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstückes ankommt. Die Folge dieser Fiktion ist, daß häufig gegen den im Ausland ansässigen Beklagten bereits ein Versäumnisurteil ergangen oder die Rechtsmittel-frist verstrichen ist, bevor er überhaupt Kenntnis von dem Verfahren oder von dem gegen ihn ergangenen Urteil erlangen konnte.
b) Das Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung im Ausland enthält zur remise au par-quet eine Kompromißlösung, die weitgehend einem alten deutschen Anliegen Rechnung trägt. Schon bei den Verhandlungen über das Haager Zivilprozeßabkommen von 1905 hatte die deutsche Delegation ge-fordert, international die remise au parquet zu beseitigen und festzulegen, daß Zustellungen an Empfänger in anderen Vertragsstaaten nur in den Verfahren bewirkt werden dürften, die in dem Zivilprozeßabkommen zugelassen seien (vgl. Akten der IV. Konferenz 1904, S. 90 f.). Diese deutsche Forderung konnte seiner-zeit - ebenso wie bei späteren Reformbestrebungen (Akten der V. Tagung 1925, S. 299 ff., 322 f., 333, 345 f.) - nicht durchgesetzt werden. Auch das geltende Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1954 läßt die innerstaatliche Regelung über die Zustellung unberührt.
Vom deutschen Standpunkt her wäre eine vollständige Beseitigung der remise au parquet erwünscht ge-wesen. Jedoch ließ sich diese Lösung auch jetzt nicht erreichen. Die Vertreter der Länder, deren Recht die remise au parquet vorsieht, räumten zwar ein, daß die Auswirkungen dieses Systems im internationalen Rechtsverkehr unerwünscht seien und abgeschwächt werden müßten. Sie hielten jedoch eine Regelung, die wie das deutsche Recht grundsätzlich die Zustellung des Schriftstückes an den Empfänger im Ausland verlangt, ebenfalls für eine "extreme Lösung": So wie das System der remise au parquet einseitig den Kläger begünstige, schütze das System des tatsächlichen Zugangs bei Prozessen mit internationalem Einschlag weitgehend den Beklagten auf Kosten des Klägers. Die Zustellung im Ausland nehme oft recht lange Zeit in Anspruch, wobei der Kläger oder die sonst an der Prozeßführung interessierte Person Rechtsnachteile erlitten, die ihnen nicht zuzumuten seien.
c) Das Übereinkommen sieht deshalb eine vermittelnde Lösung vor. Der Kompromiß ist darin gefunden wor-den, daß für die besonders wichtige Zustellung der Klage (Vorladung) und des Versäumnisurteils "mittel-bare Sanktionen" eingeführt werden, welche die Durchführung des vertraglich festgelegten Übermittlungs-verfahrens sicherstellen sollen.
War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zwecke der Zustellung in das Ausland zu übermitteln und hat sich der Be-klagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat der Richter das Verfahren so lange auszusetzen, bis er festgestellt hat, daß das Schriftstück dem Beklagten so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich hätte verteidigen können. Der Richter darf eine Versäumnisentscheidung also nicht schon deswegen erlassen, weil nach seinem Recht die Zustellung bereits als rechtzeitig im Inland erfolgt gilt. Durch diese Regelung soll das Interesse des Beklagten geschützt werden, von einem Verfahren Kenntnis zu erhalten, das gegen ihn in einem anderen Vertragsstaat geführt wird. Um unzumutbare Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, kann jeder Staat jedoch gemäß Artikel 15 Abs. 2 des Übereinkommens über die Zustellung erklären, daß seine Richter unter bestimmten Voraussetzungen den Rechtsstreit entscheiden können, obwohl kein Zustellungszeugnis vom ersuchten Staat eingegangen ist, wenn seit der Absendung des Schriftstücks mindestens 6 Monate vergangen sind. Solche Erklärungen haben die meisten bisherigen Vertragsstaaten abgegeben.
Ist eine Entscheidung gegen den nicht erschienenen Beklagten ergangen und hat ein Beklagter, der sich im Ausland befindet, von dem das Verfahren einleitenden Schriftstück und von der Entscheidung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt, so kann er nach Artikel 16 des Übereinkommens in einem Staat, in dem die Zustellung ordnungsgemäß im Inland ausgeführt worden war, innerhalb eines Jahres nach dem Erlaß der Entscheidung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
d) Eine solche Regelung ist für das deutsche Verfahrensrecht nicht notwendig, weil es nach den Vorschriften der §§ 199, 202, 335 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozeßordnung ausgeschlossen ist, daß ein Versäumnisurteil er-geht, ohne daß der Nachweis über die Zustellung an den Beklagten im Ausland vorliegt und die Einlas-sungsfrist gewahrt ist (§ 262 Abs. 2, § 335 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozeßordnung). Ist die ordnungsgemäße Zu-stellung im Ausland nicht nachgewiesen, kann der Richter, wenn die Voraussetzungen des § 203 Abs. 2 Zivilprozeßordnung vorliegen, die öffentliche Zustellung bewilligen. An diesen Grundsätzen soll sich für das deutsche Recht durch das Übereinkommen nichts ändern. Deshalb beabsichtigt die Bundesregierung nicht, eine Erklärung nach Artikel 15 Abs. 2 des Übereinkommens abzugeben, daß deutsche Richter nach Ablauf einer bestimmten Frist ein Versäumnisurteil auch dann erlassen können, wenn ein Nachweis über die ordnungsgemäße Auslandszustellung nicht vorliegt.
2. Keine Verpflichtung der Vertragsstaaten, Zustellung im Ausland zu verlangen
Das Übereinkommen geht nicht so weit, einheitlich für alle Vertragsstaaten festzulegen, in welchen Fällen zur Einleitung und während eines gerichtlichen Verfahrens eine Zustellung im Ausland notwendig ist. Es bestimmt sich vielmehr allein nach dem Recht des Gerichts, vor dem ein Verfahren schwebt, in welchen Fällen die "Zu-stellung" im Ausland bewirkt werden muß. Damit bleibt insbesondere das System des Wahldomizils am Orte des Prozeßbevollmächtigten (Artikel 23 Abs. 2 französisches Dekret Nr. 71-740 vom 9. September 1971, Journal Officiel vom 11. September 1971) oder das System des Zustellungsbevollmächtigten (§ 174 Abs. 2, § 175 Zivilprozeßordnung) sowie der öffentlichen Zustellung (§§ 203 ff. Zivilprozeßordnung) unberührt. Die Dritte Kommission der X. Haager Konferenz ging aber von der Erwartung aus, daß Schriftstücke, die für einen Empfänger im Ausland bestimmt sind, von den Vertragsstaaten nach dem Übereinkommen in das Ausland übermittelt werden (vgl. unten zu Artikel 1). Das Übereinkommen hat jedenfalls insofern verpflichtenden Charakter, als es die Übermittlungswege festlegt, auf denen Ersuchen zu übermitteln sind, wenn nach dem Recht des Prozeßgerichts eine Zustellung oder Mitteilung in einem anderen Vertragsstaat erforderlich wird. Außerdem folgt aus dem Übereinkommen die Verpflichtung des ersuchten Staates, einem solchen Ersuchen stattzugeben und die "Zustellung" in der für entsprechende inländische Verfahren vorgeschriebenen Form zu bewirken.
3. Neuer Übermittlungsweg
Die zweite wichtige Neuerung, die das Übereinkommen vorsieht, betrifft die technische Abwicklung der Zu-stellung. Entsprechend dem Auftrag der IX. Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom
In einer Aufzeichnung der Internationalen Union der Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen Vollzugsbeamten, die der IX. Tagung der Haager Konferenz vorlag, war vorgeschlagen worden, den internationalen Zustellungs-verkehr zwischen den Gerichtsvollziehern der Vertragsstaaten abzuwickeln. Da bei einem unmittelbaren Ver-kehr von Gerichtsvollzieher zu Gerichtsvollzieher Fehlleitungen und damit erhebliche Verzögerungen zu be-fürchten waren, hat die Internationale Union der Gerichtsvollzieher später vorgeschlagen, eine zentrale Stelle einzurichten, die von den nationalen Gerichtsvollzieherorganisationen gebildet werden solle.
Die X. Haager Konferenz hat den Gedanken einer "Zentralen Stelle" aufgegriffen, deren Organisation und Zu-sammensetzung aber den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen. Nach Artikel 2 des Übereinkommens über die Zustellung bestimmt jeder Staat eine Zentrale Behörde, die Anträge auf Zustellungen von Schriftstücken entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen hat. Bundesstaaten können gemäß Artikel 18 Abs. 3 des Übereinkommens mehrere Stellen bestimmen. Von dieser Möglichkeit soll in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht werden.
Soweit nicht in Zusatzvereinbarungen der direkte Übermittlungsweg vereinbart ist, soll die Übermittlung über die Zentrale Behörde in Zukunft in gleicher Weise wie bei dem Übereinkommen über die Beweisaufnahme der regelmäßige Weg sein. Sie soll noch dadurch besonders erleichtert werden, daß nach dem Übereinkommen einheitliche Formulare für den Zustellungsantrag und das Zustellungszeugnis eingeführt werden. Die bisherigen Übermittlungswege - der konsularische und der diplomatische Weg - sollen daneben für eine Zustellung nur noch hilfsweise in besonderen Fällen eingeschlagen werden (Artikel 9 des Übereinkommens).
4. Andere Übermittlungsarten
Das Übereinkommen schreibt nicht vor, daß alle Ersuchen über diese Zentrale Behörde zu leiten sind. Es sieht vier Formen der unmittelbaren Zustellung vor, bei denen Organe des Staates, in dem die Zustellung stattfinden soll, nicht oder nur am Rande beteiligt werden (Artikel 8 und 10 des Übereinkommens). Die Formen der Zustellung stellen nach vielen Rechtsordnungen, insbesondere auch der deutschen, einen Eingriff in die staatlichen Hoheitsrechte dar. Deshalb wird die Bundesregierung wie viele andere Vertragsstaaten von der Möglichkeit Gebrauch machen, Widerspruch gegen diese Zustellungsform einzulegen (vgl. unten zu Artikel 8 und Artikel 10).
5. Zusatzvereinbarungen
Nach Artikel 24 des Übereinkommens sind Zusatzvereinbarungen zwischen Vertragsstaaten zu den Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 auch auf das Übereinkommen über die Zustellung von 1965 anzuwenden. Da für die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu den Staaten, mit denen ein starker Rechtshilfeverkehr besteht, Zusatzvereinbarungen über einen unmittelbaren Geschäftsverkehr in Kraft sind (Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweiz), werden auch dann, wenn alle Vertragsstaaten der Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 dem Übereinkommen über die Zustellung von 1965 beitreten, etwa 80 % des internationalen Zustellungsverkehrs nicht über die Zentrale Behörde, sondern auf dem direkten Weg abgewickelt werden.
6. Beschränkung auf das Gebiet der Zivil- und Handelssachen
Ebenso wie die Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 gilt das Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung nur für Zivil- und Handelssachen, zu denen Arbeitsrechtssachen gehören, soweit sie dem Zivilrecht zuzurechnen sind; Straf-, Verwaltungs- und Steuersachen sind aus dem Anwendungsbereich ausgenommen. Die Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und von 1954 lassen es offen, nach welchem Recht zu bestimmen ist, ob eine Angelegenheit als Zivil- oder Handelssache zu werten ist (vgl. dazu Bülow-Böck-stiegel, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 2. Aufl. A I 1 a, 100.8). Auch das Überein-kommen über die Zustellung regelt diese Frage nicht. Ein gewisser Hinweis ist dem gemeinsamen Formular für das Zustellungsersuchen zu entnehmen. Verwendet der ersuchende Staat dieses Formular, das mit "Er-suchen in einer Zivil- oder Handelssache" überschrieben ist und auf das Haager Übereinkommen vom 15. No-vember 1965 über die Zustellung im Ausland Bezug nimmt, so ist damit zugleich ein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß es bei dem Verfahren, in dem um eine Zustellung ersucht wird, wenigstens nach dem Recht des ersuchenden Staates um eine Zivil- oder Handelssache geht.
7. Gebrauch des Wortes "Zustellung"
Im Sprachgebrauch des neuen Haager Übereinkommens über die Zustellung ist eine Veränderung eingetreten. Das Abkommen von 1905 und das Übereinkommen von 1954 verwenden im maßgebenden französischen Text in der Überschrift des ersten Titels das Wort "communication", das in der deutschen Übersetzung für das Abkommen von 1905 mit "Mitteilung", für das Übereinkommen von 1954 mit "Zustellung" wiedergegeben wird. Im neuen Übereinkommen über die Zustellung spricht der französische Text von "signification et notification", der englische Text nur von "service"; die deutsche Übersetzung verwendet den Begriff "Zustellung". Hinter diesem scheinbar formellen Problem der Terminologie verbergen sich sachliche Unterschiede zwischen den Rechten der Mitgliedstaaten der Haager Konferenz auf dem Gebiet des Zustellungswesens. Während für die Staaten des französischen Rechtskreises die Zuleitung eines Schriftstückes im Ausland in der Regel nur eine Mitteilung ist, bedeutet sie für die anderen Staaten eine Zustellung. Die deutsche Übersetzung geht, wie schon beim Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß, von der deutschen Sicht aus und verwendet in der Überschrift nur das Wort "Zustellung", so, wie der englische Text, der ebenfalls maßgeblich ist, nur das Wort "service" gebraucht.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Der erste Artikel beschreibt den Inhalt und bestimmt den Anwendungsbereich des Übereinkommens.
Das Übereinkommen gilt für Zivil- und Handelssachen, ohne daß das Übereinkommen diesen Begriff be-schreibt oder festlegt, nach welchem Recht er zu bestimmen ist (vgl. oben II A 6).
Anwendbar ist das Übereinkommen dann, wenn nach dem Recht des ersuchenden Staates ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zum Zwecke der Zustellung in das Ausland zu übermitteln ist. Eine verbindliche Verpflichtung für einen Vertragsstaat, notwendige Zustellungen an Personen im Ausland gemäß dem Übereinkommen auch im Ausland durchführen zu lassen, wenn nach dem Recht des Vertragsstaats die Zustellung bereits im Inland bewirkt werden kann, enthält das Übereinkommen nicht. Die Dritte Kommission der X. Tagung der Haager Konferenz hat das Übereinkommen jedoch dahin interpretiert, daß es von den Vertragsstaaten so angewendet wird, daß erforderliche Zustellungen nach diesem Übereinkommen im Aus-land vorgenommen werden (vgl. den Erläuternden Bericht des Berichterstatters V. Taborda Ferreira, Actes et documents de la dixième session, Band III, Notification S. 366, 367, im folgenden Bericht Taborda Ferreira, Akten der X. Tagung).
Das Übereinkommen über die Zustellung hat jedoch insofern verpflichtenden Charakter, als es die Wege festlegt, auf denen Ersuchen zu übermitteln sind, wenn nach dem Recht des Prozeßgerichts eine Zustellung oder Mitteilung in einem anderen Vertragsstaat erforderlich wird. Außerdem folgt aus dem Übereinkommen die Verpflichtung des ersuchten Staates, einem solchen Ersuchen stattzugeben.
Die Formulierung "gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke" ist den Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 entnommen und hat dieselbe Bedeutung wie in diesen Konventionen (vgl. hierzu Bülow-Böck-stiegel, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen A I 1 b Fußnoten 7 und 8).
Absatz 2 des Artikels 1 stellt klar, daß ein Ersuchen nicht in einen anderen Vertragsstaat geleitet werden darf, ohne daß die Anschrift des Empfängers bekannt ist. Das Übereinkommen enthält also keine Verpflich-tung, auf Ersuchen eines Staates die Anschrift des Zustellungsempfängers ausfindig zu machen. Eine Ver-öffentlichung in Amtsblättern des ersuchten Staates oder der Anschlag an einer Gerichtstafel im ersuchten Staat ist nach dem Übereinkommen ebenfalls nicht vorgesehen. Jeder Staat regelt vielmehr in seinem nationalen Recht, wie ein Schriftstück zuzustellen ist, wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Ist der Zustellungsempfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln, so entspricht es der Übung, daß die ersuchte Behörde die neue Anschrift beim Einwohnermeldeamt ermittelt. Das Ersuchen wird dann an dem neuen Wohnort des Zustellungsempfängers erledigt. Stellt sich heraus, daß der Empfänger in einem anderen Staat wohnt, so weist die ersuchte Behörde bei der Rückgabe des unerledigten Ersuchens auf den neuen Wohnsitz hin. Diese Übung wird durch Artikel 1 Abs. 2 nicht berührt.
Wie in den einleitenden Bemerkungen bereits dargelegt wurde (oben II A 3), führt der regelmäßige Übermitt-lungsweg über eine von den Mitgliedstaaten einzurichtende "Zentrale Behörde". Diese Zentrale Behörde hat die Aufgabe:
a) die Zustellungsersuchen unmittelbar entgegenzunehmen; b) die Zustellung der Schriftstücke an den Empfänger zu bewirken oder zu veranlassen; c) das Zustellungszeugnis zu übermitteln oder für die Übermittlung zu sorgen.
Durch diesen Weg über eine "Zentrale Behörde" wird der konsularische Übermittlungsweg weitgehend ersetzt, den die Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 als die Regel vorsehen. Nach Ansicht der Haager Kon-ferenz entspricht der konsularische Weg nicht mehr den Erfordernissen des modernen Rechtsverkehrs, weil er wegen der Vielzahl der eingeschalteten Stellen zu langwierig und zu zeitraubend sei.
Die Dritte Kommission der X. Tagung der Haager Konferenz hat es abgelehnt, den unmittelbaren Geschäfts-verkehr zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht (Behörde) oder zwischen dem Gerichts-vollzieher (Zustellungsbeamten) im Absendestaat und dem Gerichtsvollzieher (Zustellungsbeamten) im Empfangsstaat zur Regel zu erheben. Der unmittelbare Verkehr kann zwar zwischen benachbarten Staaten, deren Gerichts- und Behördenaufbau ähnlich oder für jede Seite überschaubar ist, zweckmäßig sein; in den Beziehungen zwischen Ländern, für welche diese Voraussetzungen nicht zutreffen, müßte aber mit solchen Schwierigkeiten gerechnet werden, daß der unmittelbare Weg keinen Fortschritt darstellen würde.
Abgelehnt wurde auch der Vorschlag, die in Artikel 6 Nr. 1 der Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 vorgesehene unmittelbare Zustellung durch die Post allgemein zuzulassen und zum regelmäßigen Verfahren zu machen. Maßgebend dafür war vor allem der deutsche Standpunkt, daß bei der Zustellung öffentliche Interessen berührt sind und schon zum Schutze des Empfängers Gerichte oder Behörden des Empfangsstaats nicht völlig übergangen werden dürfen. Das unmittelbare Zustellungsverfahren der Post bietet auch nicht genügend Sicherheit, um daran die oft weitgehenden Zustellungswirkungen für Prozesse zu knüpfen.
Die zentrale Übermittlungsstelle bietet den Vorteil, daß die Gerichte, Behörden oder Gerichtsvollzieher des Absendestaates sich nur an eine Stelle im Empfangsstaat zu wenden haben, deren Anschrift ihnen ohne weiteres bekannt ist. Weitere Stellen wie diplomatische oder konsularische Vertreter und Ministerien sind nicht mehr einzuschalten; Organisation und Zusammensetzung der Zentralen Behörde bleiben jedem Mit-gliedstaat überlassen (Absatz 2). Ihre Aufgaben können auch bereits bestehenden Behörden oder Instanzen übertragen werden. Der Ausdruck "Behörde" (autorité) wurde gewählt, um klarzustellen, daß die Mitglied-staaten die Verantwortung für die Zentrale Behörde übernehmen müssen.
Artikel 2 ist in Verbindung mit Artikel 18 des Übereinkommens zu sehen, der Ausnahmen von dem Grundsatz zuläßt, daß in jedem Staat nur eine einzige Zentrale Behörde gebildet werden darf.
Auf Wunsch der britischen Delegation sieht Artikel 18 Abs. 1 für einen Staat die Möglichkeit vor, außer der Zentralen Behörde weitere für ein bestimmtes Gebiet zuständige Nebenbehörden zu bestimmen. Das Ver-einigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und für England, für Schottland und für Nordirland je eine Nebenbehörde bestimmt. Die ersuchende Stelle muß sich jedoch nicht immer an diese Behörden, sondern kann sich auch an die Zentrale Behörde wenden (Artikel 18 Abs. 2). Die Vorschriften des Übereinkommens über die Zentrale Behörde gelten auch für die Nebenbehörden.
Einem Anliegen der deutschen Delegation folgend ermöglicht es Artikel 18 Abs. 3 den Bundesstaaten, für jedes Bundesland eine Zentrale Behörde zu bestimmen. Diese Regelung berücksichtigt, daß die Justiz in Bundesstaaten Aufgabe der Länder sein kann. Nach § 1 des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes soll in der Bundesrepublik Deutschland in jedem Land eine Zentrale Behörde gebildet werden.
Nach Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe a) muß jeder Staat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande die nach Artikel 2 und 18 des Übereinkommens als Zentrale Behörden bestimmten Stellen notifizieren, und zwar entweder bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt.
Welche staatliche oder gerichtliche Stelle im Absendestaat das Ersuchen an die Zentrale Behörde im Empfangsstaat richten kann, bestimmt sich nach dem nationalen Recht des Absendestaates. Auf deutscher Seite wird bei gerichtlichen Schriftstücken in erster Linie das Prozeßgericht in Frage kommen (§ 202 der Zivilprozeßordnung). Artikel 3 steht nicht entgegen, daß das ersuchende deutsche Gericht - wie bisher - seinen Zustellungsantrag über eine Prüfungsstelle leitet (§§ 9, 27 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen).
Private Personen können sich nicht an die Zentrale Behörde wenden. Dem Wortlaut des Artikels 3 steht aber nicht entgegen, daß ein englischer solicitor, der nach englischem Recht für die Zustellung Sorge zu tragen hat, die Zentrale Behörde um die Zustellung ersucht.
Für die Abfassung des Ersuchens ist das der Konvention als Anlage beigefügte Muster zu verwenden, dessen Standardtext in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein muß und außerdem in der Amts-sprache des ersuchenden Staates abgefaßt sein kann (vgl. unten zu Artikel 7). Das Übereinkommen schreibt nicht vor, daß dieser Standardtext gedruckt sein muß.
In Absatz 1 ist ausdrücklich bestimmt, daß weder der Antrag noch die anderen beigefügten Schriftstücke der Legalisation oder einer anderen entsprechenden Förmlichkeit bedürfen. Es genügt, wenn der Antrag die Un-terschrift oder den Stempel des Absenders trägt. Ein Siegel ist nicht erforderlich.
Mit der Vorschrift des Absatzes 2, daß von allen Schriftstücken ein Doppel beizufügen ist, soll die Aufgabe der ersuchten Zentralen Behörde erleichtert werden. Nach Artikel 20 Buchstabe a) können Vertragsstaaten vereinbaren, diese Bestimmung nicht anzuwenden, also davon absehen, in ihrem Rechtshilfeverkehr Doppel beizufügen.
Die Vorschrift bezieht sich vor allem auf formelle Mängel des Ersuchens (Fehlen der Anlagen, falsche An-schriften, Übersetzungsfehler, Fehlen eines Doppels usw.), die der Antragsteller abstellen soll. Artikel 13 des Übereinkommens über die Zustellung bestimmt demgegenüber, wann ein Ersuchen abgelehnt werden kann.
Um Verzögerungen zu vermeiden, soll die Zentrale Behörde des ersuchten Staates den Antragsteller alsbald unterrichten, wenn sie der Ansicht ist, daß den Erfordernissen des Übereinkommens nicht entsprochen wurde.
Der Antragsteller kann einen bestehenden Fehler leichter korrigieren, wenn die ersuchte Behörde ihm mitteilt, welcher Mangel nach ihrer Ansicht vorliegt. Artikel 4 des Übereinkommens verlangt deshalb, daß die ersuchte Behörde die Einwände gegen den Antrag einzeln anführt.
Die Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 unterscheiden zwischen der formlosen Zustellung, bei der das Schriftstück dem Empfänger übergeben wird, wenn er zur Annahme bereit ist, und der förmlichen Zustellung, bei der das Schriftstück nach den Formen, die von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschrieben sind, oder auf Wunsch des ersuchenden Staates in einer besonderen Form zugestellt wird (vgl. Artikel 2, 3 der Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954).
Bei der formlosen Zustellung kann der Empfänger das zuzustellende Schriftstück zunächst einsehen, um sich zu entscheiden, ob er das Schriftstück annehmen will oder nicht. Er kann die Annahme aus beliebigen Grün-den, also auch deshalb ablehnen, weil das Schriftstück nicht in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet ist. Lehnt er die Annahme ab, so kann eine formlose Zustellung nicht erfolgen; Zwang wird nicht angewandt.
Voraussetzung für die förmliche Zustellung ist es, daß das zuzustellende Schriftstück in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet ist. Ist das der Fall, so kann, wie bei der Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung für ein inländisches Verfahren, das Schriftstück auch gegen den Willen des Empfängers zugestellt werden.
Das Übereinkommen über die Zustellung stellt, anders als die Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954, die förmliche Zustellung in den Vordergrund. Die förmliche Zustellung, die nach dem Recht des ersuchten Staates für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen im Inland erfolgt, wird grundsätzlich als Garantie dafür angesehen, daß die Zustellung ordnungsgemäß durchgeführt wird.
In Absatz 2 wird jedoch noch ausdrücklich anerkannt, daß das Schriftstück, wenn der Antragsteller keine besondere Form wünscht, dem Empfänger durch einfache Übergabe zugestellt werden kann, wenn er zur Annahme bereit ist. Somit ist die formlose Zustellung ohne Zwang auch nach dem Übereinkommen über die Zustellung möglich.
Neben der Tatsache, daß nach dem Übereinkommen über die Zustellung die förmliche Zustellung auch im internationalen Zustellungsverkehr in den Vordergrund tritt, ist die neue, von den Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 grundsätzlich abweichende Regelung der Übersetzungsfrage von erheblicher Bedeutung.
Während nach den bisherigen Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 die förmliche Zustellung auch gegen den Willen des Empfängers nur möglich ist, wenn das zuzustellende Schriftstück in der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt ist, kann nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Zustellung auch ein fremdsprachiges Schriftstück förmlich zugestellt werden. Einen Ausgleich für die fehlende Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die Sprache der ersuchten Behörde sieht Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkom-mens darin, daß nach dem Muster des Antrages der wesentliche Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke in englischer oder französischer Sprache oder in der Sprache des ersuchten Staates wiederzugeben ist (Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens). Kann der Zustellungsempfänger diese Angaben in englischer oder franzö-sischer Sprache nicht verstehen oder reichen die Angaben nicht aus, um seine Prozeßführung im ersuchen-den Staat vorzubereiten, so muß er selbst für die vollständige Übersetzung des Schriftstückes sorgen.
Nach dem Erläuternden Bericht des Berichterstatters der Dritten Kommission der X. Haager Konferenz (vgl. Bericht Taborda Ferreira, Akten der X. Tagung Band III, S. 370) soll mit dieser Regelung die Bürde der Über-setzung in gerechter und vernünftiger Weise auf den Kläger und den Beklagten verteilt werden. Die Bundes-regierung ist jedoch der Meinung, daß diese Regelung den Schutz des Beklagten wesentlich beeinträchtigt.
Eine Zustellung erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn sie in einer Weise geschieht, daß der Empfänger von ihr Kenntnis nehmen kann, daß also eine Sprache verwendet wird, die der Empfänger verstehen kann. Es kann nicht damit gerechnet werden, daß auch nur ein Teil der Zustellungsempfänger, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, bei dem großen Kreis der Vertragsstaaten ein Schriftstück mit juristischem Text in der Sprache des ersuchenden Staates verstehen kann. Der Empfänger kann damit in der Regel nur Kenntnis nehmen, wenn das Schriftstück übersetzt ist oder von ihm eine Übersetzung besorgt wird.
Dem Zustellungsempfänger kann die Beschaffung der Übersetzung schon aus Kosten- und Zeitgründen nicht zugemutet werden. Die Anfertigung umfangreicher Übersetzungen ist mit nicht unerheblichen Kosten verbun-den. Ein Privatmann wird auch fast immer Mühe haben, in kurzer Zeit einen geeigneten Übersetzer zu finden. Dies gilt vor allem für kleinere, abgelegene Orte und für die weniger verbreiteten Sprachen. Erfahrungsgemäß nehmen die Übersetzungen oft noch längere Zeit, meist mehrere Wochen in Anspruch. Nicht selten verzögert sich die Erledigung durch Überlastung, Krankheit oder andere Verhinderungen des Übersetzers, auf die der Zustellungsempfänger keinen Einfluß hat. In vielen Fällen wird daher der Zustellungsempfänger innerhalb der ihm zugebilligten Einlassungsfrist nicht einmal Kenntnis von dem Schriftstück erhalten, geschweige denn seine Verteidigung vorbereiten können. Schließlich muß auch damit gerechnet werden, daß im Falle des Obsiegens des Beklagten die Frage der Erstattung der Übersetzungskosten Schwierigkeiten bereitet. Aus den angeführten Gründen wäre es unvermeidlich, die zuzustellenden Schriftstücke bei der Zentralen Behörde übersetzen zu lassen. Die Erledigung der Zustellungsersuchen würde sich auch dadurch wesentlich verzögern und die Stellung des Beklagten könnte sich durch diese Verzögerung verschlechtern, da nach der in Artikel 15, 16 des Übereinkommens über die Zustellung vorgesehenen Regelung im ersuchenden Staat möglicher-weise schon dann eine Versäumnisentscheidung gegen ihn erlassen werden kann, wenn seit der Absendung des Schriftstücks durch den ersuchenden Staat sechs Monate vergangen sind.
Die im Formblatt für die Zustellung vorgesehene zusammenfassende Angabe des Streitgegenstandes kann allenfalls für den ersuchten Staat die Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe erleichtern, für den Zustellungs-empfänger aber kann sie eine vollständige Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke nicht ersetzen, zu-mal das Formular in Englischer oder Französischer Sprache oder in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt ist und in Englisch oder in Französisch ausgefüllt sein kann. Selbst wenn der Empfänger die Sprache, in der das Formular ausgefüllt ist, versteht, muß damit gerechnet werden, daß das Formular nur stichwortartige Angaben enthält, die es dem Zustellungsempfänger nicht ermöglichen, seine Einlassung auf den Rechtsstreit vorzubereiten.
Den Zentralen Behörden kann auch nicht die Aufgabe übertragen werden, in jedem Fall, in dem ein Schrift-stück in einer fremden Sprache zugestellt werden soll, zu prüfen, ob der Empfänger diese Sprache so aus-reichend versteht, daß die Zustellung gegen den Willen des Empfängers durchgeführt werden kann, ohne seinen Rechtsschutz zu beeinträchtigen.
Damit jeder Staat Nachteile aus dieser Regelung für einen in seinem Gebiet wohnenden Zustellungsempfänger vermeiden kann, gibt Artikel 5 Abs. 3 des Übereinkommens über die Zustellung der Zentralen Behörde die Befugnis zu verlangen, daß das zuzustellende Schriftstück, wenn es förmlich zugestellt werden soll, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefaßt oder in diese übersetzt sein muß. Die Bundesregierung ist der Meinung, daß eine solche Übersetzung in allen Fällen für die förmliche Zustellung in der Bundesrepublik Deutschland verlangt werden muß. Es soll also nicht im Einzelfall von der Zentralen Behörde entschieden werden, ob die förmliche Zustellung eines Schriftstückes zulässig ist, obwohl es nur in einer fremden Sprache vorliegt. Im Entwurf des Ausführungsgesetzes zu diesem Übereinkommen schlägt die Bundesregierung in § 3 eine Regelung vor, daß in allen Fällen Übersetzungen vorliegen müssen, wenn ein Schriftstück förmlich zugestellt werden soll.
Um die anderen Vertragsstaaten von dieser Haltung der Bundesrepublik Deutschland zu unterrichten, wird die Bundesregierung gegenüber der Depositarmacht erklären, daß Schriftstücke in einer fremden Sprache grund-sätzlich nicht förmlich zugestellt werden können. Entsprechende Erklärungen haben Botsuana, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland abgegeben.
Artikel 20 Buchstabe b) läßt jedoch auch Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten zu, daß die Zentralen Behörden der beteiligten Staaten keine Übersetzungen mehr verlangen. Ebenso können Staaten vereinbaren, daß auch keine zusammenfassende Darstellung des Inhalts der zuzustellenden Schriftstücke dem Empfänger übergeben werden muß.
Die Bestimmung verbessert die Vorschriften des Artikels 5 der Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 über den Nachweis der Zustellung. Das Zustellungszeugnis ist nach Artikel 6 des Übereinkommens nach dem Muster auszustellen, das dem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist; es befindet sich auf der Rückseite des Zustellungsantrages.
Das Zustellungszeugnis wird dadurch hergestellt, daß dieses Formular von der ersuchten Behörde ausgefüllt wird. Das Zustellungszeugnis kann entweder von der Zentralen Behörde selbst oder von einer dazu bestimm-ten Stelle (Gericht, Gerichtsvollzieher, solicitor usw., je nach dem Recht des ersuchten Staates) angefertigt und dem Absender übermittelt werden.
Wird nach dem Recht des ersuchten Staates ein Zustellungszeugnis nicht durch die Zentrale Behörde oder ein Gericht ausgestellt, so kann der Antragsteller nach Absatz 3 verlangen, daß das Zeugnis mit einem Sichtvermerk einer dieser Behörden versehen wird. Es wird jedoch keine Legalisation vorgeschrieben; eine einfache Beglaubigung genügt.
Das Zeugnis enthält Angaben über die Erledigung des Antrags; in ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, der das Schriftstück zugestellt worden ist (Artikel 6 Abs. 2). Da es wichtig ist zu wissen, wer die Zustellung erhalten hat, sieht das Formular für das Zeugnis ausdrücklich Angaben zur Identität der Person, der das Schriftstück ausgehändigt worden ist, und zu der Eigenschaft, in der diese Person die Zustellung erhalten hat, sowie über das Verwandtschaftsverhältnis oder Arbeitsverhältnis oder ähnliches zu dem Empfänger des Schriftstückes vor. Diese Angaben können im Verlaufe des Prozesses von Bedeutung sein.
Konnte der Antrag nicht erledigt werden, so muß die zuständige Behörde die Gründe angeben, die sie daran gehindert haben. Diese Gründe sind in das Formular des Zustellungszeugnisses einzutragen.
Nach Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe b) sind die Vertragsstaaten des Übereinkommens verpflichtet, dem Mi-nisterium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande entweder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt die für die Erteilung des Zustellungszeugnisses bestimmte Behörde mitzuteilen (vgl. dazu § 5 des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes).
Nach Artikel 7 des Übereinkommens über die Zustellung müssen die vorformulierten Teile des in der Anlage beigefügten Musters in französischer oder in englischer Sprache abgefaßt sein, ohne daß der gleichzeitige Gebrauch beider Sprachen bindend ist. Zusätzlich kann auch die Sprache des ersuchenden Staates verwen-det werden.
Das Formular ist entweder in der Sprache des ersuchten Staates oder in englischer oder französischer Sprache auszufüllen.
Auf die Formulierung der dem Übereinkommen beigefügten Formulare hat die Dritte Kommission der X. Haager Konferenz großen Wert gelegt.
In dem Zustellungsantrag sind oben Name und Anschrift der ersuchenden Stelle sowie die Anschrift der Be-stimmungsbehörde anzugeben. Dann sind der Name und die Anschrift des Empfängers und das Verfahren anzugeben, das bei der Zustellung zu befolgen ist. Die ersuchende Stelle muß also erklären, ob das Schrift-stück nach einer der gesetzlichen Formen des ersuchten Staates oder in einer besonderen Form oder durch einfache Übergabe zuzustellen ist. Nach dem Muster wird die Bestimmungsbehörde dann gebeten, der er-suchenden Stelle ein Stück des Schriftstücks und ggfs. seiner Anlagen mit dem Zustellungszeugnis auf der Rückseite zurückzusenden. Das Muster enthält auch noch Raum für die Aufzählung der zugestellten Schrift-stücke. Der Antrag muß mit der Unterschrift oder einem Stempel des Antragstellers versehen sein.
Das Zustellungszeugnis soll sich auf der Rückseite des Antrages befinden.
Das dritte diesem Übereinkommen beigefügte Formular gibt den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes wieder; nach Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkommens ist es dem Empfänger auszuhändigen. Auf diesem Formular sind Name und Anschrift der ersuchenden Stelle und die Namen der Parteien anzugeben. Ist ein gerichtliches Schriftstück zuzustellen, sind Art und Gegenstand des Schriftstückes, Art und Gegenstand des Verfahrens und, sofern es von Interesse sein könnte, der Betrag der geltend gemachten Forderung, Termin und Ort für die Einlassung auf das Verfahren, das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, und das Datum einer Entscheidung sowie in dem Schriftstück vermerkte Fristen anzugeben. Ist ein außergerichtliches Schriftstück zuzustellen, werden Art und Gegenstand des Schriftstückes und die darin vermerkten Fristen angegeben.
Die Formulare sollen dazu beitragen, den internationalen Zustellungsverkehr zu vereinfachen.
Vorbemerkungen zu Artikel 8 bis 11 des Übereinkommens über die Zustellung
Die Übermittlung über die Zentrale Behörde steht nach der Fassung des Übereinkommens über die Zustellung im Vordergrund; die neue Regelung soll aber nicht ausschließlichen Charakter haben. Dementsprechend werden die unmittelbare Übermittlung durch den diplomatischen oder konsularischen Vertreter (Artikel 8), der diplomatische und konsularische Übermittlungsweg (Artikel 9), andere Übermittlungswege (Artikel 10) sowie der unmittelbare Geschäftsverkehr (Artikel 11 des Übereinkommens) weiterhin als subsidiäre Übermittlungs-wege (allgemein oder nur unter gewissen Voraussetzungen) zur Wahl gestellt.
Die Artikel 8 bis 11 des Übereinkommens sind in Anlehnung an die einschlägigen Artikel der Haager Zivil-prozeßübereinkommen von 1905 und 1954 formuliert worden.
Das Übereinkommen über die Zustellung will die Zweifel, ob und in welchen Fällen ein Staat die unmittelbare Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter auf seinem Territorium und andere unmittelbare Übermittlungsformen zuläßt, beseitigen, die zu Artikel 6 der Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 bestehen (vgl. Bülow-Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 2. Aufl., A I 1 a, Anm. 38). Gemäß Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe a) des Übereinkommens über die Zustellung muß deshalb jeder Staat einen Widerspruch gegen die Benutzung der in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungs-wege dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifizieren, damit die Vertragsstaaten die Einstellung ihrer Partner zu diesen Fragen genau kennen.
Die Regelung des Artikels 8 hat ihr Vorbild in Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 der Haager Zivilprozeßüberein-kommen von 1905 und 1954.
Nach Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens steht es jedem Vertragsstaat frei, gerichtliche Schriftstücke in einem anderen Vertragsstaat durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen. Die Auslandsvertretungen können nach dieser Vorschrift an Angehörige ihres oder eines dritten Staates, die sich im Empfangsstaat aufhalten, darüber hinaus aber auch an Angehörige des Staates zustellen, in dem sie ihren Sitz haben.
Es ist mit der Wertung der Zustellung als Hoheitsakt nach deutscher Auffassung nicht vereinbar, daß ein Ab-sendestaat ohne Kontrolle durch den Empfangsstaat in so weitem Umfang Zustellungen unmittelbar vornimmt. Aus diesem Grunde bestimmt § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, daß die deutschen Auslandsvertretungen Anträge auf - formlose - Zustellung nur erledigen können, wenn der Zustellungsempfän-ger deutscher Staatsangehöriger ist. Umgekehrt soll in der Bundesrepublik Deutschland die Befugnis der Auslandsvertretungen, wie es schon bisher Übung ist, auf die Befugnis zur formlosen Zustellung an ihre ei-genen Staatsangehörigen beschränkt werden. Diese Befugnis kann, wie auch schon nach Artikel 6 der Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954, nicht ausgeschlossen werden. Die Bundesregierung beab-sichtigt deshalb, gemäß Artikel 8 Abs. 2 des Übereinkommens zu erklären, daß sie einer Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter eines anderen Staates widerspricht, es sei denn, daß das Schrift-stück einem Angehörigen des Absendestaats zuzustellen ist.
Auch wenn die Bundesrepublik Deutschland einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Abs. 2 einlegt, besteht die Möglichkeit, durch eine Zusatzvereinbarung den diplomatischen oder konsularischen Vertretern eines be-stimmten Staates weitergehende Befugnisse einzuräumen. Nach den Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 läßt nur die deutsch-schwedische Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechts-hilfeverkehrs vom 1. Februar 1910 (Reichsgesetzbl. S. 455) die Möglichkeit zu, Zustellungen durch diplo-matische oder konsularische Vertreter auch an Angehörige von Drittstaaten, nicht jedoch an Angehörige des Gastlandes, vorzunehmen.
Artikel 9 Abs. 1 des Übereinkommens über die Zustellung läßt auch weiter den konsularischen Übermittlungs-weg zu. Der konsularische Übermittlungsweg soll neben dem System der Zentralen Behörde aus praktischen Gründen nur ausnahmsweise benutzt werden. Besondere Einschränkungen für diesen Weg stellt das Überein-kommen jedoch nicht auf.
Um zu vermeiden, daß die Konsuln sich unmittelbar an irgendeine Behörde des ersuchten Staates wenden, kann sich die konsularische Behörde des Absendestaates ausschließlich an die Behörde wenden, die ein anderer Vertragsstaat hierfür bestimmt hat. Jeder Staat kann auch die Zentrale Behörde als die Behörde be-stimmen, an die sich die konsularischen Vertreter der Absendestaaten allein wenden können.
Die Bundesregierung schlägt in § 2 des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes vor, für die Entgegennahme solcher Zustellungsanträge die Zentrale Behörde des Landes für zuständig zu erklären, in dem die Zustellung bewirkt werden soll. Daneben sollen die Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte zuständig sein.
Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe c) verpflichtet die Vertragsstaaten, dem Ministerium für Auswärtige Angelegen-heiten der Niederlande die Behörde zu notifizieren, die für die Entgegennahme der Schriftstücke, die auf kon-sularischem Weg übermittelt werden, zuständig ist.
Der diplomatische Weg nach Artikel 9 Abs. 2 des Übereinkommens über die Zustellung soll, anders als der konsularische Weg, nur in begründeten Ausnahmefällen eingeschlagen werden dürfen, z. B. dann, wenn ein Schriftstück an den ausländischen Staat zuzustellen ist. Einen Vorbehalt, auf Grund dessen ein Mitgliedstaat die Übermittlung der Ersuchen auf dem diplomatischen Weg verlangen kann, enthält das Übereinkommen über die Zustellung im Gegensatz zu Artikel 1 Abs. 3 der Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 nicht mehr.
Die unmittelbare Zustellung im Ausland durch die Post [Buchstabe a)] und der unmittelbare Zustellungsverkehr zwischen den Zustellungsorganen zweier Staaten [Zustellung von Gerichtsvollzieher zu Gerichtsvollzieher - Buchstabe b)] entsprechen Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954. Die Regelung in Buchstabe b) entspricht auch Artikel IV des Protokolls zu dem EWG-Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-gen in Zivil- und Handelssachen (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 773).
Die in Artikel 10 des Übereinkommens über die Zustellung vorgesehenen drei Formen der unmittelbaren Zu-stellung sind für die Bundesrepublik Deutschland ungeeignet. Deshalb beabsichtigt die Bundesregierung, den in Artikel 10, 21 Abs. 2 Buchstabe a) des Übereinkommens über die Zustellung vorgesehenen Widerspruch zu erklären.
a) Mit der Zustellung im Ausland unmittelbar durch die Post würde ein Vertragsstaat auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaats Hoheitsakte ohne jede Kontrolle durch den Staat, auf dessen Gebiet sie statt-finden, vornehmen. Schon wegen der Wertung der Zustellung als Hoheitsakt ist die Zustellung im Ausland durch die Post nach deutschem Recht unzulässig (§§ 199, 202 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung). Wenn ausländische Staaten unmittelbar durch die Post in der Bundesrepublik Deutschland Schriftstücke zu-stellen könnten, wären deutsche Behörden weder in der Lage zu prüfen, ob das Ersuchen den zum Schutz des Zustellungsempfängers aufgestellten Erfordernissen entspricht (Artikel 4 des Übereinkommens), noch könnten sie prüfen, ob das Ersuchen nach Artikel 13 des Übereinkommens wegen eines Verstoßes gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt werden muß. Aus diesen Gründen hat die Bundesrepublik Deutschland bisher die unmittelbare Postzustellung aus dem Ausland im Bereich des Zivil- und Handelsrechts nicht zugelassen (vgl. Bülow-Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 2. Aufl., A I 1 b, 101.8, Anm. 38).
Der allgemein erklärte Vorbehalt gegen die unmittelbare Postzustellung wird es jedoch nicht ausschließen, daß die Bundesrepublik Deutschland in Zusatzvereinbarungen mit einzelnen Vertragsstaaten die unmittel-bare Zustellung durch die Post vereinbart.
b) Auch der unmittelbare Zustellungsverkehr zwischen Justizbeamten, anderen Beamten oder sonst zustän-digen Personen, also vor allem von Gerichtsvollzieher zu Gerichtsvollzieher, ist mit dem deutschen Zu-stellungssystem nicht vereinbar, entspricht vielmehr der Rechtslage, wie sie im französischen Rechtskreis besteht. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Form der Zustellung, die in Artikel IV Abs. 2 des Protokolls zu dem EWG-Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 773) vorgesehen ist, nicht gebilligt. Er hat dem Übereinkommen nur mit der Maßgabe zugestimmt, daß gegen diese Form der Zustellung der vorgesehene Widerspruch eingelegt wird (vgl. Artikel 1 des Vertragsgeset-zes vom 24. Juli 1972 - Bundesgesetzblatt 1972 II S. 773 - und die Begründung der Bundesregierung dafür, daß der Widerspruch einzulegen ist - in Bundestags-Drucksache VI/1973 S. 45/46 - sowie den Schrift-lichen Bericht des Rechtsausschusses (5. Ausschuß) - Bundestags-Drucksache VI/3263). Die Bundes-regierung hat diesen Widerspruch bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt (Bekanntmachung vom 12. Januar 1973 - Bundesgesetzblatt II S. 60). Aus den schon bei der Ratifikation des EWG-Gerichts-stands- und Vollstreckungsübereinkommens erwogenen Gründen beabsichtigt die Bundesregierung, Widerspruch auch gegen diese Zustellungsform einzulegen.
c) Mit der Auffassung, daß die Zustellung ein staatlicher Hoheitsakt ist, ist es auch unvereinbar, wenn eine private Person einen Vertragsstaat ersuchen kann, die Zustellung vorzunehmen. Nach deutschem Recht ist es ausgeschlossen, daß ein solcher Antrag von einer privaten Person in einem gerichtlichen Verfahren gestellt werden kann (§§ 199, 202 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - für eingehende Ersuchen vgl. § 81 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen). Auch die Möglichkeit, ein Ersuchen durch eine Privatperson, die nicht Beauftragter des Gerichts ist, an einen anderen Vertragsstaat zu stellen, entspricht der Vorstellung vor allem des französischen Rechtskreises, daß die Mitteilung an eine Partei im Ausland keine eigentliche Zustellung ist. Diese Mitteilung erhält aber dadurch, daß die Wirkungen der remise au parquet in Artikel 15 und 16 des Übereinkommens über die Zustellung eingeschränkt werden, eine Bedeutung, die an die Zustellung heranreicht.
Von den bisherigen Vertragsstaaten - sind folgende Widersprüche erklärt worden:
Gegen die Zustellung durch die Post gemäß Artikel 10 Buchstabe a) des Übereinkommens durch Norwegen, die Türkei, die Vereinigte Arabische Republik und Luxemburg;
gegen die Zustellung von Gerichtsvollzieher zu Gerichtsvollzieher gemäß Artikel 10 Buchstabe b) des Über-einkommens durch Botsuana, Finnland, Israel, Japan, Norwegen, Schweden, die Türkei, die Vereinigte Arabische Republik, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und von diesem für die Gebiete, auf die es vom Vereinigten Königreich ausgedehnt wurde;
gegen die Übermittlung von Zustellungsersuchen durch Privatpersonen gemäß Artikel 10 Buchstabe c) des Übereinkommens durch Botsuana, Dänemark, Finnland, Israel, Japan, Norwegen, Schweden, die Türkei, die Vereinigte Arabische Republik und das Vereinigte Königreich (auch für die Gebiete, auf die das Vereinigte Königreich das Übereinkommen ausgedehnt hat).
Artikel 11 des Übereinkommens über die Zustellung entspricht der Vorschrift des Artikels 1 Abs. 4 der Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954. Auch nach dem Übereinkommen über die Zustellung kann damit durch Zusatzvereinbarungen ein besonderer Übermittlungsweg festgelegt, insbesondere der unmittelbare Verkehr zwischen den zuständigen Behörden eingeführt werden. Nach Artikel 24 des Übereinkommens über die Zustellung bleiben Zusatzvereinbarungen, die zu den Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 geschlossen wurden, weiter wirksam.
Artikel 12 Abs. 1 des Übereinkommens, der sich mit den Kosten befaßt, entspricht dem Artikel 7 Abs. 1 der Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954. Auch das Übereinkommen über die Zustellung enthält also keinen vollständigen Verzicht auf die gegenseitige Kostenerstattung.
Das Übereinkommen stellt lediglich den Grundsatz auf, daß die ersuchende Stelle bestimmte Auslagen zu zahlen oder zu erstatten hat, sagt aber nicht, wie ihm die Gebühren- oder Auslagenrechnung zugehen soll. Es ist auch nicht klar gesagt, daß der Staat, aus dem das Ersuchen kommt, der eigentliche Kostenschuldner ist. Diese Zurückhaltung beruht auf der Vorstellung der Dritten Kommission der X. Haager Konferenz, daß ein internationales Übereinkommen nicht alle Fragen bis in die Einzelheiten beantworten soll.
Die Stelle, die Auslagen gehabt hat, wird sich normalerweise an die ersuchende Stelle wenden. Da sich nur Behörden des ersuchenden Staates, Gerichtsbeamte oder sonst zuständige Personen an die Zentrale Be-hörde des ersuchten Staates wenden können, wird angenommen, daß hinreichende Sicherheit dafür besteht, daß die Auslagen, die nach Artikel 12 Abs. 2 des Übereinkommens zu erstatten sind, bezahlt werden.
Sollten bei der Erstattung Schwierigkeiten auftreten, kann die ersuchte Zentrale Behörde an die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates herantreten. Daneben steht für die Regelung von Schwierigkeiten gemäß Artikel 14 des Übereinkommens über die Zustellung der diplomatische Weg offen.
Absatz 1 dieser Vorschrift über die Ablehnung eines Ersuchens entspricht im wesentlichen dem Artikel 4 der Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954.
Mit Absatz 2 erfolgt eine Klarstellung, die sich nach überwiegender Ansicht bereits aus dem Text von Absatz 1 unmittelbar ergibt (vgl. dazu Bülow-Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 2. Aufl., A I 1 a, 100.13/14). Da jedoch Vertragsstaaten des Haager Zivilprozeßübereinkommens von 1954 z. T. eine Zustellung ablehnen, wenn nach ihrem Recht die ausschließliche Zuständigkeit ihrer Gerichte begrün-det ist (vgl. z. B. den Abschnitt "Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken" im Länderteil der Rechtshilfeord-nung für Zivilsachen), wurde es für notwendig gehalten, in einer ausdrücklichen Vorschrift den Inhalt der ordre public-Klausel näher zu bestimmen.
In den Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 ist es nicht vorgeschrieben, daß bei der Ableh-nung eines Zustellungsersuchens die ersuchende Behörde unter Angabe der Gründe zu unterrichten ist. Ar-tikel 13 dieses Übereinkommens enthält eine solche Regelung nur für Rechtshilfeersuchen. In § 63 Abs. 2 Satz 3 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen ist allerdings bestimmt, daß bei der Rückleitung eines unerle-digten Ersuchens anzugeben ist, "aus welchen Gründen ein Ersuchen nicht oder nicht in vollem Umfang erledigt werden konnte".
Absatz 3 des Übereinkommens über die Zustellung enthält nunmehr auch für den Zustellungsverkehr eine schon der heutigen Praxis entsprechende Regelung.
Diese Vorschrift entspricht dem Artikel 1 Abs. 2 der Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954. Die Vorschrift des Artikels 14 wird hauptsächlich anzuwenden sein, wenn ein Ersuchen aus den in Artikel 13 des Übereinkommens über die Zustellung zugelassenen Versagungsgründen abgelehnt wird und der ersu-chende Staat auf der Erledigung bestehen möchte.
Die Regelung in Artikel 15 und dem dazugehörenden Artikel 16 des Übereinkommens über die Zustellung wurde wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung in der Einleitung bereits hervorgehoben (vgl. oben II Nr. 1). Diese Bestimmungen enthalten den wesentlichen Fortschritt des Übereinkommens über die Zustellung ge-genüber den Haager Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954. Sie durchbrechen praktisch das System der remise au parquet, ohne formell die entsprechenden nationalen Gesetze außer Kraft zu setzen.
Artikel 15 Abs. 1 des Übereinkommens über die Zustellung will die Rechte des Beklagten schützen und durch eine mittelbare Sanktion sicherstellen, daß eine Ladung oder ein entsprechendes, das Verfahren einleitendes Schriftstück dem Adressaten (Beklagten, Antragsgegner, Rechtsmittelbeklagten) ordnungsgemäß und recht-zeitig zugeleitet wird. Die Schutzvorschrift gilt deshalb nicht für andere Schriftstücke, die erst im Laufe des Verfahrens zuzustellen sind. Der Beklagte oder Antragsgegner, der von der Einleitung eines Verfahrens rechtzeitig Kenntnis erhalten hat, bedarf eines besonderen Schutzes nicht mehr.
Der Schutz des Artikels 15 Abs. 1 des Übereinkommens über die Zustellung besteht darin, daß der Richter eine Versäumnisentscheidung nur erlassen darf, wenn er feststellt, daß der das Verfahren einleitende Schrift-satz dem Beklagten rechtzeitig und ordnungsgemäß zugegangen ist. Für die Prüfung, ob die Übermittlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sind zwei Fälle zu unterscheiden. Einmal kann das Schriftstück dem Empfänger in der Form übermittelt werden, die das Recht seines Aufenthaltsstaates vorschreibt [vgl. hierzu auch Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a) des Übereinkommens]. Lagen die in diesem Recht aufgestellten Vor-aussetzungen vor, so genügt auch eine Zustellung an Ersatzpersonen oder durch Niederlegung. Zum anderen ist es aber auch möglich, daß ein Übermittlungsverfahren gewählt wird, bei dem die innerstaatlichen Formen der Zustellung im ersuchten Staat nicht gewahrt werden. Ein solches Verfahren muß in dem Übereinkommen über die Zustellung zugelassen sein (vgl. die Möglichkeiten in Artikel 5 Abs. 2, Artikel 8 und 10 des Überein-kommens), und das Schriftstück muß dem Empfänger entweder in Person oder an seinem Aufenthaltsort zugestellt worden sein. Diese Einschränkung ist vorgesehen worden, weil die fakultativen Übermittlungsver-fahren, die nicht auf eine Zustellung nach den Formen des ersuchten Staates hinauslaufen, nicht die gleiche Rechtssicherheit gewährleisten.
Ein weitergehender Schutz ist in Artikel 15 Abs. 1 des Übereinkommens über die Zustellung nicht vorgesehen. Insbesondere richtet es sich auch künftig nach dem nationalen Zustellungs- und Verfahrensrecht des Ge-richtsstaates, von welchem Zeitpunkt ab Einlassungs- oder Rechtsmittelfristen laufen. In den Ländern, welche die remise au parquet kennen, wird die Zustellung weiterhin mit der Übergabe an den Staatsanwalt bewirkt sein und die Mitteilung an den Empfänger im Ausland an sich nur nachrichtliche Bedeutung haben. Gleichwohl soll der Richter auch in einem solchen Lande ein Versäumnisurteil nicht mehr erlassen dürfen, wenn lediglich innerstaatlich die Zustellung bewirkt worden ist, vorausgesetzt, daß sich der säumige Beklagte in einem Mitgliedstaat aufhält. Der Richter muß sich also vergewissern, ob die Vorladung, die Klage oder die prozeß-einleitende Verfügung dem Beklagten im Ausland ordnungsgemäß im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 Buch-staben a) und b) des Übereinkommens und rechtzeitig übermittelt worden ist. Als Unterlage für diese Prüfung wird dem Richter in erster Linie das Zustellungszeugnis der ersuchten Stelle dienen.
Die Schutzfunktion des Artikels 15 Abs. 1 des Übereinkommens über die Zustellung wird allerdings insofern beeinträchtigt, als in dem Übereinkommen nicht nach objektiven Merkmalen festgelegt wird, in welchen Fällen das Schriftstück im Ausland "zuzustellen" ist (vgl. hierzu die einleitenden Erläuterungen oben II, 2 und oben zu Artikel 1).
Absatz 2 des Artikels 15 lockert den Grundsatz des Absatzes 1 auf. Diese Vorschrift beruht auf einer Inter-vention der französischen Delegation. Sie kommt den Staaten entgegen, die das System der remise au parquet kennen und daran festhalten. Diese Länder haben sich darauf berufen, daß Abhilfe für die Fälle geschaffen werden müsse, in denen die Mitteilung der Vorladung, der Klage oder einer anderen prozeß-einleitenden Verfügung im ersuchten Staat auf Hindernisse stößt, zu deren Überwindung der Kläger oder die ersuchende Stelle nicht beitragen können.
Artikel 15 Abs. 2 des Übereinkommens über die Zustellung enthält jedoch nur eine Möglichkeit für die Mit-gliedstaaten, eine Erklärung gemäß Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b) des Übereinkommens zu notifizieren, daß ihre Richter ungeachtet des Absatzes 1 unter bestimmten Voraussetzungen den Rechtsstreit entscheiden können. Das Erfordernis einer Erklärung wurde gewählt, um nicht automatisch in allen Mitgliedstaaten den weitergehenden Schutz des Absatzes 1 oder eine bereits bestehende innerstaatliche Regelung abzuschwä-chen. Eine solche Erklärung ist nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b) des Übereinkommens dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren, damit offengelegt wird, in welcher Weise in den einzelnen Vertragsstaaten die Schutzvorschrift des Artikels 15 angewandt wird.
Die Voraussetzungen, unter denen die Gerichte von Absatz 1 abweichen dürfen, sind in Absatz 2 Buchstaben a) bis c) näher festgelegt. Buchstabe a) stellt klar, daß das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkom-men vorgesehenen Verfahren übermittelt worden sein muß. Buchstabe b) bestimmt, daß zwischen der Absendung des Schriftstücks und der Entscheidung durch den Richter eine angemessene Frist von mindes-tens 6 Monaten liegen muß. Buchstabe c) hebt daneben noch hervor, daß der ersuchende Staat bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um ein Zeugnis über die Zustellung zu erlangen.
Absatz 2 verlangt nicht, daß das Ersuchen aus Gründen nicht erledigt worden ist, die der Empfänger oder Stellen im ersuchten Staat zu vertreten haben. Eine solche Bedingung hätte den Absender oder das Pro-zeßgericht vor zu schwierige Beweisfragen gestellt.
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, eine Erklärung nach Artikel 15 Abs. 2 des Übereinkommens über die Zustellung abzugeben, daß eine Versäumnisentscheidung nach Ablauf einer Frist auch dann zulässig ist, wenn der Nachweis über die Auslandszustellung nicht vorliegt (vgl. oben II A 1 d). Solche Erklärungen haben bisher Belgien, Botsuana, Dänemark, Frankreich, Japan, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Portugal, die Türkei, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten abgegeben. Für das deutsche Verfahrens-recht soll es vielmehr grundsätzlich dabei bleiben, daß auch die Zustellung im Ausland eine echte Zustellung ist und nachgewiesen werden muß. Ist dieser Nachweis nicht möglich, so kann, wenn die Voraussetzungen des § 203 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vorliegen, im Inland öffentlich zugestellt werden. Eine ähnliche, jedoch im einzelnen abweichende Regelung enthält Artikel 17 Abs. 2 des deutsch-tunesischen Vertrages vom 19. Juli 1966 über Rechtsschutz und Rechtshilfe (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 889, vgl. Bülow-Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr, 2. Aufl., A II 515.36 Anm. 76).
Während Artikel 15 Abs.1 des Übereinkommens über die Zustellung sicherstellen will, daß dem Beklagten eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück rechtzeitig zugeht, behandelt Artikel 16 den Schutz des Zustellungsempfängers im Falle eines Versäumnisurteils. Bei kontradiktorischen Urteilen wurde ein solcher Schutz nicht vorgesehen, weil sich der Beklagte dann auf das Verfahren eingelassen hat und spätere Zustellungen meist im Inland an Prozeß- oder Zustellungsbevollmächtigte bewirkt werden.
Artikel 16 trägt der Rechtslage Rechnung, daß ein Versäumnisurteil erlassen und die Einspruchsfrist ver-strichen sein kann, obwohl der Beklagte weder von der Einleitung des Verfahrens noch von dem Erlaß eines Versäumnisurteils tatsächlich Kenntnis erlangen konnte. In einem solchen Fall, der nicht häufig sein wird, kann der Richter unter den in Artikel 16 festgelegten Voraussetzungen dem Beklagten eine Art Wiederein-setzung in den vorigen Stand gewähren. Diese Bestimmung soll sich nicht nur auf echte Versäumnisurteile beziehen, sondern für alle Entscheidungen gelten, die ohne Einlassung des Beklagten ergehen können (z. B. jugements réputés contradictoires des französischen Rechts).
Als Anfechtungsmöglichkeit im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 Buchstabe a) sind sowohl der Einspruch und die ordentlichen Rechtsmittel (Berufung, Revision) als auch die außerordentlichen Rechtsbehelfe wie die Kassa-tion oder die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage zu verstehen. Die Wiedereinsetzung nach Artikel 16 soll die "ultima ratio" sein; sie ist nur gegeben, wenn keinerlei Anfechtungsmöglichkeiten mehr nach dem nationalen Recht bestehen.
Die Wiedereinsetzung ist nur dann zu gewähren, wenn eine unter das Übereinkommen fallende Zustellung im Ausland in Betracht kam. Der erste Satzteil von Artikel 16 Abs. 1 stimmt damit mit dem ersten Satzteil von Artikel 15 Abs. 1 überein.
Wenn dies der Fall war und eine Versäumnisentscheidung ergangen ist, so ist die Wiedereinsetzung nur zu gewähren, wenn die Bedingungen der Buchstaben a) und b) vorliegen, wobei das Übereinkommen offenläßt, wer die Beweislast dafür trägt.
Absatz 1 Buchstabe a) verlangt, daß kein Verschulden des Beklagten dafür vorliegt, daß er nicht so recht-zeitig Kenntnis von dem prozeßeinleitenden oder einem entsprechenden Schriftstück erlangt hat, daß er sich hätte verteidigen können, und nicht so rechtzeitig von der Entscheidung, daß er sie hätte anfechten können. Diese Vorschrift hat eine Entsprechung in Artikel 6 des Haager Übereinkommens vom 1. Februar 1971 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen.
Auf Wunsch der britischen Delegation wurde in Buchstabe b) auch noch eine sachliche Bedingung angefügt. Selbst wenn die formellen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme vorliegen, ist sie zu versagen, wenn es von vornherein aussichtslos erscheint, daß die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren sachlich zugunsten des Beklagten geändert werden wird.
Nach Artikel 16 Abs. 2 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Beklagte ihn innerhalb einer angemessenen Frist stellt, nachdem er von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Begriff "angemessene Frist" ist ungenau. Angesichts der in den einzelnen Staaten bestehenden Unterschiede hielt es die Dritte Kommission der X. Haager Konferenz jedoch für zu schwierig, eine feste Frist zu setzen. Um die Nachteile dieser Ungenauigkeit einzuschränken, kann jeder Staat, der den Begriff der angemessenen Frist nicht in das Ermessen des Richters stellen will, eine Frist festlegen. Ein solcher Staat hat dann gemäß Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b) zu notifizieren, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig ist, wenn er nach Ablauf einer bestimmten Frist gestellt wird. Das Über-einkommen legt den Beginn dieser Frist nicht fest, bestimmt jedoch, daß sie mindestens 1 Jahr vom Zeit-punkt der Entscheidung an betragen muß. Bisher haben Belgien, Dänemark, Frankreich, Israel, Portugal, die Türkei und die Vereinigten Staaten erklärt, daß für ihre Gerichte die Frist ein Jahr beträgt. Das Vereinigte Königreich hat nur für den Bereich von Schottland ebenfalls die Frist von einem Jahr bestimmt. Für Norwegen beträgt die Frist drei Jahre. Für die Bundesrepublik Deutschland erlangt Artikel 16 des Übereinkommens keine Bedeutung.
Artikel 16 Abs. 4 wurde auf Antrag der dänischen Delegation aufgenommen. Die Dritte Kommission der X. Haager Konferenz war der Auffassung, daß bei Entscheidungen über den Personenstand, insbesondere bei Scheidungsurteilen oder Entscheidungen über die Aufhebung einer Ehe, eine solche Wiederaufnahmemög-lichkeit mit dem Wesen der Entscheidung unvereinbar sei.
Nach dieser Vorschrift können außergerichtliche Schriftstücke grundsätzlich in dem gleichen Verfahren wie gerichtliche Schriftstücke in das Ausland übermittelt werden (z. B. Mahnschreiben). Vorausgesetzt wird jedoch, daß die außergerichtlichen Schriftstücke von Behörden oder von Justizbeamten eines Mitgliedstaates ausgehen. Dazu gehören auch die deutschen Notare.
Auf die Vorschriften des Artikels 18 wurde bereits bei den Bemerkungen zu Artikel 2 hingewiesen. Die Bun-desregierung schlägt in § 1 des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vor, daß jedes Land eine Zentrale Behörde einrichtet, von der Möglichkeit des Artikels 18 Abs. 3 des Übereinkommens also Gebrauch gemacht wird (vgl. dazu die Begründung der Bundesregierung zu § 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung der Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 und vom 18. März 1970).
Dieser Artikel, der auf einen Antrag der amerikanischen Delegation zurückgeht, gestattet ausdrücklich, daß jeder Vertragsstaat weitere Übermittlungsformen zulassen kann, die sein nationales Recht nicht vorsieht.
In Artikel 20 sind die Vorschriften des Übereinkommens zusammengestellt, von denen Vertragsstaaten in Zusatzvereinbarungen abweichen können.
Diese Vorschrift stellt die Notifikationen zusammen, die dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu übermitteln sind.
Das Übereinkommen über die Zustellung soll die Artikel 1 bis 7 der Haager Zivilprozeßübereinkommen vom 17. Juli 1905 und vom 1. März 1954 im Verhältnis zu den Staaten ersetzen, die das Übereinkommen ratifi-zieren. Die Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 bleiben zwischen und im Verhältnis zu den Staaten weiterhin in Kraft, die das neue Übereinkommen nicht ratifizieren.
Das Übereinkommen über die Zustellung enthält keine eigene Regelung für Zustellungsanträge in Armen-rechtssachen. Es verweist auf die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954, die aber nur anzuwenden sind, wenn die in diesen Übereinkommen vorgesehenen Übermittlungswege benutzt werden.
Die Zusatzvereinbarungen, deren Weitergeltung Artikel 24 vorsieht, sind oben unter I, 1 zusammengestellt.
Diese Bestimmung regelt das Verhältnis des Übereinkommens über die Zustellung zu anderen Übereinkom-men, denen die Vertragsstaaten angehören, vgl. auch die Bemerkungen zu Artikel 32 des Übereinkommens über die Beweisaufnahme.
Zu Artikel 26 bis 31
Die Schlußbestimmungen der Artikel 26 bis 31, die für die bei der X. Tagung der Haager Konferenz ausge-arbeiteten Übereinkommen einheitlich sind, bedürfen keiner besonderen Erläuterung.
Das Übereinkommen über die Zustellung ist in französischer und in englischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut authentisch ist. Die Übersetzung in die deutsche Sprache ist mit Österreich und der Schweiz ab-gestimmt.
III.
1. Die wesentlichen Neuerungen
Das Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland bringt in zwei Bereichen wichtige Fortschritte für den internationalen Rechtshilfeverkehr.
Es regelt ausführlich die Beweisaufnahme im Ausland durch diplomatische oder konsularische Vertreter und Beauftragte (commissioner) und eröffnet hierdurch den Ländern des anglo-amerikanischen Rechtskreises den Beitritt zu diesem Haager Zivilprozeßübereinkommen.
Ferner verbessert es die Vorschriften des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß (Artikel 8 bis 16) für Beweisaufnahmen, die auf Grund von Rechtshilfeersuchen ausländischer Gerichte durch Organe des ersuchten Staates zu erledigen sind. Eine Neufassung auch dieser Vorschriften erschien erfor-derlich, um die fast unverändert aus dem Haager Zivilprozeßabkommen von 1905 übernommenen Beweisauf-nahmeregeln des Übereinkommens von 1954 besonders in bezug auf den Übermittlungsweg an neuere Ent-wicklungen im Haager Übereinkommen über die Zustellung im Ausland von 1965 anzupassen und Probleme bei der Anwendung des Haager Zivilprozeßübereinkommens von 1954 zu beseitigen.
Dadurch sollen gerichtliche Verfahren, die nur mit ausländischer Unterstützung abgeschlossen werden kön-nen, in wirksamer Weise gefördert werden: Ergebnisse der Rechtshilfe, die im Ausland durchgeführt wird, sollen im Ausgangsverfahren möglichst uneingeschränkt verwertet werden können. Dies soll ohne wesent-lichen Eingriff in die Rechtsordnung des Staates, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, erreicht werden (vgl. den Erläuternden Bericht zu dem Übereinkommen über die Beweisaufnahme von Amram, Actes et documents de la Onzième session 7 au 26 octobre 1968 de la Conférence de la Haye de droit international privé Band IV, S. 202 ff., im folgenden Bericht Amram, Akten der XI. Tagung).
Das Übereinkommen setzt sich daher in seiner Präambel zum Ziel, die Übermittlung und Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu erleichtern, die Angleichung der Verfahrensweisen bei der Erledigung von Ersuchen in den Vertragsstaaten zu fördern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtshilfe wirksamer zu gestalten.
Für die Bundesrepublik Deutschland ist die Ratifikation des Übereinkommens über die Beweisaufnahme vor allem deswegen angezeigt, weil auf anderem Wege eine befriedigende Regelung des Rechtshilfeverkehrs im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika auf Dauer nicht sichergestellt ist. Ferner sollte die Möglichkeit genutzt werden, die Rechtsgrundlagen des internationalen Rechtshilfeverkehrs im Verhältnis zu den bisherigen Vertragsstaaten des Übereinkommens einheitlich zu erneuern: Für alle bisherigen Vertrags-staaten des Übereinkommens über die Beweisaufnahme ist das Übereinkommen über die Zustellung bereits in Kraft getreten.
2. Die Beweisaufnahme vermittels Rechtshilfeersuchen
Kapitel I des Übereinkommens über die Beweisaufnahme (Artikel 1 bis 14) regelt die Beweisaufnahme im Ausland vermittels Rechtshilfeersuchen. Diese Art der Beweisaufnahme auf Grund gerichtlicher Ersuchen, die von Staat zu Staat übermittelt und von den Behörden des ersuchten Staates erledigt werden, ist das über-lieferte System der kontinental-europäischen Länder. Es hat sich im großen und ganzen in ihren Beziehungen bewährt, da das Zivilprozeßrecht einschließlich des Beweisrechts dieser Länder im wesentlichen auf den gleichen Grundsätzen beruht.
Während nach Artikel 9 des Übereinkommens über den Zivilprozeß von 1954 Rechtshilfeersuchen auf dem konsularischen bzw. diplomatischen Weg übermittelt werden, soweit nicht bilateral Abweichendes vereinbart worden ist, sind nach dem neuen Übereinkommen über die Beweisaufnahme auch Rechtshilfeersuchen grundsätzlich einer Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln (Artikel 2 des Übereinkommens). Diese Behörde prüft die Ersuchen auf ihre Ordnungsmäßigkeit (Artikel 5 des Übereinkommens) und leitet sie an das für die Erledigung zuständige Gericht weiter. Das Übereinkommen über die Beweisaufnahme übernimmt damit den neuen Übermittlungsweg, der durch Artikel 2 des Übereinkommens über die Zustellung eingeführt wurde. Auch für dieses Übereinkommen haben Bundesstaaten die Möglichkeit, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen (Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens über die Beweisaufnahme).
Es erscheint angezeigt, die enge Zusammengehörigkeit der beiden Arten der internationalen Rechtshilfe, der Zustellung und der Beweisaufnahme im Ausland, dadurch hervorzuheben, daß dieselbe Zentrale Behörde für beide Übereinkommen bestimmt wird. So sind auch alle bisherigen Vertragsstaaten beider Übereinkommen verfahren.
Im Gegensatz zu Artikel 9 des Übereinkommens über die Zustellung läßt das Übereinkommen über die Be-weisaufnahme den konsularischen oder diplomatischen Weg nicht mehr generell als zusätzlichen Übermitt-lungsweg, sondern nur noch dann zu, wenn der Empfangsstaat eine Erklärung gemäß Artikel 27 Buchstabe a) abgibt. Dies hat bislang nur Dänemark getan. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, eine solche Erklärung abzugeben.
Ersuchen sind grundsätzlich wie bisher unter Beifügung einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates zu übermitteln. Sie können aber nun auch, wenn der ersuchte Staat keinen Vorbehalt gegen diese Bestimmung eingelegt hat, in französischer oder englischer Sprache gefaßt sein (Artikel 4 des Überein-kommens). Die Bundesregierung beabsichtigt, einen solchen Vorbehalt zu machen. In § 8 des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes soll bestimmt werden, daß Rechtshilfeersuchen, die von deutschen Gerichten zu erledigen sind, in deutscher Sprache oder Übersetzung übermittelt werden müssen.
Eine neue Regelung enthält Artikel 8 des Übereinkommens über die Beweisaufnahme. Wenn der ersuchte Staat eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, können Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde an der Beweisaufnahme im Ausland teilnehmen. Die meisten bisherigen Vertragsstaaten haben erklärt, daß sie die Teilnahme ausländischer Richter an Beweisaufnahmen auf ihrem Staatsgebiet gestatten. Die Bundes-regierung beabsichtigt, gemäß § 9 des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes zu erklären, daß ausländische Richter an Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik teilnehmen können, wenn die Zentrale Behörde dies im Einzelfall genehmigt.
3. Die Beweisaufnahme durch Konsularbeamte und Beauftragte
Das System der Rechtshilfeersuchen paßt weniger für den Rechtshilfeverkehr mit den Ländern des anglo-amerikanischen Rechtskreises, weil dort andere Grundsätze für die Beweisführung, die Zulässigkeit der Beweismittel und die Beweisaufnahme selbst gelten und andere Vernehmungstechniken entwickelt worden sind. Die Ergebnisse einer Beweisaufnahme, die Gerichte des kontinental-europäischen Rechtskreises für britische oder amerikanische Gerichtsverfahren vornehmen, sind dort nur in beschränktem Umfang verwertbar, weil die Vernehmungen ohne Rücksicht auf das strengere anglo-amerikanische Beweisrecht durchgeführt und die Ausführungen nicht in einem Wortprotokoll niedergelegt werden. Umgekehrt stößt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen kontinental-europäischer Gerichte in diesen Ländern auf erhebliche Schwierigkeiten, weil die Richter dieser Länder grundsätzlich die Vernehmung einer Partei, eines Sachverständigen oder eines Zeugen nicht selbst durchführen, sondern einem Beauftragten übertragen. Abgesehen von "technischen Schwierigkeiten" entstehen auch verhältnismäßig hohe Kosten, weil an der Beweisaufnahme regelmäßig mehrere Anwälte mitwirken müssen.
Um die Beweisaufnahme im Rechtsverkehr zwischen den bisherigen Mitgliedstaaten der Haager Zivilprozeß-übereinkommen und den Ländern des anglo-amerikanischen Rechtskreises zu erleichtern, baut das Überein-kommen daher weitere Methoden der internationalen Beweisaufnahme aus. Zur Orientierung haben dabei die bilateralen Rechtshilfeverträge gedient, die Großbritannien nach 1922 mit einer Reihe von kontinental-euro-päischen Staaten abgeschlossen hat (u. a. das deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 - Reichsgesetzbl. II S. 623). Das Übereinkommen trägt damit auch den Wünschen der Ver-einigten Staaten Rechnung, die im Hinblick auf eigene neuere Regelungen über die internationale Rechtshilfe vorgeschlagen haben, sogenannte direkte Methoden der Beweisaufnahme im Ausland (ohne Beteiligung der Gerichte oder Behörden des Staates der Beweisaufnahme) zuzulassen, wenn die Person, die vernommen werden oder eine Urkunde vorlegen soll, freiwillig bei der Beweisaufnahme mitwirken will.
a) Die Beweisaufnahme durch Konsularbeamte
Artikel 15 des Übereinkommens über den Zivilprozeß von 1954 erlaubt die unmittelbare Beweiserhebung durch diplomatische oder konsularische Vertreter nur, soweit der Staat, in dem Beweis erhoben werden soll, sie in bilateralen Zusatzabkommen mit dem ersuchenden Staat zugelassen hat oder ihr nicht widerspricht. Die meisten Zusatzvereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen über den Zivilprozeß haben diese Art der Beweisaufnahme auf die Vernehmung von Angehörigen des durch den Konsul vertretenen Staates ohne Zwang und auf die Vorlage von Urkunden beschränkt.
Das Übereinkommen über die Beweisaufnahme läßt in Artikel 15 die Vernehmung von Staatsangehörigen des Landes, für das der konsularische Vertreter handelt, generell zu. Es erlaubt darüber hinaus, wenn der Ver-tragsstaat dies genehmigt, in dem die Beweisaufnahme erfolgen soll, auch die Vernehmung von Angehörigen anderer Staaten durch konsularische Vertreter (Artikel 16 des Übereinkommens).
b) Die Beweisaufnahme durch Beauftragte
Die Beweisaufnahme durch Beauftragte (commissioner) ist eine im anglo-amerikanischen Recht gebräuchliche Methode der Beweisaufnahme im Ausland. Sie ist auch für die kontinental-europäischen Länder von Bedeu-tung, weil sie Beweise in den Vereinigten Staaten und in Großbritannien durch Beauftragte erheben lassen können; als commissioner kommen auch Mitglieder des erkennenden Gerichts in Frage.
Nach anglo-amerikanischem Recht wird der commissioner durch das Prozeßgericht ernannt. In bedeutenden Verfahren vernehmen amerikanische oder englische Anwälte, die vom Prozeßgericht zum Beauftragten be-stellt worden sind, Personen auf dem Gebiet eines anderen Staates. In anderen Fällen können auch geeignete Anwälte oder rechtskundige Personen des Staates der Beweisaufnahme, die die nötigen Erfahrungen haben, um Vernehmungen in einer für das Prozeßgericht verwertbaren Weise durchzuführen, zum commissioner bestellt werden.
c) Die Beschränkung der direkten Beweisverfahren
Diese Methoden der Beweisaufnahme im Ausland läßt Kapitel II des Übereinkommens über die Beweisauf-nahme generell zu, weil sich das Ergebnis der Beweisaufnahme in allen Vertragsstaaten "möglichst nahtlos" in das Verfahren vor dem Prozeßgericht einfügen soll. Dieses Ziel läßt sich am besten dadurch erreichen, daß mit dem Beweisrecht und den Beweismethoden des Staates des Prozeßgerichts vertrauten Personen ge-stattet wird, die Beweise im Ausland selbst zu erheben. Allerdings mußte darauf Rücksicht genommen wer-den, daß derartige unmittelbare Methoden der Beweisaufnahme als Eingriff in die Hoheitsrechte der Staaten angesehen werden können, in denen Beweis erhoben werden soll. Deshalb führt das Übereinkommen ein elastisches System ein. Die unmittelbare Beweisaufnahme durch den diplomatischen oder konsularischen Vertreter oder durch den Beauftragten des ausländischen Gerichts wird bestimmten Beschränkungen und Bedingungen unterworfen, die dem Staat der Beweisaufnahme eine Kontrolle zur Wahrung öffentlicher Belange und zum Schutz der zu vernehmenden Personen ermöglichen. Außerdem kann jeder Staat die Befugnisse der diplomatischen oder konsularischen Vertreter sowie der Beauftragten noch weiter einengen, aber umgekehrt auch über das Übereinkommen hinaus erweitern.
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Beweisaufnahme durch konsularische Vertreter nur insofern - ent-sprechend der bisherigen Praxis - zuzulassen, als deutsche Staatsangehörige nicht betroffen sind. Beauf-tragte sollen einer eingehenden gerichtlichen Aufsicht unterliegen (vgl. Bemerkungen zu Artikel 16, 17 und in der Begründung zu §§ 10, 11 des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen).
4. Offengebliebene Auslegungsfragen
Das Übereinkommen über die Beweisaufnahme klärt zwei Zweifelsfragen, die sich aus der Arbeit mit dem Übereinkommen über den Zivilprozeß von 1954 ergeben haben, nicht bzw. nur zum Teil.
a) Zivil- und Handelssachen
Der Begriff der Zivil- und Handelssachen wurde wie bei dem Übereinkommen über die Zustellung und in den Zivilprozeßübereinkommen von 1905 und 1954 weder im Vertragstext selbst definiert noch durch eine Regel ergänzt, welches Recht über die zivilrechtliche Natur einer Streitsache entscheidet (vgl. oben II A 6).
b) Andere gerichtliche Handlungen
Das Übereinkommen stellt ferner nicht positiv klar, was "andere gerichtliche Handlungen" außer Beweisauf-nahmen sind. Hierunter können Handlungen der Verfahrenshilfe fallen, so die Vornahme eines Sühnetermins in Ehesachen, eine Anhörung der Parteien oder die öffentliche Bekanntgabe einer gerichtlichen Aufforderung oder Mitteilung (Bülow-Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 2. Aufl., A I 1 a 100.16 f., zu Anmerkung 55 ff.). Die weite Formulierung dient dazu, offen zu lassen, in welcher Art ein be-gonnenes, aber noch nicht in der Instanz abgeschlossenes gerichtliches Verfahren durch Handlungen im Ausland gefördert werden kann. Das Übereinkommen soll allen Verfahrensgestaltungen gerecht werden, die eine Hilfe im Ausland erfordern könnten.
Das Übereinkommen bestimmt dafür umgekehrt, was jedenfalls nicht als "andere gerichtliche Handlung" an-zusehen ist: Die Vornahme von Handlungen, die sich unmittelbar auf eine Zustellung oder eine vorläufige oder endgültige Vollstreckungsmaßnahme richten, kann nicht verlangt werden. Es soll keine Überschneidung mit Sachgebieten eintreten, die durch andere zivilprozessuale Übereinkommen geregelt sind.
5. Vorbehalte, einseitige Erklärungen und Zusatzvereinbarungen der Vertragsstaaten
Die Regelungen des Übereinkommens über die Beweisaufnahme können in weiten Teilen durch Vorbehalte, einseitige Erklärungen oder bilaterale Übereinkünfte einzelner Vertragsstaaten beeinflußt werden. Der Umfang der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsstaaten ist daher nicht ganz einheitlich.
a) Vorbehalte
Vorbehalte können gegen die Übermittlung von Ersuchen in französischer oder englischer Fassung (Artikel 4 Abs. 2 des Übereinkommens) und alle oder einzelne der Bestimmungen über die Beweisaufnahme durch konsularische Vertreter und Beauftragte (Artikel 15 bis 22 des Übereinkommens) eingelegt werden. Sie müssen spätestens bei der Ratifikation oder dem Beitritt erklärt werden (Artikel 33 Abs. 1 des Überein-kommens).
Alle bisherigen Vertragsstaaten außer den Vereinigten Staaten und Schweden haben Vorbehalte hinsichtlich der Sprachen von Rechtshilfeersuchen erklärt; Portugal nimmt Ersuchen weder in englischer noch französi-scher Sprache, Frankreich nicht in englischer, Dänemark und Norwegen nehmen sie nicht in französischer Sprache entgegen. Portugal hat den Vorbehalt gegen die Beweiserhebung durch Beauftragte und Konsuln (außer in bezug auf Angehörige des von ihnen vertretenen Staates - Artikel 15 des Übereinkommens), Däne-mark gegen diejenige durch Beauftragte eingelegt (Artikel 17 des Übereinkommens).
b) Erklärungen
Vertragsstaaten können darüber hinaus erklären, daß sie vorprozessuale Ersuchen wegen ihres ausforschen-den Charakters nicht erledigen (Artikel 23 des Übereinkommens). Von dieser Möglichkeit, die einem Vorbehalt nahekommt, haben alle bisherigen Vertragsstaaten außer den Vereinigten Staaten Gebrauch gemacht.
Zahlreiche weitere Regelungen des Übereinkommens setzen Erklärungen der Vertragsstaaten voraus, z. B. die Anwesenheit von Richtern des ersuchenden Staates bei der Beweisaufnahme (Artikel 8) oder die Anwen-dung von Zwang bei der Beweisaufnahme durch Konsuln und Beauftragte (Artikel 18), vgl. ferner die beson-deren Erklärungen zu den Sprachen, in denen Ersuchen in speziellen Fällen abgefaßt sein müssen oder allgemein sein dürfen (Artikel 4 Abs. 3, 4), oder zur Anerkennung weiterer Zeugnisverweigerungsgründe (Artikel 11 Abs. 2). Genehmigungserfordernisse im Rahmen der Beweisaufnahme durch Konsuln und Beauf-tragte können durch Erklärung eines Vertragsstaats geschaffen (Artikel 15 Abs. 2) oder beseitigt werden (Artikel 16 Abs. 2, Artikel 17 Abs. 2). Eine oder mehrere Erklärungen dieser Art haben alle bisherigen Ver-tragsstaaten abgegeben.
c) Die Bundesregierung beabsichtigt, folgende Vorbehalte zu machen und Erklärungen abzugeben:
Gemäß Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 des Übereinkommens sollen nur solche Rechts-hilfeersuchen zur Erledigung durch deutsche Behörden entgegengenommen werden, die entweder in deut-scher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sind (§ 8 des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes) und gemäß Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 des Übereinkommens soll eine Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter unzulässig sein, wenn sie deutsche Staatsangehörige betrifft (§ 10 des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes).
Neben der Notifikation der zuständigen Behörden beabsichtigt die Bundesregierung zu erklären, daß Rechts-hilfeersuchen nicht erledigt werden, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des "Common Law" unter der Bezeichnung "pre-trial discovery of documents" bekannt ist [Artikel 23, 35 Abs. 2 Buchstabe c) des Übereinkommens] und daß Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines an-deren Vertragsstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein können, wenn die zu-ständige Zentrale Behörde dies genehmigt hat [Artikel 8, 35 Abs. 2 Buchstabe c) des Übereinkommens, § 9 des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes].
d) Zusatzvereinbarungen
Zusatzvereinbarungen der Vertragsstaaten sind zum Übermittlungsweg von Ersuchen und Erledigungsstücken, zur Sprachenfrage, zur Anwesenheit von Richtern des ersuchenden Staates bei der Beweisaufnahme, zu Zeugnisverweigerungsrechten, zur Kostenerstattung und insgesamt zur Beweisaufnahme durch Konsuln und Beauftragte zulässig (Artikel 28 des Übereinkommens).
e) Gründe für die variable Anlage des Übereinkommens
Ohne diese Rücksicht auf nationale Besonderheiten und Bedürfnisse, die durch Vorbehalte und Erklärungen gewahrt werden, wäre es wegen der erheblichen Unterschiede in den nationalen Rechtsordnungen nicht möglich gewesen, sowohl die Länder des kontinental-europäischen wie diejenigen des anglo-amerikanischen Rechtskreises in das Übereinkommen einzubeziehen.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Haager
Artikel 1 Abs. 1 enthält die grundlegende Verpflichtung der Vertragsstaaten, auf Rechtshilfeersuchen von Ge-richten anderer Vertragsstaaten Beweis zu erheben oder andere gerichtliche Handlungen vorzunehmen. Bis auf kleinere Änderungen in der Formulierung ist die Fassung des Artikels 8 des Übereinkommens über den Zivilprozeß von 1954 übernommen worden. Was das Übereinkommen unter einer Beweisaufnahme versteht, läßt sich zum Teil aus Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e) bis g) ersehen. Der Begriff der "anderen gerichtlichen Handlungen" und seine Schranken nach Artikel 1 Abs. 3 sind oben bei III A 4 b behandelt.
Der neue Absatz 2 stellt ausdrücklich klar, daß Beweisaufnahmen für andere Zwecke als zur Verwendung in einem mindestens in Aussicht genommenen Verfahren unzulässig sind. Umgekehrt folgt daraus, daß Beweis-aufnahmen im Ausland nicht notwendig ein bereits anhängiges gerichtliches Verfahren zur Entscheidung der Hauptsache voraussetzen. Ersuchen müssen jedoch immer von dem nach innerstaatlichem Recht zustän-digen Gericht (Abs. 1) ausgehen. Rechtshilfeersuchen durch nach nationalem Recht zuständige staatliche Gerichte für die Zwecke eines Schiedsverfahrens wie nach § 1045 Abs. 1, § 1036 der Zivilprozeßordnung sollen durch die Formulierung des Absatzes 2 nicht ausgeschlossen werden.
Artikel 23 des Übereinkommens enthält eine in Zusammenhang mit dieser Bestimmung stehende Vorschrift über Beweisaufnahmeersuchen im Rahmen der "pre-trial discovery of documents" nach "Common Law". Derartige Verfahren dienen dem Zweck, einer Partei vor Beginn des eigentlichen Prozesses einen Überblick über die der Gegenseite zur Verfügung stehenden Beweismittel zu verschaffen. Sie sind nach englischem Recht nur unter strikter Kontrolle durch das Gericht zulässig, da sie zu Mißbräuchen, insbesondere zu einer Ausforschung führen können (Newman, Akten der XI. Tagung Band IV S. 156). Sie sind im kontinental-europäi-schen Recht allgemein nicht vorgesehen, weil die Gefahr besteht, daß dabei Wirtschafts- und Industriege-heimnisse ausgeforscht werden. Auf Vorschlag besonders der britischen Delegation läßt Artikel 23 einen Widerspruch gegen derartige Verfahren zu, der von allen bisherigen Vertragsstaaten außer den Vereinigten Staaten eingelegt worden ist. Die Bundesregierung beabsichtigt, wegen der mit dieser Art der Beweisauf-nahme verbundenen Gefahren eine Erklärung nach Artikel 23 abzugeben.
Nach Artikel 9 des Übereinkommens über den Zivilprozeß von 1954 sind Rechtshilfeersuchen auf dem konsu-larischen und ausnahmsweise auf dem diplomatischen Wege zu übermitteln. Durch Zusatzvereinbarungen kann der unmittelbare Weg von Gericht zu Gericht vereinbart werden. Artikel 2 des Übereinkommens über die Beweisaufnahme sieht einen einfacheren Regelübermittlungsweg vor. Gerichtliche Behörden eines Staates können sich im ersuchten Staat unmittelbar an eine Zentrale Behörde wenden. Diese Behörde übermittelt die Ersuchen nach einer Überprüfung gemäß Artikel 5 dem zur Erledigung zuständigen Gericht. Die neue Form der Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens ist bereits in Artikel 2 des Übereinkommens über die Zustellung vorgebildet und in das Übereinkommen über die Beweisaufnahme übernommen worden.
Die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens über die Beweisaufnahme sollen in der Bundesrepublik Deutschland wie nach Artikel 18 Abs. 3 des Übereinkommens über die Zustel-lung Behörden im Bereich der Länder übernehmen (vgl. auch oben III A 2 und § 6 des Entwurfs eines Aus-führungsgesetzes zu den beiden Haager Reformübereinkommen, den die Bundesregierung gleichzeitig vorlegt). Die Zentralstellen können dann nicht nur Übermittlungs-, sondern zweckmäßigerweise auch Kontroll- und Genehmigungsbehörden sein.
Das Übereinkommen bestimmt nicht, auf welchem Weg Ersuchen im Bereich der Behörden des ersuchenden Staates von dem Gericht weitergeleitet werden, das eine Beweisaufnahme im Ausland begehrt. Der ersuchen-de Staat kann in die Übermittlung des Ersuchens an die Zentrale Behörde des ersuchten Staates auf seiner Seite weitere Behörden einschalten, z. B. besondere Übermittlungsbehörden oder Konsulate. In Absatz 2 wird nur festgelegt, daß weitere Behörden des ersuchten Staates der Zentralen Behörde nicht vorgeschaltet werden dürfen. Andere Übermittlungswege, insbesondere der konsularische und der diplomatische Weg können für das Übereinkommen über die Beweisaufnahme durch einseitige Erklärung des Empfangsstaates nach Artikel 27 Buchstabe a) zugelassen werden. (Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, eine solche Erklärung abzu-geben, vgl. oben Bemerkung A 5 und die Bemerkung zu Artikel 27 des Übereinkommens.) Ein Staat kann es danach auch gestatten, daß Privatpersonen die Rechtshilfeersuchen unmittelbar seinen Gerichten einreichen (vgl. § 364 Abs. 1 Zivilprozeßordnung).
Für die Übereinkommen über die Zustellung und die Beweisaufnahme sind damit im wesentlichen einheitliche und zweckmäßige Übermittlungswege sichergestellt.
Die Anforderungen an den Inhalt von Rechtshilfeersuchen waren bisher nicht allgemein geregelt. Auch im neuen Übereinkommen wird nicht verlangt, daß ein Formular oder ein Mustertext verwendet wird, wie es Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Zustellung vorsieht. Wegen der Besonderheit jedes einzelnen Ersuchens eignen sich Formblätter für Anträge auf Beweisaufnahme nicht.
Artikel 3 Abs. 1 fordert jedoch einheitlich, daß in allen Rechtshilfeersuchen die beteiligten Behörden [Buch-stabe a)], die Identität der Parteien und ihrer Vertreter [Buchstabe b)] und der Streitgegenstand [Buchstabe c)] angegeben werden. Daneben ist die beantragte gerichtliche Handlung genauer zu bezeichnen [Buchstabe d)]. Je nach Art der beantragten Beweiserhebung sind nach Absatz 2 die Gegenstände, die in Augenschein zu nehmen sind, Urkunden, die geprüft werden sollen [Buchstabe g)], oder Personen näher zu bezeichnen, die vernommen werden sollen [Buchstabe e)]. Ob ein Fragenkatalog für die Vernehmung oder der Sachverhalt mitzuteilen ist [Buchstabe f)], hängt davon ab, in welchem Land und nach welchem Verfahren der Beweis zu erheben ist. Im Verkehr mit den Ländern des anglo-amerikanischen Rechtskreises sind die Fragen einzeln anzuführen. Wird eidliche Vernehmung begehrt, so ist dies ebenso anzugeben wie gegebenenfalls eine besondere Formel, mit der die Richtigkeit der Aussage versichert werden soll [Buchstabe h)].
Sollen Zeugnisverweigerungsrechte über den Rahmen derjenigen nach dem Recht des ersuchten Staates hinaus berücksichtigt werden (Absatz 3), so muß dem ersuchten Gericht der Wortlaut der maßgeblichen Rechtsgrundlagen mitgeteilt und gegebenenfalls erläutert werden (vgl. § 37 Rechtshilfeordnung für Zivilsachen). Mit ähnlicher Sorgfalt muß das ersuchte Gericht unterrichtet werden, wenn gemäß Artikel 9 des Übereinkom-mens besondere Formen der Beweisaufnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates gewahrt werden sollen.
Wie nach Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Zustellung ist keinerlei Legalisation oder Beglaubi-gung erforderlich.
Nach Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommens über die Beweisaufnahme müssen Rechtshilfeersuchen (wie nach Artikel 10 des Zivilprozeßübereinkommens von 1954) grundsätzlich in der Amtssprache der ersuchten Be-hörde abgefaßt oder in diese Sprache übersetzt sein. Die Beglaubigung einer Übersetzung können nach Absatz 5 auch beeidigte Übersetzer des ersuchten Staates vornehmen.
Im übrigen ist die Bestimmung neu:
Absatz 3 nimmt auf Besonderheiten von Staaten mit mehreren Amtssprachen Rücksicht.
Nach Absatz 2, der wichtigsten Neuerung, muß ein Staat, wenn er keinen Vorbehalt erklärt, Rechtshilfeer-suchen grundsätzlich von allen Vertragsstaaten in englischer oder französischer Sprache oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen annehmen. Diese Regelung wurde damit begründet, Übersetzungen in weniger verbreitete Sprachen seien vielfach im ersuchenden Staat nur schwer zu beschaffen; umgekehrt könne im ersuchten Staat eine englische oder französische Übersetzung aus einer selten verwendeten Sprache eine solche in die Amtssprache überflüssig machen oder wenigstens erheblich erleichtern.
Die Vorbehaltsmöglichkeit gegen diese Bestimmung, die auf deutschen Wunsch eingeführt wurde, ermöglicht es, Begünstigungen oder Benachteiligungen im Verhältnis zu bestimmten Gruppen von Ländern zu vermeiden. Für die Prüfung und Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die in der Bundesrepublik Deutschland durch deutsche Stellen erledigt werden sollen, erscheint eine deutsche Fassung unerläßlich. Es kann nicht ange-nommen werden, daß in einer nennenswerten Anzahl von Fällen Rechtshilfeersuchen in englischer oder französischer Sprache ohne Übersetzung ins Deutsche erledigt werden können. Davon, daß im Einzelfall eine Übersetzung einmal nicht nötig wäre, darf eine allgemeine Regelung nicht ausgehen.
Ist eine Übersetzung ins Deutsche anzufertigen, so kann es grundsätzlich nur Sache des ersuchenden Staa-tes sein, hierfür zu sorgen. Im allgemeinen wird dies nicht mit erheblich größeren Schwierigkeiten verbunden sein als eine Übersetzung ins Englische oder Französische. Würden dagegen Ersuchen in englischer oder französischer Fassung immer hier ins Deutsche übertragen, so entstünden einseitige Belastungen mit Kosten, da ausgehende Ersuchen praktisch immer aus dem Deutschen in andere Sprachen zu übersetzen wären.
Die Bundesregierung beabsichtigt daher, wie Portugal und Frankreich von der Vorbehaltsmöglichkeit in vollem Umfang Gebrauch zu machen (vgl. auch § 8 des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes zu den Übereinkom-men über die Zustellung und die Beweisaufnahme im Ausland). Um den Schwierigkeiten in den Beziehungen zu Staaten, deren Sprache nicht verbreitet ist, Rechnung zu tragen, reicht die Möglichkeit aus, zweiseitige Zusatzvereinbarungen über die Sprache abzuschließen [Artikel 28 Buchstabe b)]. Auf diesem Weg kann z. B. mit Ländern, in denen eine deutsche Übersetzung schwer zu beschaffen ist, die allgemeine Verwendung der englischen oder französischen Sprache zugelassen werden und damit die mit der Regelung des Artikels 4 Abs. 2 beabsichtigte Erleichterung auf die deutschen Bedürfnisse zugeschnitten erzielt werden.
Jeder Vertragsstaat kann nach Absatz 4 weitere Sprachen bekanntgeben, in denen Ersuchen an seine Be-hörden auch gefaßt oder in die sie übersetzt sein können. So nehmen Schweden, Norwegen und Dänemark außer Ersuchen in ihrer eigenen sowie in englischer (Schweden auch in französischer) Sprache ebenfalls solche in den anderen skandinavischen Sprachen außer Finnisch entgegen. Diese Staaten haben ausdrück-lich darauf hingewiesen, daß sie die Erledigungsstücke nur in ihrer Amtssprache übermitteln. Die Bundes-regierung beabsichtigt nicht, zu erklären, daß sie Ersuchen auch in einer anderen Sprache entgegennimmt.
Die Vorschrift ist Artikel 4 des Übereinkommens über die Zustellung nachgebildet und gegenüber dem Über-einkommen über den Zivilprozeß von 1954 neu. Sie stellt sicher, daß Verstöße eingehender Ersuchen gegen Bestimmungen des Übereinkommens bereits unmittelbar durch die Zentrale Behörde und nicht erst durch das erledigende Gericht gerügt werden können. Hier kommen z. B. in Betracht: Übermittlung von Ersuchen in anderen als Zivil- und Handelssachen durch nicht dazu befugte Stellen oder zur Vornahme gerichtlicher Hand-lungen, auf die das Übereinkommen nicht anwendbar ist (Artikel 1, 23), erhebliche Lücken der in jedem Er-suchen erforderlichen Angaben (Artikel 3), fehlende Übersetzungen (Artikel 4) oder Verstöße gegen bilaterale Zusatzvereinbarungen (Bericht Amram, Akten der XI. Tagung Band IV S. 206 f.). Die Ablehnung nach Artikel 5 steht neben der Möglichkeit, die Ersuchen aus den Gründen des Artikels 12 zurückzuweisen.
Artikel 6 entspricht im wesentlichen Artikel 12 des Übereinkommens über den Zivilprozeß von 1954 und stellt sicher, daß fehlgeleitete Ersuchen im ersuchten Staat unverzüglich an das zuständige Gericht abgegeben werden.
Artikel 7 bestimmt, daß Parteien, die an einer Beweisaufnahme teilnehmen wollen, über Ort und Zeit der be-antragten Amtshandlung unterrichtet werden. Die Teilnahme der Parteien des Ausgangsverfahrens an der Beweisaufnahme im Ausland muß also im Gegensatz zur Teilnahme der Richter des ersuchenden Gerichts (Artikel 8) immer gestattet, die für die Ausübung dieses Rechts nötigen Informationen müssen auf Wunsch des ersuchenden Gerichts übermittelt werden. Übermittlungsweg und -art sind offengelassen worden.
Erstmals befaßt sich ein internationales Übereinkommen mit der Teilnahme von Richtern des ersuchenden Gerichts an der Beweisaufnahme im ersuchten Staat.
Da Staaten auch in der Teilnahme von Richtern an einer Beweisaufnahme eine Verletzung ihrer Hoheitsrechte sehen können, enthält das Übereinkommen keine unmittelbar anwendbare Bestimmung. Artikel 8 gestattet die Anwesenheit des ausländischen Richters nur, wenn der ersuchte Staat eine Erklärung nach dieser Vorschrift abgegeben hat. Von den bisherigen Vertragsstaaten haben nur Norwegen und Portugal eine solche Erklärung noch nicht abgegeben. Nach den Erklärungen Frankreichs und Schwedens ist die Anwesenheit des auslän-dischen Richters ohne weiteres, gemäß den Erklärungen der Vereinigten Staaten und Dänemarks erst nach Erteilung einer Genehmigung gestattet.
Die Bundesregierung beabsichtigt, ausländischen Richtern die Teilnahme an der Beweisaufnahme zu ge-statten, wenn die Zentralen Behörden dies genehmigen (vgl. die Begründung zu § 9 des Entwurfs eines Aus-führungsgesetzes zu den Haager Reformübereinkommen von 1965 und 1970).
Die Vorschrift über die Formen, die bei der Beweisaufnahme einzuhalten sind, deckt sich grundsätzlich mit dem bewährten Artikel 14 des Übereinkommens über den Zivilprozeß von 1954. Die praktische Bedeutung der Bestimmung hat sich jedoch erheblich verändert, weil sie jetzt auch das Verhältnis kontinental-europäischer Staaten zu Ländern des "Common Law" regelt.
Das Gericht verfährt bei der Beweisaufnahme grundsätzlich nach seinem eigenen Recht, wie schon Artikel 14 des Übereinkommens über den Zivilprozeß von 1954 bestimmt. Jeder Staat ist jedoch auch verpflichtet, eine Beweisaufnahme nach besonderen Verfahren des ausländischen Rechts vorzunehmen. Nach Absatz 2 kann ein solches Begehren nur abgelehnt werden, wenn die gewünschte besondere Form unvereinbar mit dem Recht des ersuchenden Staates ist oder aus Gründen des Gerichtsgebrauchs oder wegen tatsächlicher Schwierigkeiten nicht angewendet werden kann. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift sind diese Vorschriften für die Ablehnung, in einer besonderen Form zu verfahren, eng auszulegen: Es muß unmöglich, nicht nur unpraktikabel sein (vgl. noch Artikel 12 Abs. 2 des Vorentwurfs, Akten der XI. Tagung Band IV S. 50), dem Begehren nach Beachtung einer besonderen Form (z. B. Zeugenvernehmung im Wege des Kreuzverhörs) zu entsprechen.
Insgesamt stellt Absatz 2 einen realistischen Kompromiß zwischen der theoretisch geforderten Ideallösung einer Beweisaufnahme vor dem ausländischen Gericht in denselben Formen wie vor dem ersuchenden Gericht und den Bedürfnissen der Praxis dar; diese muß möglichst uneingeschränkt nach den eigenen, bekannten Formvorschriften zu verfahren bestrebt sein, um mit möglichst geringem Aufwand möglichst gute und gleich-wertige Ergebnisse zu erzielen. Dabei darf auch das Interesse der von einer Beweisaufnahme betroffenen Person nicht übersehen werden, die sich zumeist nur auf die örtlichen Formen des Verfahrens einstellen kann.
In dem neuen Absatz 3 wird besonders hervorgehoben, daß Rechtshilfeersuchen rasch zu erledigen sind.
Artikel 10 stellt eine Neufassung des Artikels 11 Abs. 1 des Zivilprozeßübereinkommens von 1954 dar. Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen sind die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Zwangsmittel wie bisher unter gleichen Voraussetzungen anwendbar wie bei nationalen Ersuchen. Auf eine besondere Bestimmung über die Anwendung von Zwang in bezug auf das Erscheinen der Parteien (Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 des älteren Übereinkommens) wurde wegen der genaueren Formulierung der neuen Vorschrift verzichtet.
Artikel 11 regelt eine im Übereinkommen über den Zivilprozeß von 1954 nicht besonders behandelte Frage des Beweisaufnahmeverfahrens. Nach Absatz 1 sind geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrechte und Aus-sageverbote nach dem Recht des ersuchten wie des ersuchenden Gerichts zu beachten. Dies entspricht der deutschen Praxis. Soll das Recht des ersuchenden Staates angewendet werden, bedarf es entweder einer besonderen Anführung der Rechtsgrundlagen des Aussageverweigerungsrechts bzw. -verbots im Rechtshilfe-ersuchen selbst oder, auf Verlangen des ersuchten Gerichts, einer Bestätigung durch das ersuchende Ge-richt. Absatz 1 regelt nicht, ob die Person, die sich auf ein Aussageverweigerungsrecht beruft, ihre Befugnis zu beweisen oder glaubhaft zu machen hat. Hierüber entscheiden wie über alle nicht ausdrücklich geregelten Fragen die allgemein (Artikel 9) anwendbaren Verfahrensvorschriften.
Nach Absatz 2 können Vertragsstaaten Aussageverweigerungsrechte und -verbote dritter Staaten anerkennen.
Artikel 12 Abs. 1 enthält die Gründe, aus denen ein Ersuchen wegen einer Kollision mit bestimmten natio-nalen Interessen abgelehnt werden kann. Die vorrangige Wahrung der Hoheitsrechte des ersuchten Staates erkennt das Übereinkommen in Übereinstimmung mit der allgemeinen Vertragspraxis an. Auch die Befugnis zur Ablehnung, weil ein Ersuchen nicht im Rahmen der gerichtlichen Gewalt erledigt werden kann, ist aus Artikel 11 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zivilprozeß von 1954 übernommen. Die ausdrückliche Regelung der früheren Übereinkommen über die Ablehnung eines Ersuchens, dessen Echtheit nicht feststeht, erschien praktisch bedeutungslos und daher überflüssig.
Der neue Absatz 2 ist Artikel 13 Abs. 2 des Übereinkommens über die Zustellung nachgebildet (vgl. die Be-merkungen dazu). Ein Staat muß Rechtshilfe allgemein auch dann gewähren, wenn er für seine eigenen Gerichte in der Streitsache eine ausschließliche Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder eine dem Ausgangs-verfahren entsprechende Klagemöglichkeit nicht kennt. Im Bereich der Rechtshilfe geht das Interesse des ersuchenden Staates an ordnungsgemäßer Durchführung eines Verfahrens vor. Das ersuchende Gericht muß zunächst selbst entscheiden, ob es international zuständig ist. Fehlt die internationale Zuständigkeit des er-suchenden Gerichts, so kann dies zur Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Ent-scheidung im ersuchten Staat führen.
Die Erledigungsstücke werden dem ersuchenden Gericht auf dem Weg übermittelt, den es selbst bei der Übermittlung des Ersuchens gewählt hatte. Wird das Ersuchen ganz oder teilweise nicht erledigt, etwa nach den Artikeln 11 und 12 des Übereinkommens, so ist dies unter Angabe der Gründe der ersuchenden Behörde unverzüglich auf gleichem Wege mitzuteilen.
Artikel 14 Abs. 1 übernimmt den Grundsatz des Artikels 16 Abs. 1 des Zivilprozeßübereinkommens von 1954, daß für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen keine Gebühren oder Auslagen verlangt werden dürfen. Absatz 2 schränkt die Ausnahmen, in denen doch Auslagen zu erstatten sind, weiter ein: Zeugenentschädigungen und Kosten für die Anwendung von Zwang gegenüber nicht erschienenen Zeugen sind nicht mehr zu erstatten. Nur noch Entschädigungen an Sachverständige einschließlich der Dolmetscher - die Klarstellung eines Aus-legungsproblems zu den bisherigen Übereinkommen - und durch die Anwendung einer besonderen Beweis-aufnahmeform nach Artikel 9 Abs. 2 veranlaßte Kosten sind erstattungsfähig.
Dagegen stellen Absatz 3 und Artikel 26 eine Erweiterung der Ausnahmen von der grundsätzlichen Kosten-freiheit dar. Beide Bestimmungen nehmen auf die besondere Rechtslage in Ländern des "Common Law" Rücksicht. Die Möglichkeit abweichender Bestimmungen über die Kostenbefreiung in bilateralen Verein-barungen ergibt sich aus Artikel 28 Buchstabe f).
Nach Absatz 3 kann ein Gericht, das nach seiner Rechtsordnung Beweis nicht selbst erheben kann, erst nach Einholung der Zustimmung des ersuchenden Gerichts eine dazu befähigte Person (examiner) mit der Erhebung des Beweises beauftragen. Das ersuchte Gericht hat bei der Einholung der Zustimmung die unge-fähren Kosten anzugeben, die durch die Einschaltung des examiner entstehen. Nur wenn das ersuchende Gericht der Benennung des examiner in Kenntnis der zu erwartenden Kosten zustimmt, hat es diese zu erstatten. Diese von britischer Seite als unerläßlich dargestellte Regelung enthält für den Fall keine Lösung, daß die Zustimmung nicht erteilt wird.
Artikel 26 erlaubt es über Artikel 14 Abs. 3 hinaus einem Staat, aus verfassungsrechtlichen Gründen von dem ersuchenden Staat zu verlangen, daß dieser die Kosten für die Zustellung einer Ladung und die Entschädi-gung der zu vernehmenden Person, sowie die Kosten für die Erstellung der Niederschrift über die Vernehmung im Einzelfall erstattet. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben wegen ihrer besonderen Verfassungslage auf dieser Ausnahmevorschrift bestanden. Die Mehrzahl der Verhandlungsdelegationen ging jedoch von der Erwartung aus, daß die Vereinigten Staaten die notwendigen öffentlichen Mittel zur Verfügung stellen, um sich nicht auf diese Bestimmung berufen zu müssen (Bericht Amram, Akten der XI. Tagung Band IV S. 211).
Vorbemerkungen zu Artikel 15 bis 22
Die wichtigste Neuerung des Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland gegenüber dem Überein-kommen über den Zivilprozeß von 1954 ist die eingehende Regelung der Beweisaufnahme im Ausland ohne Inanspruchnahme der Gerichte des Staates, in dem Beweis erhoben werden soll. Diese Art der Beweisauf-nahme hat für die Länder des common law erheblich größere Bedeutung als diejenige im Wege des Kapitels I vermittels Rechtshilfeersuchen.
Kontinental-europäische Vertragsstaaten sehen es als einen - in seiner Bedeutung unterschiedlich einge-schätzten - Eingriff in ihre Hoheitsrechte an, wenn Organe eines anderen Staates auf ihrem Hoheitsgebiet Beweise aufnehmen. Das Übereinkommen trägt der verschiedenen Einstellung der Vertragsstaaten hierzu dadurch Rechnung, daß es Vorbehalte zu allen Bestimmungen des II. Kapitels erlaubt. Auch die zuge-lassenen Erklärungen der Staaten zu den grundlegenden Artikeln 15 bis 18 können die prinzipiell unmittelbar geltenden Regeln des Übereinkommens einseitig, aber ohne Gegenseitigkeitswirkungen einschränken oder auch ausweiten.
Einen Vorbehalt gegen das II. Kapitel, von dem nur Artikel 15 ausgenommen ist, hat nur Portugal, einen solchen gegen die Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17) Dänemark eingelegt. Frankreich hat be-sonders eingehende Erklärungen abgegeben; es läßt die konsularische Beweisaufnahme gegenüber eigenen Staatsangehörigen nach Artikel 16 nicht zu, Vertragsstaaten können schließlich bilateral diese Art der Be-weisaufnahme ohne jede Bindung an das II. Kapitel eigenständig regeln [Artikel 28 Buchstabe g)]. Die Er-klärungen, die die Bundesregierung zu den Vorschriften des II. Kapitels abgeben will, sind oben unter A 5 aufgeführt und bei den einzelnen Vorschriften erläutert.
Nach Artikel 5 Buchstabe j) des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-hungen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585), dem viele Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Zivil-prozeß von 1954 und bis auf Norwegen alle bisherigen Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Be-weisaufnahme angehören, können konsularische Beamte Rechtshilfeersuchen gemäß den bestehenden internationalen Übereinkünften erledigen. Bei Fehlen solcher Übereinkünfte bestimmen sich die Schranken der grundsätzlich eingeräumten Befugnis der Konsuln zur Durchführung von Beweisaufnahmen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen. Hierauf verweist § 4 des Konsulargesetzes vom 11. Sep-tember 1974 (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 2317) auch für Vernehmungen durch deutsche konsularische Beamte.
Nach Artikel 15 Abs. 1 des Übereinkommens über die Beweisaufnahme können diplomatische oder konsu-larische Vertreter eines Vertragsstaats (wie nach § 15 Abs. 3 Satz 4 des Konsulargesetzes) ohne Anwendung von Zwang auf dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten in ihrem Amtsbereich Beweisaufnahmen unter bestimmten Voraussetzungen durchführen: Es muß sich um ein Verfahren handeln, das vor einem Gericht eines von ihnen allgemein (auch im Wege der Schutzmachtvertretung) vertretenen Staates anhängig ist. Die durchzuführende Beweisaufnahme darf sich nur auf Staatsangehörige eines von dem Konsul vertretenen Staates beziehen. Eine ausdrückliche Klarstellung für den Fall, daß die zu vernehmende Person staatenlos ist oder mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, hielt die Dritte Kommission der XI. Tagung der Haager Kon-ferenz nicht für erforderlich. Das Übereinkommen enthält auch keine Kollisionsregelung. Nach allgemeinen Grundsätzen entscheidet das Recht des Staates, in dem eine Person vernommen werden soll, darüber, ob sie diesem Staat angehört (Bericht Amram, Akten der XI. Tagung Band IV S. 216 zu Artikel 16 des Überein-kommens, vgl. auch z. B. Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der deutsch-französischen Zusatzvereinbarung vom 6. Mai 1961 zum Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß von 1954 - Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1040). Dem-nach kann eine Person, die neben der Staatsangehörigkeit des Entsendestaates nach dem Recht des Empfangsstaates auch dessen Staatsangehörigkeit besitzt, nicht nach Artikel 15 Abs. 1 vernommen werden.
Für die Beweisaufnahme durch Diplomaten oder Konsuln ist eine Genehmigung durch Behörden des Staates, in dem die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, nur erforderlich, wenn dieser Staat eine Erklärung nach Artikel 15 Abs. 2 abgegeben hat. Eine solche Erklärung haben entgegen den Erwartungen des Berichts (Be-richt Amram, Akten der XI. Tagung Band IV S. 212) bisher Dänemark, Norwegen, Schweden und Portugal abgegeben. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, eine solche Erklärung abzugeben (vgl. § 10 des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes).
Allgemeine Bestimmungen über die Befugnisse bei der Beweisaufnahme nach Artikel 15 und ihre Grenzen enthalten die Artikel 19 bis 21.
Unter gleichen Voraussetzungen wie nach Artikel 15 können Angehörige des Gaststaates oder eines dritten Staates nach Artikel 16 Abs. 1 nur mit vorheriger Genehmigung und unter Beachtung der in der Genehmigung angegebenen Bedingungen vernommen werden. Die Genehmigung kann allgemeiner Art sein, also generell bestimmte Schranken personeller oder sachlicher Art für die Zulässigkeit dieser Form der Beweisaufnahme festsetzen, so daß Beweisaufnahmen innerhalb dieses Rahmens ohne besondere Zustimmung erlaubt sind. Sie kann auch für jeden Einzelfall gefordert werden. Bisher haben nur die Vereinigten Staaten nach Absatz 2 erklärt, daß sie auf das Genehmigungserfordernis verzichten.
In der Bundesrepublik soll die Beweisaufnahme nach dieser Vorschrift auf Personen beschränkt werden, die nicht deutsche Staatsangehörige sind. Dies ist zum Schutz der eigenen Staatsangehörigen und zur Wahrung der deutschen Hoheitsrechte erforderlich, in die eine Vernehmung deutscher Staatsangehöriger in weit stärkerem Maß eingreift als eine Beweisaufnahme in bezug auf fremde Staatsbürger. Deutsche Zeugen sollen grundsätzlich im Wege des Rechtshilfeersuchens nach Kapitel I des Übereinkommens vernommen werden. Ließe man die konsularische Beweisaufnahme in weiterem Umfang zu, so müßte ihre Überwachung durch deutsche Stellen in einer mit dem Zweck dieser Art der Beweisaufnahme kaum zu vereinbarenden Weise eingehend geregelt werden (vgl. die Begründung zu § 10 des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes).
Die konsularische Vernehmung von Angehörigen dritter Staaten und von Staatenlosen in der Bundesrepublik soll von einer jeweils im Einzelfall einzuholenden Genehmigung abhängig gemacht werden. Dabei soll außer dem Gesichtspunkt des ordre public geprüft werden, ob zum Schutz der zu vernehmenden Personen Auflagen erforderlich sind. Vorschläge über die Zuständigkeit für die Erteilung und die allgemeinen Grundsätze der Genehmigung enthält der Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu den beiden Haager Reformübereinkommen in §§ 10 bis 12. Durch die Einschaltung einer Justizbehörde können die öffentlichen und privaten Belange gewahrt werden; dies rechtfertigt es, die Vernehmung selbst in weiterem Umfang als bisher den ausländischen Konsulaten zu überlassen. Die Erklärung, die von der Bundesregierung zu Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben werden soll, ist oben unter A 5 aufgeführt.
Artikel 17 regelt die bisher in Rechtshilfeverträgen der Bundesrepublik Deutschland nicht behandelte Beweis-aufnahme durch commissioner (zu Begriff und Bedeutung s. Bemerkungen oben zu III A 3). Diese Art der Beweisaufnahme kann besonders dann zweckmäßig sein, wenn in größeren Verfahren in weit auseinander-liegenden Gebieten eines ausländischen Staates oder sogar in mehreren ausländischen Staaten Beweis erhoben werden soll. Ein commissioner kann ohne besondere Umstände die Vorschriften und die Praxis des Prozeßgerichts auch bei der Vernehmung im Ausland beachten. Die Ergebnisse seiner Beweisaufnahme sind im Ausgangsverfahren deshalb gut verwertbar. Das Übereinkommen regelt nicht, wann eine Beweisaufnahme durch commission zulässig ist. Das bestimmt sich weiter nach nationalem Recht jedes Staates.
Die Beweisaufnahme durch commissioner bringt für viele kontinental-europäische Staaten Probleme, weil Fragen der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt berührt werden. Sie steht daher unter den gleichen Schranken wie die Beweisaufnahme durch konsularische oder diplomatische Vertreter (Artikel 16).
Für die Bundesrepublik Deutschland soll diese Art der Beweisaufnahme einem Genehmigungsverfahren un-terworfen werden, das in §§ 11, 12 des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes zu den Haager Reformüberein-kommen geregelt wird. Die Bundesregierung beabsichtigt, eine Erklärung nach Abs. 2 abzugeben (vgl. oben A 5). Zuständig für die Erteilung der Genehmigung sollen die Zentralen Behörden sein, die auch Beweisauf-nahmen durch Diplomaten oder Konsuln genehmigen. Eine Privatperson, die im Einzelauftrag des ausländi-schen Gerichts handelt, kann während des gesamten Ablaufs der Erledigung der Beweisaufnahme einer eingehenden richterlichen Kontrolle unterworfen werden (vgl. § 11 Abs. 2 des Entwurfs eines Ausführungsge-setzes). Deshalb muß diese Beweisaufnahmeart nicht auf die Vernehmung fremder Staatsangehöriger be-schränkt werden. Der Vorbehalt der Einzelfallgenehmigung soll darauf hinweisen, daß die Beweisaufnahme durch commissioner nur in Fällen erfolgen soll, in denen andere Verfahren der Beweisaufnahme im Ausland weniger geeignet wären. Aus diesem Grund kann darauf verzichtet werden, das Verfahren durch Einlegung eines Vorbehalts generell für unzulässig zu erklären und nur in bilateralen Zusatzvereinbarungen zuzulassen.
Zu Artikel 18, 22
Commissioner und diplomatische oder konsularische Vertreter dürfen nach Artikel 15 bis 17 Beweisaufnah-men nur ohne Anwendung von Zwang durchführen. Kann die Beweisaufnahme nicht ohne Zwang erfolgen, so kann Beweis nur durch die Gerichte des Staates der Beweisaufnahme erhoben werden. Das sagt Artikel 22 zur Klarstellung ausdrücklich. Die Vorschrift hat ihr Vorbild in entsprechenden Bestimmungen der Rechts-hilfeverträge, die Großbritannien mit verschiedenen Staaten abgeschlossen hat, z. B. Artikel 13 des deutsch-britischen Abkommens vom 20. März 1928 - Reichsgesetzbl. II S. 623.
Jeder Vertragsstaat kann jedoch nach Artikel 18 des Übereinkommens erklären, daß er Beweisaufnahmen durch Vertreter des ausländischen Prozeßgerichts durch Zwangsmaßnahmen unterstützt, die in seinem Recht vorgesehen sind. Hierdurch können vor allem diejenigen Staaten, die Beweisaufnahmen nicht unmittel-bar durch die eigenen Gerichte erledigen können, Gelegenheit geben, Beweisaufnahmen auf ihrem Gebiet unter Anwendung von Zwang zu erledigen. Dadurch wird eine substantielle Gegenseitigkeit der Beweisauf-nahme nach verschiedenen Rechtssystemen ermöglicht. Im Übereinkommen selbst ein unmittelbar geltendes System von Zwangsmaßnahmen anzuordnen, erschien unrealistisch. Die Erklärung nach Artikel 18 Abs. 1 kann Bedingungen enthalten, z. B. zur Einhaltung der Gegenseitigkeit.
Bisher haben nur die Vereinigten Staaten erklärt, daß sie Beweisaufnahmen durch Vertreter eines ausländi-schen Gerichts durch Zwangsmaßnahmen unterstützen werden. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, in naher Zukunft eine solche Erklärung abzugeben. Die Beweisaufnahme nach Kapitel II des Übereinkommens weicht in bezug auf die Vernehmungspersonen so erheblich von den allgemeinen Beweisverfahren ab, daß sie zumindest derzeit nur Personen zugemutet werden kann, die mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind. Weitere Erfahrungen müssen zeigen, ob die im Übereinkommen selbst und durch Genehmigungsvorbehalte und Aufsichtsmöglichkeiten festgelegten Schranken die Beteiligten so wirksam schützen, daß eine solche Beweisaufnahme auch gegen ihren Willen durchgeführt werden kann.
Zu Artikel 19 bis 21
Zum Schutz der Personen, die von einer Beweisaufnahme nach dem II. Kapitel betroffen sind, und zur Sicherung der erforderlichen Kontrolle durch Behörden des Staates, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, bestimmen die Artikel 19 bis 21 näher die Umstände bei einer solchen Beweisaufnahme: Alle Personen, die durch eine Beweisaufnahme nach Kapitel II betroffen werden, können die Anwesenheit eines Rechtsberaters bei ihrer Vernehmung zum eigenen Schutz verlangen (Artikel 20). Rechtsberater im Sinne des Artikels 20 des Übereinkommens sind die jeweils nach dem Recht des Staates, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zu einer derartigen beratenden Tätigkeit befugten Personen. Sie müssen in der Ladung zur Beweisaufnahme darauf hingewiesen und - außer im Fall des Artikels 18 - belehrt werden, daß sie nicht erscheinen müssen [Artikel 21 Buchstabe c)]. Auf Aussageverweigerungsrechte sind sie hinzuweisen [Artikel 11, 21 Buchstabe e)]. In der Ladung ist die Sprache des Ortes der Beweisaufnahme zu verwenden. Dies gilt nicht gegenüber Angehörigen des Staates des Ausgangsverfahrens.
Von außerordentlicher Bedeutung ist es, daß diplomatische oder konsularische Vertreter und Beauftragte nach Artikel 21 Buchstabe a) des Übereinkommens Beweise nur aufnehmen können, soweit dies nicht mit dem Recht des Staates, in dem der Beweis aufgenommen werden soll, unvereinbar ist. Damit wird sicherge-stellt, daß bei dieser Beweisaufnahme die zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts beachtet werden. Vor allem werden nicht nur Beweisaufnahmen im Verfahren des pre-trial discovery of documents, zu dem die Bundesregierung eine Erklärung nach Artikel 23 des Übereinkommens abgeben wird, unzulässig sein, son-dern auch andere Beweisaufnahmen im Rahmen des pre-trial discovery-Verfahrens, soweit diese Verfahren nach deutschem Recht als unzulässige Ausforschung anzusehen wären. Darauf wird bei der Genehmigung von Beweisaufnahmen durch Beauftragte besonders zu achten sein.
Im übrigen können die Behörden, die Entscheidungen nach Artikel 15 bis 18 treffen, für die Beweisaufnahme Bedingungen jeder Art stellen, insbesondere in bezug auf Ort und Zeit der Beweiserhebung (Artikel 19). Verlangt ein Staat, daß er rechtzeitig von einer Beweisaufnahme Mitteilung erhält, so erwächst ausdrücklich die Befugnis, daß ein Vertreter der Behörde des Gaststaates an der Beweisaufnahme teilnehmen kann. Hierdurch soll gewährleistet werden, daß die Grenzen des Übereinkommens eingehalten und die zwingenden Grundsätze im Staat der Beweisaufnahme beachtet werden, die im Rahmen der Genehmigungsbedingungen schwer allgemein zu formulieren sind [Artikel 21 Buchstabe a)].
Konsul und commissioner können innerhalb dieser Grenzen Beweis in gleichem Umfang wie im Rahmen von Rechtshilfeersuchen, insbesondere nach den Formen des Rechts des ersuchenden Gerichts erheben und einen Eid oder eine "Versicherung der Richtigkeit der Aussage", die in vielen Staaten anstelle des in religiöser Form geleisteten Eides abzugeben ist, abnehmen [Artikel 21 Buchstaben a), d)]. Da die Übung des Staates, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, hier keine Schranke für die Beweisaufnahme darstellt, kann auf diese Weise bei entsprechenden Qualifikationen der beweiserhebenden Person eine für das Prozeßgericht beson-ders gut verwertbare Beweiserhebung besorgt werden.
Kostenrechtliche Bestimmungen hielt die Haager Konferenz für die Fälle des Kapitels II nicht für erforderlich. Soweit für den Staat, in dem Beweis erhoben wird, überhaupt Kosten entstehen, kann darauf im Rahmen der Genehmigungsbedingungen Rücksicht genommen werden.
Zu Artikel 23 bis 26
Artikel 23 ist bereits im Zusammenhang mit Artikel 1, Artikel 26 bei Artikel 14 erörtert, auf Artikel 24 bei Artikel 2 eingegangen worden. Artikel 24 Abs. 1 entspricht Artikel 18 des Übereinkommens über die Zu-stellung und soll den besonderen Verhältnissen im Vereinigten Königreich Rechnung tragen, dessen Terri-torium in verschiedene Rechtsgebiete unterteilt ist.
Artikel 25 gibt Staaten mit mehreren Rechtssystemen die Möglichkeit, die Behörden eines dieser Systeme als ausschließlich zuständig für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu bestimmen. Gedacht ist vor allem an die Vereinigten Staaten von Amerika, denen es dieser Artikel ermöglichen soll, durch innerstaatliche Maß-nahmen etwa zu bestimmen, daß alle ausländischen Rechtshilfeersuchen nach Kapitel I des Übereinkom-mens durch Bundesgerichte erledigt werden. Eine solche Beschränkung könnte es den Vereinigten Staaten erleichtern, von einer Sonderregelung für die Kostenerstattung nach Artikel 26 abzusehen.
Artikel 27 soll sicherstellen, daß zusätzliche Möglichkeiten oder Erleichterungen für die Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg nach nationalem Recht gegenüber den Vorschriften des Übereinkommens erhalten bleiben können. Vertragsstaaten können nach Buchstabe a) erklären, daß Rechtshilfeersuchen zusätzlich zu dem einseitig nicht abdingbaren Weg über die Zentrale Behörde auch auf anderen Wegen übermittelt werden können, z. B. auf dem konsularischen Weg (dies hat Dänemark erklärt), im unmittelbaren Geschäftsverkehr vom ersuchenden zum ersuchten Gericht oder direkt von einer Prozeßpartei (Bericht Amram, Akten der XI. Tagung Band IV S. 215) wie nach § 364 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung.
Ohne ausdrückliche Erklärung können Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen Übung geringere Anforderungen an die Beweisaufnahme für ausländische Verfahren stellen, als sie sich aus dem Übereinkommen im übrigen ergeben [Buchstabe b)]. Zum Beispiel ist zu erwarten, daß die Vereinigten Staaten eine Beweisaufnahme nach § 364 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zulassen werden. Entsprechend Artikel 19 des Übereinkommens über die Zustellung können Vertragsstaaten schließlich nach Buchstabe c) weitere Arten der Beweisaufnahme über diejenigen des Übereinkommens hinaus zulassen, etwa durch Anwälte der Parteien oder unmittelbar durch Mitglieder des ersuchenden Gerichts, nicht nur nach Artikel 8 in ihrer Anwesenheit (Bericht Amram, Akten der XI. Tagung Band IV S. 215).
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, Erklärungen nach Artikel 27 des Übereinkommens abzugeben.
Zu Artikel 28 bis 32
Artikel 28 bis 32 regeln das Verhältnis des Übereinkommens zu anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen.
Wie Artikel 9 Abs. 4 des Übereinkommens über den Zivilprozeß und Artikel 11 des Übereinkommens über die Zustellung läßt Artikel 28 Buchstabe a) bilaterale Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten zu, die einen anderen Übermittlungsweg für Rechtshilfeersuchen festlegen, insbesondere den unmittelbaren Geschäftsver-kehr zulassen. Wie Artikel 20 des Übereinkommens über die Zustellung führt Artikel 28 die weiteren Be-stimmungen, von denen in Zusatzvereinbarungen abgewichen werden kann, im einzelnen auf.
Artikel 32 läßt entsprechend Artikel 25 des Übereinkommens über die Zustellung grundsätzlich andere völkerrechtliche Vereinbarungen über die Beweisaufnahme im Ausland dem Übereinkommen vorgehen. Die Vorschrift dient insbesondere dazu, die bilateralen Rechtshilfeverträge des Vereinigten Königreichs, u. a. mit Deutschland (Abkommen vom 20. März 1928 - Reichsgesetzbl. II S. 623) auch nach der Ratifikation des Übereinkommens durch Großbritannien bestehen zu lassen.
Das Übereinkommen ersetzt jedoch, soweit Staaten auch den früheren Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß angehören, im Verhältnis zwischen diesen Staaten wie nach Artikel 22 des Übereinkommens über die Zustellung und Artikel 29 des Zivilprozeßübereinkommens die früheren Bestimmungen mit gleichem Re-gelungsgegenstand (Artikel 29). Unberührt bleibt die Einschränkung der Kostenerstattungspflicht für Auslagen in Armenrechtsfällen nach den früheren Übereinkommen (Artikel 30, der Artikel 23 des Übereinkommens über die Zustellung entspricht).
Zusatzabkommen zu den früheren Übereinkommen bleiben vorbehaltlich abweichender Vereinbarung der betreffenden Staaten auch für das Übereinkommen über die Beweisaufnahme anwendbar (Artikel 31). Mit Ausnahme zu Portugal und den Vereinigten Staaten von Amerika bestehen daher für die Bundesrepublik Deutschland zu allen bisherigen Vertragsstaaten bilaterale Zusatzverträge (vgl. die Zusammenstellung oben bei I 1).
Zu Artikel 33 bis 36
Die Bundesregierung beabsichtigt, den in Artikel 33 Abs. 1 zugelassenen Vorbehalt gegen die Verwendung der englischen und französischen Sprache in Ersuchen (Artikel 4 Abs. 2) einzulegen (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 4 des Übereinkommens) und durch eine Erklärung die Anwendung der konsularischen Beweisauf-nahme (Artikel 16) auf den Bereich zu beschränken, in dem deutsche Staatsangehörige nicht betroffen sind (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 16 des Übereinkommens). Erklärungen nach Artikel 35 können (anders als Vorbehalte) jederzeit abgegeben und nach Artikel 34 ohne zeitliche Beschränkung geändert oder - wie Vorbehalte nach Artikel 33 Abs. 2 - zurückgezogen werden.
Artikel 33 Abs. 3 des Übereinkommens stellt sicher, daß Vorbehalte in engem Sinne nicht zu einer ein-seitigen Begünstigung des Staates führen können, der sie erklärt. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt eingelegt hat, kann sich gegenüber anderen Vertragsstaaten nicht in weiterem Umfang auf das Überein-kommen berufen, als er selbst daran gebunden ist.
Gemäß Artikel 36 sind Schwierigkeiten bei der Anwendung des Übereinkommens wie nach Artikel 9 Abs. 2 des Zivilprozeßübereinkommens und Artikel 14 des Übereinkommens über die Zustellung auf diplomatischem Wege beizulegen.
Zu Artikel 37 bis 42
Artikel 37 bis 42 enthalten die üblichen Schlußbestimmungen der Haager Übereinkommen.
Das Übereinkommen über die Beweisaufnahme ist in französischer und englischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut authentisch ist. Die Übersetzung in die deutsche Sprache ist mit Österreich und der Schweiz abgestimmt. |