Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
(BGBl. 1959 II S. 766)

 

[Artikel 1] - [Artikel 2] - [Artikel 3] - [Artikel 4] - [Artikel 5] - [Artikel 6] - [Artikel 7] - [Artikel 8] -
[
Artikel 9] - [Artikel 10] - [Artikel 11] - [Artikel 12] - [Artikel 13] - [Artikel 14] - [Artikel 15] -
[
Artikel 16] - [Artikel 17] - [Artikel 18] - [Artikel 19]

 

Der Präsident
der Bundesrepublik Deutschland
und
Seine Majestät der König der Belgier


In dem Wunsche, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung der gerichtlichen Entschei-
dungen und der Schiedssprüche sowie der öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen sicherzustellen.

Haben sich entschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berger,
Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes,
und
Herrn Professor Dr. Arthur Bülow,
Ministerialdirigent im Bundesjustizministerium,

Seine Majestät der König der Belgier
Seine Exzellenz
Baron Hervé de Gruben,
Botschafter des Königreichs Belgien,
und
Herrn A. J. Herment,
Inspecteur Général
im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes ver-
einbart haben:

 

Erster Titel
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen

Art. 1

(1)
Die in Zivil- und Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte des einen Staates, durch die über die Ansprüche der Parteien unbeschadet der noch zulässigen Rechtsbehelfe endgültig erkannt ist, werden in dem Hoheitsgebiet des anderen Staates anerkannt, es sei denn, daß einer der in Artikel 2 genannten Versagungsgründe vorliegt. Jedoch werden einstweilige Anordnungen, die auf eine Geldleistung lauten, anerkannt. Die Anerkennung hat zur Folge, daß den Entscheidungen die Wirkung beigelegt wird, die ihnen in dem Staate, in dessen Hoheits-
gebiet sie ergangen sind, zukommt.

(2)
Zu den gerichtlichen Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 gehören auch diejenigen, die in einem Strafverfahren ergangen sind, soweit in ihnen über einen Anspruch aus einem Rechts-
verhältnis des Zivil- oder Handelsrechts erkannt ist.

(3)
Unter Entscheidungen im Sinne dieses Abkommens sind alle Entscheidungen, gleichgültig, ob sie in einem Verfahren der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen sind, und ohne Rücksicht auf ihre Benennung (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungsbefehle), einschließlich solcher Entscheidungen zu verstehen, durch die der Betrag der Kosten des Prozesses später festgesetzt wird.

(4)
Auf Entscheidungen, die in einem Konkursverfahren oder in einem Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses ergangen sind, ist dieses Abkommen nicht anzuwenden.


Art. 2

(1)
Die Anerkennung darf nur versagt werden:

1.
wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie geltend gemacht wird, zuwiderläuft;

2.
wenn der Beklagte sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen hat und ihm die den Rechts-
streit einleitende Ladung oder Verfügung nicht nach dem Recht des Staates, in dessen Ho-
heitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, zugestellt worden ist; die Anerkennung darf auch versagt werden, wenn der Beklagte nachweist, ihm sei die Ladung oder Verfügung überhaupt nicht oder nicht so zeitig zugestellt worden, daß er sich habe verteidigen können;

3.
wenn für die Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, eine Zuständigkeit nach Maßgabe dieses Abkommens nicht gegeben ist.


(2)
Die Anerkennung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil das Gericht, das die Entschei-
dung erlassen hat, nach den Regeln seines internationalen Privatrechts andere Gesetze ange-
wendet hat, als sie nach dem internationalen Privatrecht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung geltend gemacht wird, anzuwenden gewesen wären. Jedoch darf die Aner-
kennung aus diesem Grunde versagt werden, wenn die Entscheidung auf der Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Verhältnisses, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit, der gesetz-
lichen Vertretung oder der Abwesenheits- oder Todeserklärung eines Angehörigen des Staates beruht, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung geltend gemacht wird, es sei denn, daß sie auch bei Anwendung des internationalen Privatrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie geltend gemacht wird, gerechtfertigt wäre.


Art. 3

(1)
In allen Angelegenheiten, ausgenommen jedoch die Ehe- und Familienstandssachen sowie die Sachen, welche die Rechts- und Handlungsfähigkeit oder die gesetzliche Vertretung betreffen, sind die Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 3 zuständig:  

1.
wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, in diesem Staate entweder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in dem letzteren Fall jedoch nur, wenn er auch in dem anderen Staate keinen Wohnsitz hatte;  

2.
wenn der Beklagte sich durch eine Vereinbarung der Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, unterworfen hat, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung geltend gemacht wird, unzulässig ist; eine Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn eine Partei ihre Erklärung schriftlich abgegeben und die Gegenpartei sie angenommen hat oder wenn die Vereinbarung für den Fall, daß sie mündlich getroffen ist, von einer Partei schriftlich bestätigt worden ist, ohne daß die Gegenpartei der Bestätigung widersprochen hat;  

3.
wenn der Beklagte sich auf den Rechtsstreit zur Hauptsache eingelassen hat, ohne die Un-
zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, geltend zu machen;  

4.
wenn der Beklagte in dem Staate, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, am Ort seiner geschäftlichen Niederlassung, Zweigniederlassung oder seiner Agentur für Ansprüche aus dem Betrieb dieser Niederlassung, Zweigniederlassung oder Agentur belangt worden ist;  

5.
wenn ein Vertrag oder ein Anspruch aus einem Vertrag den Gegenstand der Klage gebildet hat und die Sache vor einem Gericht des Staates anhängig gemacht worden ist, in dessen Hoheitsgebiet die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;  

6.
wenn die Klage auf eine unerlaubte Handlung oder auf eine Handlung, die nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, einer unerlaubten Handlung gleichgestellt wird, gegründet und die Handlung in dem Hoheitsgebiet dieses Staates begangen worden ist;  

7.
wenn mit der Klage ein Recht an einer unbeweglichen Sache oder ein Anspruch aus einem Recht an einer solchen Sache geltend gemacht worden ist und die unbewegliche Sache in dem Staate belegen ist, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist;  

8.
wenn die Klage in einer Erbschaftsstreitigkeit erhoben worden ist und der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in dem Staate hatte, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, ohne Rücksicht darauf, ob zu dem Nachlaß bewegliche oder unbewegliche Sachen gehören;  

9.
wenn sich für den Fall, daß der Beklagte in dem Hoheitsgebiet der beiden Staaten weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Zeit der Einleitung des Verfahrens in dem Staate, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, Vermögen des Beklagten befunden hat;  

10.
wenn es sich um eine Widerklage oder eine Klage auf Gewährleistung gehandelt hat und für das Gericht eine Zuständigkeit im Sinne dieses Abkommens zur Entscheidung über die im Hauptprozeß erhobene Klage selbst gegeben ist.


Für die Klage auf Gewährleistung wird die Zuständigkeit dieses Gerichts jedoch nicht anerkannt, wenn zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten die Zuständigkeit eines anderen Gerichts vereinbart ist und diese Vereinbarung sich auch auf die Gewährleistungsklage bezieht.

(2)
Die Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, sind jedoch im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht zuständig, wenn nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung geltend gemacht wird, für die Klage, die zu der Entscheidung geführt hat, seine Gerichte ausschließlich zuständig sind.


Art. 4

(1)
In allen den Ehe- oder Familienstand, die Rechts- oder Handlungsfähigkeit oder die gesetzliche Vertretung betreffenden Angelegenheiten, an denen ein Angehöriger eines der beiden Staaten beteiligt ist, sind die Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 3 zuständig, wenn der Beklagte zur Zeit der Klageerhe-
bung die Staatsangehörigkeit dieses Staates besaß oder in dem Hoheitsgebiet dieses Staates seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2)
In Ehesachen wird die Zuständigkeit ferner anerkannt, wenn eine der beiden Parteien die Staatsangehörigkeit eines der beiden Staaten besaß und wenn die beiden Parteien ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt in dem Staate hatten, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, und wenn der Kläger zur Zeit der Einleitung des Verfahrens in dem Hoheitsgebiet dieses Staates seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.


Art. 5

(1)
Die in dem Hoheitsgebiet des einen Staates ergangene Entscheidung, die in dem Hoheitsgebiet des anderen Staates geltend gemacht wird, darf nur daraufhin geprüft werden, ob einer der in Artikel 2 des Abkommens genannten Versagungsgründe vorliegt. Das Gericht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung geltend gemacht wird, ist bei seiner Prüfung, ob die Voraussetzung des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 3 gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen, auf Grund deren das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat, gebunden.

(2)
Die Entscheidung darf keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden.

 

Zweiter Titel
Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen

 

Art. 6

(1)
Gerichtliche Entscheidungen, die in dem Hoheitsgebiet des einen Staates vollstreckbar und in dem Hoheitsgebiet des anderen Staates nach Maßgabe dieses Abkommens anzuerkennen sind, werden in dem Hoheitsgebiet dieses Staates vollstreckt, wenn sie zuvor für vollstreckbar erklärt worden sind.

(2)
Solche Entscheidungen werden in dem Hoheitsgebiet des anderen Staates auch dann für vollstreckbar erklärt, wenn sie in dem Staate, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind, noch mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden können.


Art. 7
Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung richtet sich nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Antrag gestellt wird.


Art. 8
Die Vollstreckbarerklärung kann bei dem zuständigen Gericht jeder beantragen, der in dem Staate, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, Rechte aus ihr herleiten kann.


Art. 9
Die Partei, welche die Vollstreckbarerklärung beantragt, hat beizubringen:

1.
eine Ausfertigung der Entscheidung mit Gründen, welche die für ihre Beweiskraft erfor-
derlichen Voraussetzungen nach dem Recht des Staates erfüllt, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen ist;

2.
die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß die den Rechtsstreit einleitende Ladung oder Verfügung der Partei, die sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen hat, gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 zugestellt worden ist;

3.
die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder einer anderen Urkunde, aus der sich ergibt, daß die Entscheidung der Partei, gegen welche die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll, zugestellt worden ist;

4.
die Urkunden, in denen bescheinigt ist oder aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen ist, vollstreckbar ist;

5.
den Nachweis, daß sie eine ihr auferlegte Sicherheit geleistet hat;

6.
eine Übersetzung der vorerwähnten Urkunden in die Sprache des angerufenen Gerichts, die von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter oder von einem amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzer eines der beiden Staaten als richtig bescheinigt sein muß.

 

Art. 10

(1)
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat sich das angerufene Ge-
richt auf die Prüfung zu beschränken, ob einer der in Artikel 2 des Abkommens genannten Versagungsgründe vorliegt und ob die nach Artikel 9 erforderlichen Urkunden beigebracht sind. Die Entscheidung darf keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden.

(2)
Kann die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wird, in dem Staate, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden, so kann das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausgesetzt werden, wenn der Gegner nach-
weist, daß er von einem solchen Rechtsbehelf Gebrauch gemacht hat. Ist ein solcher Rechts-
behelf gegen die Entscheidung noch nicht eingelegt und ist die Frist für ihn nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, noch nicht abgelaufen, so kann das angerufene Gericht nach seinem Ermessen die Entscheidung über den Antrag auf Voll-
streckbarerklärung zurückstellen und der Partei, gegen welche die Entscheidung vollstreckt werden soll, eine Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs setzen.

(3)
Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auszusetzen, wenn der Schuldner nachweist, daß die Zwangsvollstreckung gegen ihn einzustellen sei und daß er die Voraussetzungen erfüllt hat, von denen die Einstellung abhängt.


Art. 11
Enthält die Entscheidung eine Verurteilung hinsichtlich mehrerer Ansprüche und kann sie nicht in vollem Umfange für vollstreckbar erklärt werden, so kann das Gericht sie auch nur hinsichtlich eines oder mehrerer Ansprüche für vollstreckbar erklären. Die Partei, welche die Vollstreckbar-
erklärung nachsucht, kann überdies beantragen, daß die Entscheidung nur wegen eines Teiles des Gegenstandes der Verurteilung für vollstreckbar erklärt werde, gleichgültig, ob die Entschei-
dung über einen oder mehrere Ansprüche ergangen ist.


Art. 12
Wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt, so ordnet das Gericht gegebenenfalls zugleich die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um der ausländischen Entscheidung die gleichen Wirkungen beizulegen, die sie haben würde, wenn sie von den Gerichten des Staates erlassen worden wäre, in dessen Hoheitsgebiet sie für vollstreckbar erklärt wird.

 

Dritter Titel
Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden

 

Art. 13

(1)
Schiedssprüche, die in dem Hoheitsgebiet des einen Staates ergangen sind, werden in dem Hoheitsgebiet des anderen Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie in dem Staate, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind, vollstreckbar sind, wenn ihre Anerkennung nicht der öffent-
lichen Ordnung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie geltend gemacht werden, zuwiderläuft und wenn die vorgelegte Ausfertigung des Schiedsspruchs die für ihre Beweiskraft erforder-
lichen Voraussetzungen erfüllt.

(2)
Vergleiche, die vor einem Schiedsgericht abgeschlossen sind, werden wie Schiedssprüche behandelt.

(3)
Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig

in der Bundesrepublik Deutschland das Amts- oder Landgericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre,

in Belgien der Präsident des Zivilgerichts erster Instanz, in dessen Bezirk die Zwangs-
vollstreckung betrieben werden soll.

(4)
Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung richtet sich nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckbarerklärung beantragt wird.


Art. 14

(1)
Öffentliche Urkunden, die in dem Hoheitsgebiet des einen Staates errichtet und dort vollstreckbar sind, werden in dem Hoheitsgebiet des anderen Staates für vollstreckbar erklärt. Für die Anwen-
dung dieses Abkommens werden die belgischen Behörden Vergleiche, die in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vor einem Gericht abgeschlossen und dort vollstreckbar sind, wie öffentliche Urkunden behandeln.

(2)
Das Gericht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckbarerklärung beantragt wird, hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Ausfertigung der öffentlichen Urkunde die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen nach dem Recht des Staates erfüllt, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde errichtet worden ist, und ob die Vollstreckbarerklärung nicht der öffentlichen Ordnung des Staates zuwiderläuft, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckbar-
erklärung beantragt wird.

 

Vierter Titel
Einrede der Rechtshängigkeit

 

Art. 15

(1)
Die Gerichte eines jeden der beiden Staaten haben auf Antrag einer Prozeßpartei die Entschei-
dung in einer Sache abzulehnen, wenn wegen desselben Gegenstandes und unter denselben Parteien bereits ein Verfahren vor einem Gericht des anderen Staates anhängig ist, für das eine Zuständigkeit im Sinne dieses Abkommens gegeben ist, und wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung ergehen kann, die in dem Hoheitsgebiet des anderen Staates anzuerkennen wäre.

(2)
Jedoch können die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Staaten in Eilfällen die in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen anordnen, einschließlich sol-
cher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, welches Gericht mit der Hauptsache befaßt ist.

 

Fünfter Titel
Geltung des Abkommens

 

Art. 16
Dieses Abkommen berührt nicht andere Übereinkommen oder Abkommen, die für beide Staaten gelten oder gelten werden und die für besondere Rechtsgebiete die Anerkennung und Voll-
streckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden regeln.


Art. 17
Dieses Abkommen ist nur auf solche gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüche oder öffentlichen Urkunden anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erlassen oder errichtet werden.

 

Sechster Titel
Schlußbestimmungen

 

Art. 18

(1)
Dieses Abkommen gilt nicht für Belgisch-Kongo und das Gebiet von Ruanda-Urundi.

(2)
Es kann durch einfachen Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien auf Belgisch-Kongo und das Gebiet von Ruanda-Urundi ausgedehnt werden.


Art. 19

(1)
Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Brüssel ausgetauscht werden.

(2)
Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3)
Es tritt sechs Monate nach der Kündigung durch eine Vertragspartei außer Kraft.

Zu Urkund Dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Bonn am 30. Juni 1958 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für
die Bundesrepublik Deutschland:
Berger
A. Bülow

Für
das Königreich Belgien:
Baron de Gruben
Herment