veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang
1980 Teil II Nr. 27, Seite 815 ff.,
und dem Königreich Belgien
vom 13. Mai 1975
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN -
IM GEISTE enger Zusammenarbeit,
IN DEM WUNSCH, den Gebrauch der in einem der beiden Staaten errichteten öffentlichen Urkunden in dem anderen Staat zu erleichtern -
SIND wie folgt übereinkommen:
Öffentliche Urkunden, die in einem der beiden Staaten errichtet und mit
amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem
anderen Staat keiner Legalisation, Apostille oder ähnlichen Förmlichkeit.
Als öffentliche Urkunden sind für die Anwendung dieses Abkommens anzusehen
1. Urkunden eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft bei einem Gericht sowie eines deutschen Vertreters des öffentlichen Interesses; Urkunden eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie eines deutschen Rechtspflegers; Urkunden eines Gerichtsvollziehers;
2. Urkunden einer Verwaltungsbehörde;
3. Urkunden eines Notars;
4. Urkunden eines Diplomaten oder Konsularbeamten eines der beiden Staaten, ohne Rücksicht darauf, ob die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung ihren Sitz in dem anderen oder in einem dritten Staat hat;
5. Scheck- und Wechselproteste oder Proteste zu anderen handelsrechtlichen Wertpapieren, auch wenn sie von einem Postbediensteten aufgenommen sind.
Artikel 3
(1) Als öffentliche Urkunden sind für die Anwendung dieses Abkommens auch Urkunden anzusehen, die, selbst wenn sie nicht mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind,
a) in einem der beiden Staaten eine Person oder Stelle errichtet hat, die nach dem Recht dieses Staates zur Ausstellung öffentlicher Urkunden in Fällen der Art befugt ist, zu denen die vorgelegte Urkunde gehört, und
b) die zuständige Behörde dieses Staates beglaubigt hat.
(2) Durch die Beglaubigung nach Absatz 1 wird die Echtheit der Unterschrift, des Siegels oder Stempels, falls die Urkunde mit einem solchen versehen ist, sowie die Befugnis der die Urkunde ausstellenden Person oder Stelle zur Errichtung öffentlicher Urkunden in Fällen der Art bestätigt, zu denen die vorgelegte Urkunde gehört.
(3) Jeder Staat bestimmt die zuständige Behörde nach Absatz 1. Diese Bestimmung wird dem anderen Staat bei dem Austausch der Ratifikationsurkunden mitgeteilt. jede Änderung, die nachträglich in der Zuständigkeit der Behörde eintritt, wird auf diplomatischem Weg mitgeteilt.
Artikel 4 Amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie zum Beispiel Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunkts, Beglaubigungen von Unterschriften sowie Beglaubigungen von Abschriften sind als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wenn sie von einer in Artikel 2 angeführten Person oder Behörde erteilt sind.
Artikel 5
(1) Unter Legalisation im Sinne dieses Abkommens ist die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die Diplomaten oder Konsularbeamten des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.
(2) Als Apostille wird die Förmlichkeit bezeichnet, die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vorgesehen ist.
Artikel 6
(1) Wird eine öffentliche Urkunde im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 in einem der beiden Staaten vorgelegt und ergeben sich ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Unterschrift, an der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls an der Echtheit des Siegels oder des Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, so kann ein Ersuchen um Nachprüfung unmittelbar gerichtet werden
in Belgien an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten,
in der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverwaltungsamt in Köln.
(2) Diese Behörden übermitteln die von der zuständigen Person, Stelle oder Behörde abgegebene Äußerung.
Artikel 7
(1) Dem Ersuchen um Nachprüfung nach Artikel 6 ist möglichst die Urkunde im Original oder in Ablichtung beizufügen.
(2) Die an die zuständige belgische Behörde gerichteten Ersuchen nebst Anlagen müssen in französischer oder niederländischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein. Die an die zuständige deutsche Behörde gerichteten Ersuchen nebst Anlagen müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein.
(3) Für die Erledigung der Ersuchen werden
Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben.
Artikel 8 Übersetzungen von öffentlichen Urkunden im Sinne der Artikel 2, 3 und 4, die von einer Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einem vereidigten Übersetzer eines der beiden Staaten im Rahmen ihrer Befugnisse gefertigt und mit der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen worden sind, können in dem anderen Staat verwendet werden, ohne daß eine Legalisation, Apostille oder Beglaubigung nach Artikel 3 verlangt werden darf.
Artikel 9 Jeder der beiden Staaten trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß seine Behörden Urkunden mit der Legalisation, Apostille oder einer ähnlichen Förmlichkeit versehen, wenn die Urkunden hiervon auf Grund dieses Abkommens befreit sind.
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen läßt andere mehr- oder zweiseitige Übereinkünfte unberührt, welche die Staaten geschlossen haben oder schließen werden und die für besondere Sachgebiete die gleichen Gegenstände regeln.
(2) Zwischen den beiden Staaten besteht Einverständnis darüber, daß die Vorschriften des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation gemäß seinem Artikel 3 in ihren Beziehungen nicht anzuwenden sind.
Artikel 11 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Belgien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 12
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Für die Bundesrepublik Deutschland: |