veröffentlicht im Reichsgesetzblatt 1928 Teil II Nr. 47, Seite 624 ff., ausgegeben zu Berlin am 11. Dezember 1928
Deutsch-britisches Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928
Der Deutsche Reichspräsident und Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, von dem Wunsche geleitet, die Durchführung gerichtlicher Verfahren zwischen Personen zu erleichtern, die in den beiderseitigen Gebieten wohnen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Deutsche Reichspräsident: Seine Exzellenz Dr. Friedrich Sthamer, den außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter des Deutschen Reichs in London;
Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien: für Großbritannien und Nordirland, alle britischen Kolonien und Protektorate und die unter Seiner Oberhoheit stehenden Gebiete wie auch für alle Mandatsgebiete, die von Seiner Regierung in Großbritannien verwaltet werden: Den Right Honourable Sir Austen Chamberlain, K. G., M. P., Seiner Majestät Ersten Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten;
die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:
I. Vorbemerkung
Dieses Abkommen findet nur auf Zivil- und Handelssachen einschließlich nichtstreitiger Sachen Anwendung.
II. Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
Wenn gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke, die in dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile ausgestellt sind, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, Personen, Gesellschaften oder Körperschaften in dem Gebiete des anderen Teiles zugestellt werden sollen, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, so können sie, unbeschadet der Bestimmungen der nachstehenden Artikel 6 und 7, dem Empfänger auf einem der in den Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Wege zugestellt werden.
a) Der Zustellungsantrag wird übermittelt:
b) Das Übermittlungsschreiben, das den Namen der Behörde, von der das übermittelte Schriftstück ausgeht, die Namen und Bezeichnungen der Parteien, die Anschrift des Empfängers und die Art des in Frage stehenden Schriftstücks angibt, ist in der Sprache des ersuchten Landes abzufassen. Wenn in einem besonderen Falle die ersuchte gerichtliche Behörde gegenüber dem diplomatischen oder konsularischen Beamten, der den Antrag übermittelt hat, einen dahingehenden Wunsch äußert, wird dieser Beamte eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks zur Verfügung stellen.
c) Die Zustellung ist durch die zuständige Behörde des ersuchten Landes zu bewirken. Mit Ausnahme des im Abs. d) dieses Artikels vorgesehenen Falles kann die Behörde ihre Tätigkeit darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger zu bewirken, sofern er zur Annahme bereit ist.
d) Ist das zuzustellende Schriftstück in der Sprache des ersuchten Landes abgefaßt oder ist es von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet, so läßt die ersuchte Behörde, falls in dem Antrag ein dahingehender Wunsch ausgesprochen ist, das Schriftstück in der durch die innere Gesetzgebung für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form zustellen, sofern diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft.
e) Die in diesem Artikel vorgesehene Übersetzung ist von dem diplomatischen oder konsularischen Beamten des ersuchenden Teiles oder durch einen beamteten oder beeidigten Dolmetscher eines der beiden Länder zu beglaubigen.
f) Die Ausführung des Zustellungsantrags kann nur abgelehnt werden, wenn der vertragschließende Teil, in dessen Gebiet sie erfolgen soll, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
g) Die Behörde, die den Zustellungsantrag empfängt, hat dem diplomatischen oder konsularischen Beamten, der ihn übermittelt hat, die Urkunde zu übersenden, durch die die Zustellung nachgewiesen wird oder aus der sich der die Zustellung hindernde Umstand ergibt. Der Nachweis der Zustellung wird durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Landes erbracht, aus dem sich die Tatsache, die Art und Weise und der Zeitpunkt der Zustellung ergibt. Ist ein zuzustellendes Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden.
Für Zustellungen sind Gebühren irgendwelcher Art von dem einen vertragschließenden Teile an den anderen nicht zu entrichten.
Jedoch muß der ersuchende Teil in den im Artikel 3 vorgesehenen Fällen dem ersuchten Teil alle Kosten und Auslagen erstatten, die nach Maßgabe des örtlichen Rechtes an die mit der Ausführung der Zustellung betrauten Personen zu zahlen sind, sowie alle Kosten und Auslagen, die dadurch erwachsen, daß die Zustellung in einer besonderen Form bewirkt wird. Diese Kosten und Auslagen sollen die gleichen sein, wie sie bei den Gerichten des ersuchten Teiles in solchen Fällen üblich sind. Die Erstattung dieser Kosten und Auslagen wird durch die gerichtliche Behörde, die die Zustellung bewirkt hat, von dem ersuchenden diplomatischen oder konsularischen Beamten bei der Übermittlung des im Artikel 3 g) vorgesehenen Zeugnisses erfordert.
Das zuzustellende Schriftstück kann dem Empfänger, sofern er nicht ein Angehöriger des vertragschließenden Teiles ist, in dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll, auch ohne Mitwirkung der Behörden dieses Landes zugestellt werden:
a) durch einen diplomatischen oder konsularischen Beamten des Teiles, in dessen Gebiet das Schriftstück ausgestellt ist, oder
b) durch einen Vertreter, der von einem Gerichte des Landes, in dem das Schriftstück ausgestellt ist, oder von der Partei, auf deren Antrag das Schriftstück ausgestellt ist, allgemein oder für einen besonderen Fall bestellt ist, mit der Maßgabe, daß die Wirksamkeit einer durch einen solchen Vertreter bewirkten Zustellung von den Gerichten des Landes, wo die Zustellung so bewirkt wird, nach dem Rechte dieses Landes zu beurteilen ist.
Schriftstücke können auch durch die Post übermittelt werden in Fällen, wo diese Art der Übermittlung nach dem Rechte des Landes gestattet ist, in welchem das Schriftstück ausgestellt ist.
Die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 stehen dem nicht entgegen, daß die beteiligten Personen die Zustellung unmittelbar durch die zuständigen Beamten des Landes bewirken, in dem das Schriftstück zugestellt werden soll.
III. Beweisaufnahme
Wenn ein Gericht in dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile, auf das das Abkommen Anwendung findet, eine Beweisaufnahme im Gebiete des anderen Teiles anordnet, auf das das Abkommen Anwendung findet, so kann diese auf einem der in den Artikeln 9, 11 und 12 vorgesehenen Wege bewirkt werden.
a) Das Gericht kann sich entsprechend den Vorschriften seiner Gesetzgebung mittels eines Rechtshilfeersuchens an die zuständige Behörde des anderen vertragschließenden Teiles mit dem Ersuchen wenden, den Beweis innerhalb seines Geschäftsbereiches zu erheben.
b) Das Rechtshilfeersuchen soll in der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein, die von einem diplomatischen oder konsularischen Beamten des ersuchenden Teiles oder von einem beamteten oder beeidigten Dolmetscher eines der beiden Länder beglaubigt ist.
c) Das Rechtshilfeersuchen ist zu übermitteln:
d) Der Gerichtsbehörde, an die das Rechtshilfeersuchen gerichtet ist, liegt es ob, ihm unter Anwendung derselben Zwangsmaßnahmen zu entsprechen wie bei Ausführung eines Ersuchens oder einer Anordnung der Behörden ihres eigenen Landes.
e) Der diplomatische oder konsularische Beamte des ersuchenden Teiles ist auf seinen Wunsch von dem Zeitpunkt und dem Orte der Verhandlung zu benachrichtigen, damit die beteiligten Parteien ihr beiwohnen oder sich vertreten lassen können.
f) Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens kann nur abgelehnt werden:
1. wenn die Echtheit des Rechtshilfeersuchens nicht feststeht;
2. wenn in dem Lande, wo der Beweis erhoben werden soll, die Ausführung des in Frage stehenden Rechtshilfeersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt;
3. wenn der ersuchte Teil sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
g) Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Rechtshilfeersuchen, ohne daß es eines weiteren Ersuchens bedarf, an die zuständige Behörde desselben Landes nach den von dessen Gesetzgebung aufgestellten Regeln abzugeben.
h) In allen Fällen, wo das Rechtshilfeersuchen von der ersuchten Behörde nicht erledigt wird, hat diese den diplomatischen oder konsularischen Beamten, der das Ersuchen übermittelt hat, unverzüglich zu benachrichtigen und dabei die Gründe anzugeben, aus denen die Erledigung des Rechtshilfeersuchens abgelehnt ist, oder die Behörde zu bezeichnen, an die das Ersuchen abgegeben ist.
i) Die Behörde, die das Rechtshilfeersuchen erledigt, hat in Ansehung des zu beobachtenden Verfahrens das Recht ihres eigenen Landes anzuwenden.
Jedoch ist einem Antrag der ersuchenden Behörde auf Anwendung eines besonderen Verfahrens zu entsprechen, sofern dieses Verfahren der Gesetzgebung des ersuchten Landes nicht zuwiderläuft.
Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen sind Gebühren irgendwelcher Art von dem einen vertragschließenden Teil an den anderen nicht zu entrichten. Jedoch hat der ersuchende Teil dem anderen vertragschließenden Teil alle Kosten und Auslagen zu erstatten, die an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer zu zahlen sind, sowie die Kosten der Vorführung von Zeugen, die nicht freiwillig erschienen sind, und die Kosten und Auslagen, die an Personen zu zahlen sind, die die zuständige Gerichtsbehörde, soweit ihr Landesrecht dies zuläßt, mit einer Tätigkeit beauftragt hat, und alle Kosten und Auslagen, die durch ein beantragtes und angewandtes besonderes Verfahren erwachsen sind.
Die Erstattung dieser Kosten und Auslagen kann durch die ersuchte Gerichtsbehörde von dem ersuchenden diplomatischen oder konsularischen Beamten bei Übermittlung der Urkunden, aus denen sich die Ausführung des Rechtshilfeersuchens ergibt, erfordert werden. Diese Kosten und Auslagen sollen die gleichen sein, wie sie bei den Gerichten dieses vertragschließenden Teiles in solchen Fällen üblich sind.
a) Die Beweisaufnahme kann auch ohne Mitwirkung der Behörden des Landes, wo sie stattfinden soll, durch einen diplomatischen oder konsularischen Beamten des vertragschließenden Teiles vorgenommen werden, vor dessen Gerichten die Beweisaufnahme Verwendung finden soll, mit der Maßgabe, daß dieser Artikel auf Beweisaufnahmen bezüglich Angehöriger des vertragschließenden Teiles, auf dessen Gebiet sie stattfinden sollen, erst dann anwendbar ist, wenn die Deutsche Regierung zu irgendeinem Zeitpunkt durch eine förmliche Mitteilung ihres Botschafters in London bekanntgibt, daß sie mit einer derartigen Anwendung dieses Artikels einverstanden ist; in diesem Falle wird dieser Artikel von dem Zeitpunkt der förmlichen Mitteilung an auf derartige Angehörige anwendbar sein, wenn sie einer derartigen Beweisaufnahme zustimmen.
b) Der diplomatische oder konsularische Beamte, der mit der Beweisaufnahme beauftragt ist, kann bestimmte Personen ersuchen, als Zeugen zu erscheinen oder Urkunden vorzulegen, und ist befugt, einen Eid abzunehmen, jedoch hat er keine Zwangsgewalt.
c) Die Beweisaufnahme kann nach Maßgabe des in den Gesetzen des Landes vorgesehenen Verfahrens vorgenommen werden, in dem sie Verwendung finden soll, und die Parteien haben das Recht, zu erscheinen oder sich durch Anwälte dieses Landes oder durch jede andere Person vertreten zu lassen, die befugt ist, vor den Gerichten eines der beiden Länder zu erscheinen.
a) Das zuständige Gericht des ersuchten Teiles kann auch ersucht werden, die Beweisaufnahme von einem diplomatischen oder konsularischen Beamten des ersuchenden Teiles vornehmen zu lassen.
Sofern es sich um Angehörige des ersuchenden Teiles handelt, hat das ersuchte Gericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Zeugen oder die sonstigen zu vernehmenden Personen erscheinen und ihre Aussagen machen, und daß die Urkunden vorgelegt werden, wobei es, falls erforderlich, von seiner Zwangsgewalt Gebrauch macht.
b) Der von dem zuständigen Gerichte bestellte Beamte ist befugt, einen Eid abzunehmen. Die Beweisaufnahme findet nach Maßgabe der Gesetzgebung des Landes statt, wo sie verwendet werden soll, und die Parteien haben das Recht, in Person zugegen zu sein oder sich durch Anwälte dieses Landes oder durch jede andere Person vertreten zu lassen, die befugt ist, vor den Gerichten eines der beiden Länder aufzutreten.
Die Tatsache, daß ein Versuch, Beweis auf dem im Artikel 11 vorgesehenen Wege zu erheben, infolge der Weigerung eines Zeugen, zu erscheinen oder Zeugnis abzulegen oder Urkunden vorzulegen, fehlgeschlagen ist, schließt ein späteres Ersuchen nach Maßgabe der Artikel 9 oder 12 nicht aus.
Die Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles sollen in dem Gebiete des andern Teiles, auf das das Abkommen Anwendung findet, völlig gleiche Behandlung hinsichtlich des Armenrechts und der Schuldhaft genießen und sollen, sofern sie in dem genannten Gebiet ihren Wohnsitz haben, nicht verpflichtet sein, Sicherheit für Kosten irgendwelcher Art in denjenigen Fällen zu leisten, wo ein Angehöriger des anderen vertragschließenden Teiles davon befreit ist.
IV. Allgemeine Bestimmungen
Alle Schwierigkeiten, die etwa bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen sollten, werden auf diplomatischem Wege geregelt.
Das gegenwärtige Abkommen, dessen deutscher und englischer Text gleich maßgebend sind, soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden, und das Abkommen soll einen Monat nach dem Zeitpunkt des Austausches in Kraft treten und vom Inkrafttreten an drei Jahre in Kraft bleiben. Für den Fall, daß keiner der vertragschließenden Teile dem anderen Teile sechs Monate vor Ablauf des genannten Zeitraums seine Absicht mitteilt, das Abkommen außer Kraft treten zu lassen, soll es bis zum Ablauf von sechs Monaten seit dem Tage in Kraft bleiben, an welchem einer der vertragschließenden Teile eine solche Mitteilung macht.
a) Das gegenwärtige Abkommen soll auf Schottland und Nordirland nicht ohne weiteres Anwendung finden, ebensowenig auf Kolonien oder Protektorate Seiner Britischen Majestät oder auf irgendein anderes Gebiet Seiner Oberhoheit oder auf irgendeines der Mandatsgebiete, das von Seiner Regierung in Großbritannien verwaltet wird; Seine Britische Majestät kann jedoch zu jeder Zeit durch eine Mitteilung des Botschafters Seiner Majestät in Berlin die Anwendung dieses Abkommens auf jedes der oben erwähnten Gebiete ausdehnen.
b) Diese Mitteilung hat den Tag anzugeben, an dem die Ausdehnung in Kraft treten soll, ferner die Behörden in dem beteiligten Gebiete, denen gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke und Rechtshilfeersuchen zu übermitteln sind, sowie die Sprache, in der Mitteilungen an diese Behörden und Übersetzungen erfolgen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Ausdehnung soll mindestens einen Monat nach dem Datum der Mitteilung liegen.
c) Jeder der vertragschließenden Teile kann zu jeder Zeit nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten der Ausdehnung dieses Abkommens auf irgendeines der im Abs. a) dieses Artikels erwähnten Gebiete die Ausdehnung mit sechsmonatlicher Frist kündigen.
a) Seine Britische Majestät kann jederzeit durch eine Mitteilung Seines Botschafters in Berlin dem gegenwärtigen Abkommen für irgendeines Seiner unter Selbstverwaltung stehenden Dominions oder für Indien beitreten. Die Bestimmungen des Artikel 17 b) finden auf jede solche Mitteilung Anwendung. Jeder solcher Beitritt tritt einen Monat nach dem Tage seiner förmlichen Mitteilung in Kraft.
b) Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren seit dem Tage des Inkrafttretens einer Beitrittserklärung nach Abs. a) dieses Artikels kann jeder der vertragschließenden Teile die Anwendung des Abkommens auf ein Land, für das der Beitritt erfolgt ist, mit sechsmonatiger Frist kündigen. In Ermangelung einer derartigen Kündigung soll der Ablauf des Abkommens nach Artikel 16 seine Anwendung auf irgendeines dieser Gebiete nicht berühren.
c) Jede förmliche Mitteilung gemäß Abs. a) dieses Artikels kann auf jedes Abhängigkeits- oder Mandatsgebiet erstreckt werden, das von der Regierung des Landes verwaltet wird, bezüglich dessen ein Beitritt erfolgt ist; und jede Kündigung nach Abs. b) findet auf jedes Abhängigkeits- oder Mandatsgebiet Anwendung, auf das sich die Beitrittserklärung erstreckte.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet und hierunter ihre Siegel gesetzt.
In doppelter Urschrift ausgefertigt zu London am 20. März 1928.
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