Verordnung

zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens

über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts

 

vom 31. Mai 1939

 

(RGBl. II S. 847, geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887 und

Gesetz vom 19. April 2006, BGBl. I S. 866, 880)

 

 

Artikel 1

Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen

 

 

§ 1

 

Für die Erledigung der in den Artikeln 1 und 7 des Abkommens vorgesehenen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.

 

 

§ 2

 

(aufgehoben)(1)

 

 

§ 3

 

Die für die Erhebung von Auslagen geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften finden auf die gemäß Artikel 25 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens von der ersuchten griechischen Behörde mitgeteilten Auslagen entsprechende Anwendung.

 

 

Artikel 2

Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen

 

 

§ 4

 

(1) Die im Artikel 16 des Abkommens bezeichneten Kostenentscheidungen der griechischen Gerichte werden durch Beschluß des Amtsgerichts für vollstreckbar erklärt.

 

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Kostenschuldners befindet oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist.

 

 

§ 5

 

Ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung auf diplomatischem Wege gestellt, so hat das Amtsgericht eine von Amts wegen zu erteilende Ausfertigung seines Beschlusses dem Bundesministerium der Justiz (2) einzureichen; die Ausfertigung ist, falls dem Antrag stattgegeben wird, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung durch die beteiligte Partei unmittelbar gestellt worden, so ist der Beschluß beiden Teilen von Amts wegen zuzustellen.

 

 

§ 6

 

(1) Beschlüsse, durch die der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegen der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Beschwerde steht, sofern der Antrag auf diplomatischem Wege gestellt ist, dem Staatsanwalt, sofern er durch die beteiligte Partei unmittelbar gestellt ist, dem Antragsteller zu.

 

(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht dem Kostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu.

 

 

§ 7

 

Aus den für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen findet die Zwangsvollstreckung gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt; die Vorschrift des § 798 gilt entsprechend.

 

 

§ 8

 

(1) Für die gerichtlichen Entscheidungen, die über den Betrag der Gerichtskosten nach Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens zur Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung in Griechenland zu erlassen sind, ist das Gericht der Instanz zuständig. Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der für die Beitreibung der Gerichtskosten zuständigen Behörde.

 

(2) Die Entscheidungen unterliegen der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.

 

§ 9

 

(gegenstandslos)

(1) Aufgehoben durch Artikel 9 Nr. 5 des Gesetzes vom 27.06.2000 (BGBl. I 2000 S. 897, 909)

(2) Vgl. jedoch § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18.12.1958 zur Ausführung des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess.