Verordnung
zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über
die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen

Vom 18. Mai 1937
(RGBl. 1937 II S 143,
geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997, BGBl. 1997 I, S. 3224)

 

Auf Grund des Artikels 4 Satz 2 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 141) wird zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 9. März 1936 (Reichsgesetzbl. 1937 Il S. 145) folgendes verordnet:

 

I. Entscheidungen und Vergleiche

Art. 1
Für die Vollstreckbarerklärung der im Artikel 1 des deutsch-italienischen Vollstreckungsabkommens bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen sowie der im Artikel 9 daselbst bezeichneten Vergleiche ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Verpflichteten befindet oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist.

Art. 2

(1)
Auf das Verfahren sind § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4 a der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(2)
Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(3)
Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen.

(4)
Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5)
Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 entscheidet, ist § 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Art. 3
Hängt die Vollstreckung der Entscheidung oder des Vergleichs nach deren Inhalt von dem Ablauf einer Frist oder von dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines anderen als des in der Entscheidung oder dem Vergleich bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den dort bezeichneten Verpflichteten nachgesucht, so bestimmt sich die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig ist oder ob die Entscheidung für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach italienischem Recht. Die danach erforderlichen Nachweise sind, sofern nicht die nachzuweisenden Tatsachen bei dem über den Antrag entscheidenden Gericht offenkundig sind, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist mündliche Verhandlung anzuordnen.

Art. 4
Im Wege der Beschwerde kann der Verpflichtete auch Einwendungen gegen den Anspruch geltend machen, soweit diese nach italienischem Recht gegenüber der Entscheidung oder dem Vergleich zulässig sind. Ebenso können Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden. Der Verpflichtete ist hierdurch nicht gehindert, solche Einwendungen in dem in den §§ 767, 732, 768 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.

Art. 5
In dem Verfahren werden die im § 20 des Gerichtskostengesetzes (Reichsgesetzbl. 1927 I S. 152) bestimmten Gebühren erhoben. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag vor Anhörung des Gegners oder vor Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird.

Art. 6

(1)
Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren die in den §§ 13 bis 17 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (Reichsgesetzbl. 1927 I S. 162) bestimmten Gebühren.

(2)
Im Beschwerdeverfahren erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren. Im Berufungsverfahren erhöhen sie sich um drei Zehnteile.

 

II. Schiedssprüche

 

Art. 7
Die im Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens bezeichneten Bescheinigungen erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts, das für die Entscheidung über Anträge betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zuständig ist.

 

III. Inkrafttreten

Art. 8
Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem deutsch-italienischen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft.

Berlin, den 18. Mai 1937.

Der Reichsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Schlegelberger

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung
von Mackensen