Notenwechsel
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland 540-00/454/58
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich ..., der Gesandtschaft des Fürstentums Liechtenstein vorzuschlagen, in Rechtshilfeangelegenheiten gegenseitig den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland und des Fürstentums Liechtenstein in dem gleichen Umfang zuzulassen, wie er zwischen den Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz besteht.
Schlußformel.
Bern, den 17. Februar 1958
(L.S.)
An die Gesandtschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern
über das
Eidgenössische Politische Departement Bern ____________________
Eidgenössisches Politisches Departement p. B. 24-Liecht. 1. d. ad 540-00-/454/58
Das Eidgenössische Politische Departement beehrt sich, auf die Note der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Februar 1958 betreffend den Geschäftsverkehr in Rechtshilfeangelegenheiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein Bezug zu nehmen.
Auf Grund einer Note der Gesandtschaft des Fürstentums Liechtenstein vom 22. Mai 1958 ist das Politische Departement in der Lage, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die Fürstliche Regierung bereit ist, der vorgeschlagenen Regelung in dem Sinne zuzustimmen, daß ab 22. Mai 1958 in Rechtshilfeangelegenheiten der direkte Geschäftsverkehr zwischen den Justizbehörden des Fürstentums Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland in gleichem Umfange zugelassen wird, wie er bereits zwischen den Justizbehörden der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland besteht.
Schlußformel
Bern, den 29. Mai 1958
(L.S.)
An die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Bern
Verzeichnis
der Justizbehörden des Fürstentums Liechtenstein, denen der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland gestattet ist:
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