Vertrag vom 30. August 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
Der Präsident
der Bundesrepublik Deutschland
und
Ihre Majestät die Königin der Niederlande
In dem Wunsch, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen zu regeln,
sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Die Herren
Dr. J. Löns,
Außerordentlichen und Bevollmächtigten
Botschafter in Den Haag, und
Prof. Dr. A. Bülow,
Ministerialdirektor im Bundesministerium der Justiz,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande
Herrn Dr. J. M. A. H. Luns,
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
ERSTER TITEL.
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen
Art. 1
(1)
Die in Zivil- oder Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte des einen Staates, durch die über Ansprüche der Parteien in einem Verfahren der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit erkannt ist, werden in dem anderen Staat anerkannt, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Die Anerkennung hat zur Folge, daß den Entscheidungen die Wirkung beigelegt wird, die ihnen in dem Staat, in dem sie ergangen sind, zukommt.
(2)
Unter Entscheidungen im Sinne dieses Vertrages sind alle Entscheidungen ohne Rück-
sicht auf ihre Benennung (Urteile, vonnissen und arresten; Beschlüsse, beschikkingen; Vollstreckungsbefehle, dwangbevelen; Arreste und einstweilige Verfügungen, voorlopige maatregelen) einschließlich solcher Entscheidungen zu verstehen, durch die der Betrag der Kosten des Prozesses später festgesetzt wird.
(3)
Dieser Vertrag ist nicht anzuwenden
a)
auf Entscheidungen, die in einem gerichtlichen Strafverfahren über Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis des Zivil- oder Handelsrechts ergangen sind;
b)
auf Entscheidungen in Ehesachen oder in anderen Familienstandssachen;
c)
auf Entscheidungen, durch die ein Konkursverfahren, ein Vergleichsverfahren zur Abwen-
dung des Konkurses oder ein Verfahren des Zahlungsaufschubs (surséance van betaling) eröffnet wird, und auf andere Entscheidungen in diesen Verfahren, sofern sie ausschließ-
lich für diese Verfahren Bedeutung haben.
Art. 2
Die Anerkennung darf nur versagt werden,
a)
wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, widerspricht; oder
b)
wenn für die Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, eine Zustän-
digkeit nach diesem Vertrag oder nach einem anderen Vertrage, der zwischen beiden Staaten gilt, nicht anzuerkennen ist; oder
c)
wenn der Beklagte sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, sofern er nachweist,
1.
ihm sei die Ladung oder die Verfügung, durch die das Verfahren eingeleitet worden war, nicht nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, zugestellt worden, oder
2.
er habe sich nicht verteidigen können, weil ihm die Ladung oder die Verfügung nicht oder nicht zeitig genug zugegangen sei; dies gilt jedoch nicht, wenn der Kläger nachweist, daß der Beklagte gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er von ihr Kenntnis erhalten hat.
Art. 3
(1)
Die Anerkennung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nach den Regeln seines internationalen Privatrechts andere Gesetze angewendet hat, als sie nach dem internationalen Privatrecht des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, anzuwenden gewesen wären.
(2)
Die Anerkennung darf jedoch aus dem in Absatz 1 genannten Grunde versagt werden, wenn die Entscheidung auf der Beurteilung eines familienrechtlichen oder eines erb-
rechtlichen Verhältnisses, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Ver-
tretung oder der Todeserklärung eines Angehörigen des Staates beruht, in dem die Ent-
scheidung geltend gemacht wird, es sei denn, daß sie auch bei Anwendung des inter-
nationalen Privatrechts des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, gerechtfertigt wäre.
Art. 4
(1)
Die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, wird im Sinne dieses Vertrages anerkannt
a)
wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, in diesem Staat entweder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in dem letzteren Falle jedoch nur, wenn er in dem anderen Staate keinen Wohnsitz hatte;
b)
wenn der Beklagte sich durch eine Vereinbarung der Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, unterworfen hat, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, unzulässig ist; eine Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn eine Partei ihre Erklärung schriftlich abgegeben und die Gegenpartei sie ange-
nommen hat oder wenn eine mündlich getroffene Vereinbarung von einer Partei schriftlich bestätigt worden ist, ohne daß die Gegenpartei der Bestätigung widersprochen hat;
c)
wenn der Beklagte sich vor dem Gericht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, auf das Verfahren zur Hauptsache eingelassen hat, für die sonst eine Zuständigkeit des Gerichts, die nach diesem Vertrag anzuerkennen wäre, nicht gegeben ist; dies gilt jedoch nicht, wenn der Beklagte vor der Einlassung zur Hauptsache erklärt hat, daß er sich auf das Verfahren nur im Hinblick auf Vermögen im Staate des angerufenen Gerichts einlasse;
d)
wenn der Beklagte in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, am Orte seiner geschäftlichen Niederlassung oder Zweigniederlassung für Ansprüche aus dem Betriebe dieser Niederlassung oder Zweigniederlassung belangt worden ist;
e)
wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus einem Verkehrsunfall, an dem ein Kraftfahrzeug beteiligt war, oder aus einem Schiffszusammenstoß hergeleitet wird und das Ereignis in dem Staat eingetreten ist, in dem die Entscheidung ergangen ist;
f)
wenn mit der Klage ein Recht an einer unbeweglichen Sache oder ein Anspruch aus einem Recht an einer solchen Sache geltend gemacht worden ist und die unbewegliche Sache in dem Staate belegen ist, in dem die Entscheidung ergangen ist;
g)
wenn die Klage in einer Erbschaftsstreitigkeit erhoben worden ist und der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in dem Staate hatte, in dem die Entscheidung ergangen ist, ohne Rücksicht darauf, ob zu dem Nachlaß bewegliche oder unbewegliche Sachen gehören;
h)
wenn für den Fall, daß der Beklagte in den beiden Staaten weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sich zur Zeit der Einleitung des Verfahrens in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, Vermögen des Beklagten befunden hat;
i)
wenn es sich um eine Widerklage oder eine Klage auf Gewährleistung gehandelt hat und für das Gericht eine Zuständigkeit im Sinne dieses Vertrages zur Entscheidung über die im Hauptprozeß erhobene Klage selbst anzuerkennen wäre. Für die Klage auf Gewähr-
leistung wird die Zuständigkeit dieses Gerichts jedoch nicht anerkannt, wenn zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten die Zuständigkeit eines anderen Gerichts vereinbart ist und diese Vereinbarung sich auch auf die Gewährleistungsklage bezieht;
j)
wenn mit der Klage ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Herausgabe des Erlangten deshalb geltend gemacht worden ist, weil eine Vollstreckung aus einer Entscheidung eines Gerichts des anderen Staates betrieben worden ist, die in diesem Staat aufgehoben oder abgeändert worden ist.
(2)
Die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, wird jedoch in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a bis d, h und i nicht anerkannt, wenn für die Klage, die zu der Entscheidung geführt hat, die Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, oder die Gerichte eines dritten Staates ausschließlich zuständig sind; dies gilt insbesondere für Klagen, mit denen ein Recht an einer unbeweg-
lichen Sache oder ein Anspruch aus einem Recht an einer solchen Sache geltend gemacht wird.
Art. 5
(1)
Die in einem Staat ergangene Entscheidung, die in dem anderen Staate geltend gemacht wird, darf nur daraufhin geprüft werden, ob einer der in Artikel 2 oder Artikel 3 Absatz 2 genannten Versagungsgründe vorliegt. Das Gericht des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, ist bei seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 Buch-
stabe b gegeben sind, an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, auf Grund deren das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat, gebunden.
(2)
Die Entscheidung darf keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden.
ZWEITER TITEL.
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Art. 6
(1)
Gerichtliche Entscheidungen, die in einem der beiden Staaten vollstreckbar und in dem anderen Staate nach Maßgabe dieses Vertrages anzuerkennen sind, werden in diesem Staate vollstreckt, wenn dort die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch eine Voll-
streckungsklausel ausgesprochen ist.
(2)
Dies gilt auch für Entscheidungen, die noch nicht rechtskräftig sind.
Art. 7
Soweit die Entscheidung eines niederländischen Gerichts eine Verurteilung des Schuld-
ners zur Zahlung einer Zwangssumme an den Gläubiger für den Fall enthält, daß der Schuldner der Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, zuwider-
handelt, wird in der Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckungsklausel erst erteilt, wenn die verwirkte Zwangssumme durch eine weitere Entscheidung des niederländischen Gerichts festgesetzt ist.
Art. 8
Das Verfahren, in dem die Vollstreckungsklausel erteilt wird, richtet sich, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages, nach dem Recht des Staates, in dem die Zwangsvoll-
streckung durchgeführt werden soll.
Art. 9
Den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann jeder stellen, der in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, Rechte aus ihr herleiten kann.
Art. 10
Die Partei, welche die Erteilung der Vollstreckungsklausel beantragt, hat beizubringen:
a)
eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung, die auch die Gründe enthalten muß;
b)
die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder einer anderen Urkunde, aus der sich ergibt, daß die Entscheidung der Partei, gegen welche die Zwangs-
vollstreckung betrieben werden soll, zugestellt worden ist;
c)
den Nachweis, daß sie eine ihr auferlegte Sicherheit geleistet hat;
d)
eine Übersetzung der vorerwähnten Urkunden in die Sprache des angerufenen Gerichts, die von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter oder von einem amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzer eines der beiden Staaten als richtig bescheinigt sein muß.
Art. 11
(1)
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel hat sich das angerufene Gericht auf die Prüfung zu beschränken,
a)
ob die nach Artikel 10 erforderlichen Urkunden beigebracht sind;
b)
ob einer der in Artikel 2 Buchstaben a und b oder Artikel 3 Absatz 2 genannten Versa-
gungsgründe vorliegt.
(2)
Die Entscheidung, zu der die Vollstreckungsklausel erteilt werden soll, darf keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden.
Art. 12
Die Vollstreckungsklausel kann auch nur zu einem Teil der Entscheidung erteilt werden
a)
wenn die Entscheidung einen oder mehrere Ansprüche betrifft und die betreibende Partei beantragt, die Vollstreckungsklausel nur hinsichtlich eines Teils des Anspruchs oder hinsichtlich eines oder einiger Ansprüche zu erteilen;
b)
wenn die Entscheidung mehrere Ansprüche betrifft und der Antrag der betreibenden Partei, die Vollstreckungsklausel zu erteilen, nur wegen eines oder einiger Ansprüche begründet ist.
Art. 13
Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, wenn die mit der Vollstreckungsklausel versehene Entscheidung dem Schuldner nach dem Recht des Staates, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, zugestellt worden ist.
Art. 14
(1)
Gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann der Schuldner einwenden:
a)
die Vollstreckungsklausel habe nicht erteilt werden dürfen;
b)
es liege einer der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Versagungsgründe vor;
c)
es stünden ihm Einwendungen gegen den Anspruch selbst zu aus Gründen, die erst nach Erlaß der gerichtlichen Entscheidung entstanden seien.
(2)
Das Verfahren, in dem die Einwendungen geltend gemacht werden können, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Art. 15
Ist der Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, in dem Staat, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist, das Armenrecht bewilligt worden, so genießt sie das Armenrecht ohne weiteres auch in dem anderen Staate für das Verfahren, in dem die Vollstreckungsklausel erteilt wird, und für die Zwangsvollstreckung.
DRITTER TITEL.
Anerkennung und Vollstreckung anderer Schuldtitel
Art. 16
(1)
In dem anderen Staate werden außer den gerichtlichen Entscheidungen auch die fol-
genden Schuldtitel anerkannt und wie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen voll-
streckt, sofern sie in dem Staat, in dem sie errichtet worden sind, vollstreckbar sind:
a)
gerichtliche Vergleiche;
b)
andere öffentliche Urkunden, insbesondere gerichtliche oder notarielle Urkunden sowie Verpflichtungserklärungen und Vergleiche, die in Unterhaltssachen von einer Verwal-
tungsbehörde - Jugendamt - aufgenommen worden sind;
c)
Eintragungen in die Konkurstabelle;
d)
die in einem Konkursverfahren, in einem Vergleichsverfahren zur Abwendung des Kon-
kurses oder in einem Verfahren des Zahlungsaufschubes (surséance van betaling) ge-
richtlich bestätigten Vergleiche.
(2)
Für den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel und für das weitere Verfahren gelten die Artikel 9, 10 Buchstaben a, c und d, Artikel 12, 13, 14 Absatz 1 Buchstaben a und c und Absatz 2 sowie Artikel 15 entsprechend. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel hat sich das angerufene Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die erforderlichen Urkunden beigebracht sind und ob der in Artikel 2 Buchstabe a genannte Versagungsgrund vorliegt.
Art. 17
Die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bestimmen sich nach den Verträgen, die zwischen beiden Staaten jeweils in Kraft sind.
VIERTER TITEL.
Besondere Bestimmungen
Art. 18
(1)
Ist eine Sache vor dem Gericht eines Staates rechtshängig und wird die Entscheidung in dieser Sache in dem anderen Staat anzuerkennen sein, so hat ein Gericht dieses Staates in einem Verfahren, das bei ihm wegen desselben Gegenstandes und zwischen denselben Parteien später anhängig wird, die Entscheidung abzulehnen.
(2)
Jedoch können die zuständigen Behörden jedes Staates in Eilfällen die in ihrem inner-
staatlichen Recht vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen anordnen, einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, welches Gericht mit der Hauptsache befaßt ist.
Art. 19
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer Verträge, die zwischen beiden Staaten gelten oder gelten werden und die für besondere Rechtsgebiete die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen oder anderer Schuldtitel regeln.
Art. 20
Dieser Vertrag ist nur auf solche gerichtlichen Entscheidungen und andere Schuldtitel anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erlassen oder errichtet werden.
FÜNFTER TITEL.
Schlußbestimmungen
Art. 21
(1)
Dieser Vertrag gilt hinsichtlich des Königreichs der Niederlande nur für den in Europa belegenen Teil des Königreichs.
(2)
Dieser Vertrag kann durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der beiden Staaten auf jeden der außerhalb Europas belegenen Teile des Königreichs der Niederlande ausgedehnt werden. In dem Notenwechsel wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt.
Art. 22
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierungen der Bundes-
republik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs der Niederlande inner-
halb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 23
(1)
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2)
Dieser Vertrag tritt zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)
Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung kann auf einen außerhalb Europas belegenen Teil des Königreichs der Niederlande, auf den der Vertrag gemäß Artikel 21 Absatz 2 ausgedehnt worden ist, beschränkt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Notifizierung wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Den Haag am 30. August 1962 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Dr. J. Löns
A. Bülow
Für das Königreich der Niederlande:
Dr. Luns
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