Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Norwegen
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel
in Zivil- und Handelssachen
vom 17. Juni 1977
(BGBl. 1981 II S. 341)
DER PRÄSIDENT
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
und
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG
VON NORWEGEN
in dem Wunsch, die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen zu regeln -
sind übereingekommen,
einen Vertrag zu schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten
ernannt:
Der Präsident der
Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Jochen Vogel,
Bundesminister der Justiz,
und
Dr. Karl Wand,
Geschäftsträger a. i.
Seine Majestät der König
von Norwegen
Inger Louise Valle,
Justizminister des Königreichs Norwegen.
Die Bevollmächtigten
haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart:
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich des Vertrages
Artikel 1
(1)
Dieser Vertrag ist auf Entscheidungen der Zivilgerichte der beiden
Vertragsstaaten anzuwenden, durch die über Ansprüche der Parteien aus
einem Rechtsverhältnis des Zivil- oder Handelsrechts erkannt ist.
(2)
Den Entscheidungen der Zivilgerichte stehen Entscheidungen der
Strafgerichte gleich, soweit durch sie über Ansprüche des Verletzten aus
einem Rechtsverhältnis des Zivil- oder Handelsrechts erkannt ist.
(3)
Unter Entscheidungen sind alle gerichtlichen Entscheidungen ohne Rücksicht
auf ihre Bezeichnung wie Urteile (dommer), Beschlüsse (kjennelser und
beslutninger) oder Vollstreckungsbefehle und ohne Rücksicht auf die
Bezeichnung des Verfahrens, in dem sie ergangen sind, zu verstehen. Als
Entscheidungen sind auch die Beschlüsse eines Urkundsbeamten oder eines
Rechtspflegers anzusehen, durch die der Betrag der Prozeßkosten später
festgesetzt wird.
Artikel 2
Auf
Entscheidungen in Arbeitssachen ist dieser Vertrag nur anzuwenden, wenn
sie in zivilrechtlichen Streitigkeiten
1.
zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer aus dem
Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingebung eines
Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen sowie aus unerlaubten
Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen,
oder
2.
zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit oder aus unerlaubten
Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen,
ergangen sind.
Artikel 3
Dieser
Vertrag ist nicht anzuwenden
1.
auf Entscheidungen in Ehe- oder anderen Familienstandssachen und auf
Entscheidungen, welche die Rechts- oder Handlungsfähigkeit oder die
gesetzliche Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person oder
einer Gesellschaft unmittelbar zum Gegenstand haben;
2.
auf Entscheidungen, welche die Haftung für Atomschäden unmittelbar zum
Gegenstand haben;
3.
auf Entscheidungen, die in einem Konkurs- oder Vergleichsverfahren
ergangen sind, sowie auf Entscheidungen, durch die für ein solches
Verfahren über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners erkannt
ist; als derartige Entscheidungen sind nicht anzusehen
a)
Entscheidungen über Ansprüche auf Aussonderung eines dem Schuldner nicht
gehörenden Gegenstandes aus der Vermögensmasse, die zur Befriedigung der
Gläubiger bestimmt ist;
b)
Entscheidungen über Ansprüche aus Pfandrechten oder aus ähnlichen Rechten,
die dem Gläubiger das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem
Schuldner gehörenden Gegenständen gewähren;
c)
Entscheidungen über Verbindlichkeiten, die sich aus der Verwaltung oder
Verwertung der zur Befriedigung der Gläubiger bestimmten Vermögensmasse
ergeben;
4.
auf einstweilige Verfügungen oder Anordnungen und auf Arreste.
Artikel 4
(1)
Auf Entscheidungen in Unterhaltssachen ist dieser Vertrag nicht
anzuwenden.
(2)
Für Unterhaltssachen gilt das Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der
Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. Das Übereinkommen ist auch auf
Entscheidungen über Unterhaltsansprüche von Kindern, die das 21.
Lebensjahr bereits vollendet haben, sowie auf Entscheidungen über
Unterhaltsansprüche von Ehegatten oder früheren Ehegatten anzuwenden. Als
Unterhaltsansprüche sind auch die Ersatzansprüche anzusehen, die der
Mutter eines nichtehelichen Kindes wegen der Entbindung gegen den Vater
zustehen. Gerichtliche Vergleiche, gerichtliche oder notarielle Urkunden
und die von einer Verwaltungsbehörde (Jugendamt) aufgenommenen
Verpflichtungserklärungen und Vergleiche stehen den Entscheidungen gleich,
sofern sie in dem Staat, in dem sie errichtet worden sind, vollstreckbar
sind.
Zweiter Abschnitt
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 5
Die
Entscheidungen der Gerichte des einen Staates, auf die dieser Vertrag
anzuwenden ist, sind in dem anderen Staat anzuerkennen, wenn
1.
sie die Rechtskraft erlangt haben,
2.
die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung
ergangen ist (Entscheidungsstaat), nach Artikel 8 anzuerkennen ist.
Artikel 6
(1)
Die Anerkennung der Entscheidung darf nur versagt werden, wenn
1.
sie der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem die Entscheidung geltend
gemacht wird (Anerkennungsstaat), widerspricht;
2.
ein Verfahren zwischen denselben Parteien und wegen desselben Gegenstandes
vor einem Gericht des Anerkennungsstaates anhängig ist und dieses Gericht
zuerst angerufen wurde;
3.
die Entscheidung in Widerspruch zur Rechtskraft einer im Anerkennungsstaat
ergangenen Entscheidung steht.
(2)
Hat sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelassen, so darf die
Anerkennung der Entscheidung auch versagt werden, wenn
1.
das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück dem Beklagten
a)
nach den Gesetzen des Entscheidungsstaates nicht wirksam oder
b)
unter Verletzung einer Übereinkunft oder
c)
nicht so rechtzeitig, daß er sich hätte verteidigen können,
zugestellt worden ist;
2.
der Beklagte nachweist, daß er sich nicht hat verteidigen können, weil ihm
ohne sein Verschulden das der Einleitung des Verfahrens dienende
Schriftstück entweder überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig genug
zugegangen ist.
Artikel 7
(1)
Die Anerkennung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil das
Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nach den Regeln seines
internationalen Privatrechts andere Gesetze angewendet hat, als sie nach
dem internationalen Privatrecht des Anerkennungsstaates anzuwenden gewesen
wären.
(2)
Die Anerkennung darf jedoch aus dem in Absatz 1 genannten Grunde versagt
werden, wenn die Entscheidung auf der Beurteilung eines familien- oder
erbrechtlichen Verhältnisses, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit, der
gesetzlichen Vertretung oder der Todeserklärung einer natürlichen Person
beruht; das gleiche gilt für eine Entscheidung, die auf der Beurteilung
der Rechts- oder Handlungsfähigkeit einer juristischen Person oder einer
Gesellschaft beruht, sofern diese ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung
im Anerkennungsstaat hat. Die Entscheidung ist dennoch anzuerkennen, wenn
sie auch bei Anwendung des internationalen Privatrechts des
Anerkennungsstaates gerechtfertigt wäre.
Artikel 8
(1)
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne
dieses Vertrages anerkannt, wenn
1.
der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens in dem
Entscheidungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder,
falls es sich um eine juristische Person oder eine Gesellschaft handelt,
seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hatte;
2.
der Beklagte sich der Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates
entweder durch eine schriftlich abgeschlossene Vereinbarung oder durch
eine mündlich getroffene Vereinbarung, die innerhalb angemessener Frist
schriftlich bestätigt worden ist, für bestimmte Rechtsstreitigkeiten
unterworfen hatte, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung wegen des
Gegenstandes, den sie betrifft, nach dem Recht des Anerkennungsstaates
unzulässig ist;
3.
der Beklagte sich vor dem Gericht des Entscheidungsstaates auf das
Verfahren zur Hauptsache eingelassen hatte, ohne die Unzuständigkeit des
Gerichts geltend zu machen, es sei denn, daß die Zuständigkeit der
Gerichte des Entscheidungsstaates wegen des Gegenstandes der Klage nicht
durch eine Vereinbarung hätte begründet werden können; als eine solche
Einlassung ist es insbesondere nicht anzusehen, wenn der Beklagte vor der
Verhandlung zur Hauptsache erklärt hatte, daß er sich auf das Verfahren
nur im Hinblick auf Vermögen im Staat des angerufenen Gerichts einlasse;
4.
die Klage von der Partei, gegen welche die Entscheidung geltend gemacht
wird, vor dem Gericht des Entscheidungsstaates erhoben worden war, es sei
denn, daß die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wegen
des Gegenstandes der Klage nicht durch eine Vereinbarung hätte begründet
werden können;
5.
es sich um eine Widerklage gehandelt hat, bei welcher der Gegenanspruch
mit der im Hauptprozeß erhobenen Klage oder mit einem vorgebrachten
Verteidigungsmittel im Zusammenhang stand, und wenn für die Gerichte des
Entscheidungsstaates eine Zuständigkeit im Sinne dieses Vertrages zur
Entscheidung über die im Hauptprozeß erhobene Klage selbst anzuerkennen
wäre;
6.
der Beklagte im Entscheidungsstaat eine geschäftliche Niederlassung oder
Zweigniederlassung hatte und er für Ansprüche aus dem Betriebe dieser
Niederlassung oder Zweigniederlassung belangt worden ist;
7.
die Klage einen Vertrag oder einen Anspruch aus einem Vertrag zum
Gegenstand hatte und die streitige Verpflichtung im Entscheidungsstaat
erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre;
8.
mit der Klage Ansprüche wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit oder wegen des Verlustes oder der Beschädigung einer Sache
geltend gemacht worden sind und der Täter sich bei Begehung der
schädigenden Handlung im Gebiet des Entscheidungsstaates aufgehalten
hatte;
9.
die Klage auf eine unerlaubte Handlung im Geschäftsverkehr oder auf die
Verletzung eines Patents, Gebrauchsmusters, Warenzeichens,
Sortenschutzrechts, gewerblichen Musters oder Modells oder Urheberrechts
gegründet worden ist und die Handlung im Entscheidungsstaat begangen
wurde;
10.
mit der Klage ein Recht an einer unbeweglichen Sache oder ein Anspruch aus
einem Recht an einer solchen Sache geltend gemacht worden ist und die
unbewegliche Sache im Entscheidungsstaat belegen ist;
11.
die Klage in einer Erbschaftsstreitigkeit erhoben worden ist und der
Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Entscheidungsstaat hatte, ohne
Rücksicht darauf, ob zu dem Nachlaß bewegliche oder unbewegliche Sachen
gehörten; dies gilt jedoch nicht, soweit die Entscheidung die Erbfolge in
Grundstücke betrifft, die im Anerkennungsstaat belegen sind und bei denen
sich die Erbfolge nach Anerbenrecht (odels- oder aasetesrett) bestimmt;
12.
mit der Klage ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Herausgabe des
Erlangten deshalb geltend gemacht worden ist, weil eine Vollstreckung aus
einer Entscheidung eines Gerichts des anderen Staates betrieben worden
war, die in diesem Staat aufgehoben oder abgeändert worden ist.
(2)
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird,
vorbehaltlich der Nummer 4 des diesem Vertrag beigefügten Protokolls, im
Sinne dieses Vertrages auch anerkannt, wenn sie sich aus einer zwischen
beiden Staaten geltenden Übereinkunft ergibt.
(3)
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird jedoch nicht
anerkannt, wenn nach dem Recht des Anerkennungsstaates dessen Gerichte für
die Klage, die zu der Entscheidung geführt hat, ausschließlich zuständig
sind. Das gleiche gilt, wenn der Anerkennungsstaat auf Grund seines
innerstaatlichen Rechts oder auf Grund einer Übereinkunft die
ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates
anerkennen muß.
Artikel 9
(1)
Wird die in einem Staat ergangene Entscheidung in dem anderen Staat
geltend gemacht, so darf nur geprüft werden, ob
1.
die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat;
2.
die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates nach Artikel 8
anzuerkennen ist;
3.
einer der in Artikel 6 und in Artikel 7 Abs. 2 genannten Versagungsgründe
vorliegt.
(2)
Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.
(3)
Die Gerichte und Behörden des Anerkennungsstaates sind bei der Prüfung, ob
die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates anzuerkennen ist,
an die tatsächlichen Feststellungen, auf Grund deren das Gericht seine
Zuständigkeit angenommen hat, gebunden. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte
sich auf das Verfahren im Entscheidungsstaat nicht eingelassen hatte.
Dritter Abschnitt
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 10
(1)
Entscheidungen der Gerichte des einen Staates, auf die dieser Vertrag
anzuwenden ist, sind in dem anderen Staat zur Zwangsvollstreckung
zuzulassen, wenn
1.
sie in dem Entscheidungsstaat vollstreckbar sind;
2.
sie in dem Staat, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll
(Vollstreckungsstaat), anzuerkennen sind.
(2)
Auf Grund noch nicht rechtskräftiger Entscheidungen kann eine nach Maßgabe
des Artikels 17 beschränkte Zwangsvollstreckung beantragt werden, sofern
die Entscheidungen auf eine bestimmte Geldsumme lauten.
Artikel 11
Das
Verfahren, in dem die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und die
Zwangsvollstreckung selbst richten sich, vorbehaltlich der Bestimmungen
dieses Vertrages, nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.
I. Vollstreckung
rechtskräftiger Entscheidungen
Artikel 12
Den
Antrag, die Zwangsvollstreckung zuzulassen, kann jeder stellen, der in dem
Entscheidungsstaat Rechte aus der Entscheidung herleiten kann.
Artikel 13
(1)
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung zuzulassen, ist
1.
in der Bundesrepublik Deutschland an das Landgericht,
2.
im Königreich Norwegen an das namsrett
zu richten.
(2)
Örtlich zuständig ist
1.
in der Bundesrepublik Deutschland das Landgericht, in dessen Bezirk der
Schuldner seinen Wohnsitz und bei Fehlen eines solchen Vermögen hat oder
die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll,
2.
im Königreich Norwegen, vorbehaltlich der sich aus Nummer 6 des diesem
Vertrage beigefügten Protokolls ergebenden Ausnahmen, das namsrett, in
dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, und, wenn die
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe einer Sache durchgeführt
werden soll, das namsrett, in dessen Bezirk sich diese Sache befindet.
Artikel 14
(1)
Die Partei, welche die Zulassung der Zwangsvollstreckung beantragt, hat
beizubringen
1.
eine Ausfertigung der Entscheidung, die auch die Gründe enthalten muß;
2.
den Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig ist;
3.
den Nachweis, daß die Entscheidung vollstreckbar ist;
4.
die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder
einer anderen Urkunde, aus der sich ergibt, daß die Entscheidung der
Partei, gegen welche die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll,
zugestellt worden ist;
5.
die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich
ergibt, daß das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück dem
Beklagten ordnungsmäßig zugestellt worden ist, sofern sich der Beklagte
auf das Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, nicht eingelassen
hatte;
6.
eine Übersetzung der vorerwähnten Urkunden in die Sprache des angerufenen
Gerichts, die von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter oder
von einem amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzer eines der beiden
Staaten als richtig bescheinigt sein muß.
(2)
Die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden durch eine Bescheinigung
geführt, die der nach dem Recht des Entscheidungsstaates zuständige Beamte
des Gerichts ausstellt, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen
hat oder das diesem Gericht im Rechtszuge übergeordnet ist.
(3)
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Urkunden bedürfen keiner
Legalisation oder sonstigen Beglaubigung.
Artikel 15
(1)
In dem Verfahren, in dem die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, darf nur
geprüft werden, ob
1.
die nach Artikel 14 erforderlichen Urkunden beigebracht sind;
2.
die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates nach Artikel 8
anzuerkennen ist;
3.
einer der in Artikel 6 und in Artikel 7 Abs. 2 genannten Versagungsgründe
vorliegt.
(2)
Gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner auch
vorbringen, es stünden ihm Einwendungen gegen den Anspruch selbst zu aus
Gründen, die erst nach Erlaß der Entscheidung entstanden seien.
(3)
Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.
(4)
Nach dem Recht des Vollstreckungsstaates bestimmt sich, inwieweit
Umstände, die der Zulassung der Zwangsvollstreckung entgegenstehen können,
von Amts wegen oder nur auf Vorbringen des Schuldners zu berücksichtigen
sind.
Artikel 16
Die
Zwangsvollstreckung kann auch nur für einen Teil der Entscheidung
zugelassen werden, wenn
1.
die Entscheidung einen oder mehrere Ansprüche betrifft und der Gläubiger
beantragt, die Zwangsvollstreckung nur hinsichtlich eines Teils des
Anspruchs oder hinsichtlich eines oder einiger Ansprüche zuzulassen;
2.
die Entscheidung mehrere Ansprüche betrifft und der Antrag des Gläubigers,
die Zwangsvollstreckung zuzulassen, nur wegen eines oder einiger Ansprüche
begründet ist.
II. Vollstreckung nicht
rechtskräftiger Entscheidungen
Artikel 17
(1)
Für die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die noch
nicht rechtskräftig sind (Artikel 10 Abs. 2), gelten die Artikel 12 bis 16
entsprechend. Wird einem Antrag des Gläubigers
(Artikel 10 Abs. 2, Artikel 12) stattgegeben, so sind nur solche Maßnahmen
zulässig, die der Sicherung des Gläubigers dienen.
(2)
Ist die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig, so hat
die Partei, welche die Zulassung der Zwangsvollstreckung beantragt, den
Nachweis zu erbringen, daß die Sicherheit geleistet worden ist.
Vierter Abschnitt
Vollstreckung aus anderen Schuldtiteln
Artikel 18
(1)
Vergleiche, die in Verfahren vor den Gerichten des einen Staates
abgeschlossen und zu gerichtlichem Protokoll genommen worden sind, werden
in dem anderen Staat zur Zwangsvollstreckung zugelassen, wenn
1.
in dem Falle, daß eine gerichtliche Entscheidung über den Gegenstand des
Vergleichs ergangen wäre, sie unter den Anwendungsbereich dieses Vertrages
fallen würde;
2.
der Vergleich in dem Staat, in dem er abgeschlossen wurde, vollstreckbar
ist.
(2)
Für den Antrag, die Zwangsvollstreckung zuzulassen, und für das weitere
Verfahren gelten die Artikel 11 bis 16 entsprechend. Bei der Entscheidung
über den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung hat sich das
angerufene Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob
1.
die nach Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 erforderlichen Urkunden
beigebracht sind;
2.
die Parteien nach dem Recht des Vollstreckungsstaates berechtigt sind,
über den Gegenstand des Verfahrens einen Vergleich zu schließen;
3.
die Zwangsvollstreckung der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates
nicht widerspricht.
Artikel 19
Die
Anerkennung und die Vollstreckung von Schiedssprüchen bestimmen sich nach
den Übereinkünften, die zwischen beiden Staaten jeweils in Kraft sind.
Fünfter Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Artikel 20
(1)
Eine Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder, falls
es sich um eine juristische Person oder eine Gesellschaft handelt, ihren
Sitz oder ihre Hauptniederlassung in dem einen Staat hat, kann vor den
Gerichten des anderen Staates nicht allein deshalb verklagt werden, weil
sie Vermögen im Hoheitsgebiet des anderen Staates hat (§ 23 der deutschen
Zivilprozeßordnung, § 32 der norwegischen Zivilprozeßordnung).
(2)
Dies gilt jedoch nicht, wenn
1.
mit der Klage ein Recht an einem Vermögensstück oder ein Anspruch aus
einem solchen Recht, der Besitz eines Vermögensstücks oder ein Anspruch,
der sich gegen den Eigentümer oder Besitzer eines Vermögensstücks als
solchen richtet, geltend gemacht wird und wenn in jedem dieser Fälle das
Vermögensstück im Gerichtsstaat belegen ist;
2.
mit der Klage eine Forderung geltend gemacht wird, zu deren Sicherung ein
im Gerichtsstaat belegenes Vermögensstück auf Grund eines Rechtsgeschäfts
oder kraft Gesetzes dient oder zu deren Sicherung ein Schiff oder die von
diesem Schiff verdiente Fracht während des Aufenthalts des Schiffs im
Gerichtsstaat durch eine gerichtliche Verfügung beschlagnahmt worden ist;
3.
der Wert des geltend gemachten Anspruchs den Wert des im Gerichtsstaat
belegenen Vermögens nicht übersteigt;
4.
mit der Klage eine Entscheidung beantragt wird, die nicht in den
Anwendungsbereich dieses Vertrages fällt.
Artikel 21
(1)
Die Gerichte eines Staates haben die Entscheidung abzulehnen oder, wenn
sie es für zweckmäßig erachten, das Verfahren auszusetzen, falls ein
Verfahren zwischen denselben Parteien und wegen desselben Gegenstandes in
dem anderen Staat bereits anhängig ist und in diesem Verfahren eine
Entscheidung ergehen kann, die in dem Staat, in dem das zuletzt angerufene
Gericht seinen Sitz hat, anzuerkennen sein wird.
(2)
Jedoch können bei den Gerichten eines jeden Staates die in seinem Recht
vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine
Sicherung gerichtet sind, beantragt werden, und zwar ohne Rücksicht
darauf, welches Gericht mit der Hauptsache befaßt ist.
Artikel 22
Dieser
Vertrag berührt, unbeschadet des Artikels 4 Abs. 2, nicht die Bestimmungen
anderer Übereinkünfte, die zwischen beiden Staaten gelten oder gelten
werden und die für besondere Rechtsgebiete die Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel regeln.
Artikel 23
(1)
Jeder Staat verpflichtet sich, Entscheidungen der Gerichte eines dritten
Staates, die gegen eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
oder, falls es sich um eine juristische Person oder eine Gesellschaft
handelt, mit Sitz oder Hauptniederlassung in dem anderen Staat ergangen
sind, nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit der
Gerichte des dritten Staates allein deshalb gegeben war, weil
1.
im Hoheitsgebiet dieses Staates Vermögen des Beklagten belegen oder
beschlagnahmt worden war, es sei denn, daß
a)
mit der Klage ein Recht an dem Vermögensstück oder ein Anspruch aus einem
solchen Recht, der Besitz des Vermögensstücks oder ein Anspruch, der sich
auf das Vermögensstück bezieht, geltend gemacht worden ist;
b)
mit der Klage eine Forderung geltend gemacht worden ist, die durch das im
Entscheidungsstaat belegene Vermögensstück gesichert war;
2.
der Kläger die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besaß;
3.
der Kläger seinen Wohnsitz oder Aufenthalt oder, falls es sich um eine
juristische Person oder eine Gesellschaft handelte, seinen Sitz, seine
Niederlassung oder seinen Errichtungsort im Entscheidungsstaat hatte, es
sei denn, daß diese Zuständigkeit für bestimmte vertragliche
Rechtsverhältnisse zugelassen worden ist, um deren Besonderheiten Rechnung
zu tragen;
4.
der Kläger Geschäfte im Entscheidungsstaat vorgenommen hat, es sei denn,
daß sich die Klage auf diese Geschäfte bezogen hat;
5.
das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück dem Beklagten
gelegentlich eines vorübergehenden Aufenthalts im Entscheidungsstaat
zugestellt worden ist;
6.
das Gericht einseitig vom Kläger, insbesondere in einer Rechnung, bestimmt
worden ist.
(2)
Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nur für Entscheidungen, die unter
den Anwendungsbereich dieses Vertrages fallen würden, falls sie in einem
der beiden Staaten ergangen wären.
(3)
Die Absätze 1 und 2 berühren nicht Verpflichtungen aus Übereinkünften, die
für einen der beiden Staaten bis zum 31. Dezember 1972 in Kraft getreten
sind.
Artikel 24
Dieser
Vertrag ist nur auf gerichtliche Entscheidungen und andere Schuldtitel
anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erlassen oder errichtet werden.
Sechster Abschnitt
Schlußbestimmungen
Artikel 25
Dieser
Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs
Norwegen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 26
(1)
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen
in Bonn ausgetauscht werden.
(2)
Der Vertrag tritt dreißig Tage nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 27
Jeder der
beiden Staaten kann den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach
dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen Staat notifiziert wurde.
Zu Urkund dessen haben
die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit
ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Oslo am 17.
Juni 1977 in zwei Urschriften, jede in deutscher und norwegischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik
Deutschland
Dr. Vogel
Dr. Wand
Für das Königreich Norwegen
Inger Louise Valle
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