Vereinbarung vom 14. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen zur weiteren Erleichterung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß Bekanntmachung vom 21. Februar 1994 (BGBl. II S. 361)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Polen
in dem Wunsch, die Anwendung gewisser Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß in dem Rechtsverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern
gemäß den Möglichkeiten, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind,
haben folgendes vereinbart:
Abschnitt IZustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
(1) Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die von einem der beiden Staaten ausgehen, werden im unmittelbaren Verkehr übersandt, und zwar,
1. wenn die Zustellung an Personen in der Republik Polen bewirkt werden soll, von den zuständigen deutschen Justizbehörden an den Präsidenten des Wojewodschaftsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Empfänger aufhält;
2. wenn sie für Personen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, von den zuständigen polnischen Justizbehörden an den Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Empfänger aufhält.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden bedienen sich für die Zustellungsanträge des Musters, das von den Justizministerien beider Staaten festgelegt wird. Den weiteren Schriftwechsel führen beide Seiten in ihrer Amtssprache.
Ist die Behörde, der das Schriftstück übersandt worden ist, nicht zuständig, so gibt sie es von Amts wegen an die zuständige Behörde ab und benachrichtigt hiervon unverzüglich die ersuchende Behörde.
(1) In dem Antrag soll angegeben werden, ob die Zustellung durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger (Artikel 2 des Haager Übereinkommens) oder in der Form, die durch die Rechtsvorschriften der ersuchten Behörde vorgeschrieben ist, oder in einer besonderen Form (Artikel 3 Absatz 2 des Haager Übereinkommens) bewirkt werden soll. Der Wunsch, die Zustellung in einer der in Artikel 3 Absatz 2 des Haager Übereinkommens vorgesehenen Formen zu bewirken, kann auch nur hilfsweise für den Fall ausgesprochen werden, daß die einfache Übergabe nicht möglich ist, weil der Empfänger zur Annahme des Schriftstücks nicht bereit ist.
(2) Hat die ersuchende Behörde nicht, wie in Artikel 3 Absatz 2 des Haager Übereinkommens vorgesehen, den Wunsch ausgesprochen, das Schriftstück in der Form zuzustellen, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchten Behörde für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschrieben ist, und kann eine Zustellung nicht durch einfache Übergabe nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens bewirkt werden, so sendet die ersuchte Behörde das Schriftstück unverzüglich der ersuchenden Behörde zurück und teilt ihr die Gründe mit, aus denen die einfache Übergabe nicht möglich war. Ist jedoch das zuzustellende Schriftstück von einer Übersetzung begleitet, so wird die Zustellung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchten Behörde für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen durchgeführt.
(3) Hat die ersuchende Behörde ihrem Antrag, ein Schriftstück in der Form, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchten Behörde für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschrieben ist, oder in einer besonderen Form zuzustellen, eine Übersetzung des Schriftstücks nicht beigefügt, so ist das zuzustellende Schriftstück an die ersuchende Behörde mit der Bitte um Beifügung einer Übersetzung zurückzuleiten.
(4) Die in Artikel 3 Absatz 2 des Haager Übereinkommens vorgesehene Übersetzung kann auch von einem vereidigten oder amtlich zugelassenen Übersetzer des ersuchenden Staates beglaubigt werden.
Abschnitt IIRechtshilfeersuchen
Die Rechtshilfeersuchen werden in beiden Staaten von den Gerichten erledigt. Sie werden im unmittelbaren Verkehr übersandt, und zwar
Den Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die Sprache der ersuchten Behörde beizufügen; die Übersetzung kann auch von einem vereidigten oder amtlich zugelassenen Übersetzer des ersuchenden Staates beglaubigt werden. Die Behörden können sich für das Begleitschreiben des Musters bedienen, das von den Justizministerien der beiden Staaten festgelegt wird.
Auslagen, die bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen entstanden sind, werden nicht erstattet mit Ausnahme der an Sachverständige, einschließlich Dolmetscher und Übersetzer, gezahlten Entschädigungen, die von dem ersuchenden Staat zu erstatten sind.
(1) Die vorstehenden Bestimmungen schließen es nicht aus, daß die beiden Staaten Rechtshilfeersuchen, aufgrund deren eigene Staatsangehörige vernommen oder zur Vorlage von Urkunden angehalten werden sollen, von ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern unmittelbar und ohne Anwendung von Zwang ausführen lassen. Die Staatsangehörigkeit der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, wird nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem das Rechtshilfeersuchen ausgeführt werden soll. Bei Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten geht die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates vor.
(2) In der Ladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens kein Zwang angewendet wird.
Abschnitt IIISicherheitsleistung für die Prozeßkosten
Für die juristischen Personen, die in einem der beiden Staaten nach dem Recht dieses Staates errichtet worden sind, gelten in dem anderen Staat die Artikel 17, 18 und 19 des Haager Übereinkommens.
(1) Der Antrag, eine Entscheidung über die Prozeßkosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens für vollstreckbar zu erklären, kann von dem Berechtigten selbst bei den zuständigen Gerichten unmittelbar gestellt werden.
(2) Das gleiche gilt für gerichtliche Entscheidungen, durch die der Betrag der Kosten des Prozesses später festgesetzt wird.
Die Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten Justizverwaltungsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Haager Übereinkommens.
Die in Artikel 19 Absatz 2 Nummer 3 des Haager Übereinkommens vorgesehene Übersetzung kann auch von einem vereidigten oder amtlich zugelassenen Übersetzer des Staates beglaubigt werden, in dem die für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung ergangen ist.
Abschnitt IVProzeßkostenhilfe
Anträge auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, die gemäß Artikel 23 des Haager Übereinkommens gestellt werden, können bei dem Gericht des Staates eingereicht werden, in dem der Antragsteller sich aufhält, und im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt werden. Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 gelten entsprechend.
Die zuständigen Behörden des Staates, in dem über die Prozeßkostenhilfe zu entscheiden ist, können sich wegen Anfragen gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Haager Übereinkommens unmittelbar an die zuständigen Behörden des anderen Staates wenden.
Abschnitt VSchlußbestimmungen
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung werden auf diplomatischem Wege geregelt.
(1) Der Tag, an dem diese Vereinbarung in Kraft tritt, wird durch Notenaustausch vereinbart, sobald die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen.
(2) Diese Vereinbarung kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Warschau am 14. Dezember 1992 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland S. Leutheusser-Schnarrenberger
Für die Regierung der Republik Polen Zbigniew Dyka |