veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil II Nr. 2, Seite 35 ff.,
ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 1987

Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien
über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden
in Zivil- und Handelssachen

Vom 14.November 1983

 

Die Bundesrepublik Deutschland

und

Spanien


- in dem Wunsch, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen zu regeln,

haben folgendes vereinbart:


Erster Abschnitt
Anwendungsbereich des Vertrages

Art. 1

(1)
In Zivil- und Handelssachen werden Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates, durch die über Ansprüche der Parteien in einem Verfahren der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit erkannt wird, in dem anderen Vertragsstaat unter den in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen anerkannt und vollstreckt.

(2)
Gerichtlichen Entscheidungen stehen gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gleich.

(3)
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die in einem Strafverfahren ergehen, fallen in den Anwendungsbereich dieses Vertrages.

Art. 2
Es bedeuten im Sinne dieses Vertrages

1. "Entscheidung":

a)
jede gerichtliche Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Benennung,

b)
die Beschlüsse eines Rechtspflegers (funcionario competente, judicial o coadyuvante de los tribunales), durch die der Betrag des zu leistenden Unterhalts festgesetzt wird, und von ihm erlassene rechtskräftige Vollstreckungsbescheide,

c)
die Beschlüsse der Gerichte oder anderer zuständiger Behörden eines der Vertragsstaaten, durch die der Betrag der Kosten des Verfahrens später festgesetzt wird, sofern sie auf Entscheidungen beruhen, die auf Grund dieses Vertrages anerkannt oder vollstreckt werden können, und sofern die Beschlüsse über die Prozeßkosten mit einem Rechtsbehelf vor einem Gericht angefochten werden können;

2.
"Ursprungsstaat": der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Ursprungsbehörde ihren Sitz hat oder vor dessen Gerichten oder Behörden die vollstreckbare Urkunde errichtet wird;

3.
"Ursprungsbehörde": dasjenige Gericht oder diejenige Behörde, die die Entscheidung erlassen hat oder vor der der Vergleich geschlossen wurde, deren Anerkennung in Betracht kommt oder deren Vollstreckung beantragt wird;

4.
"ersuchter Staat": derjenige Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Anerkennung in Betracht kommt oder die Vollstreckung beantragt wird;

5.
"ersuchte Behörde": dasjenige Gericht oder diejenige Behörde, bei der die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung, des Vergleichs oder der vollstreckbaren Urkunde beantragt wird.

Art. 3
Dieser Vertrag ist nicht anzuwenden:

1
auf Entscheidungen, die in einem Konkursverfahren, einem Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses oder einem entsprechenden Verfahren ergangen sind, einschließlich der Entscheidungen, durch die für ein solches Verfahren über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, welche die Gläubiger benachteiligen, erkannt wird;

2.
auf Entscheidungen in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit;

3.
auf Entscheidungen in Atomhaftungssachen;

4.
auf die Schiedsgerichtsbarkeit;

5.
auf einstweilige Verfügungen, einstweilige Anordnungen und Arreste.


Zweiter Abschnitt
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen


Art. 4
Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates sind in dem anderen Vertragsstaat anzuerkennen, wenn

1.
die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates nach Artikel 7 oder 8 dieses Vertrages anzuerkennen ist und

2. die Entscheidung im Ursprungsstaat Rechtskraft erlangt hat.

Art. 5

(1)
Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn

1.
sie mit der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates offensichtlich unvereinbar ist,

2.
ein Verfahren zwischen denselben Parteien und wegen desselben Gegenstandes vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig ist und das Verfahren vor diesem Gericht zuerst eingeleitet wurde;

3.
die Entscheidung im Widerspruch zu einer im ersuchten Staat zwischen denselben Parteien ergangenen rechtskräftigen Entscheidung steht.

(2)
Hat sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelassen, so darf die Anerkennung der Entscheidung auch versagt werden, wenn

1.
das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück dem Beklagten

a)
nach den Gesetzen des Ursprungsstaates nicht wirksam oder

b)
unter Verletzung eines zwischen den Vertragsstaaten geltenden internationalen Übereinkommens zugestellt worden ist oder

c)
zwar in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Ursprungsstaates zugestellt worden ist, aber die Gerichte des ersuchten Staates die Einlassungsfrist für unzureichend erachten;

2.
der Beklagte nachweist, daß er sich nicht hat verteidigen können, weil ihm ohne sein Verschulden das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück entweder überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig genug zugegangen ist.

Art. 6

(1)
Die Anerkennung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, andere Gesetze angewendet hat, als sie nach dem internationalen Privatrecht des ersuchten Staates anzuwenden gewesen wären.

(2)
Jedoch darf die Anerkennung aus diesem Grunde versagt werden, wenn die Entscheidung auf der Beurteilung des Ehe- oder Familienstandes, eines güterrechtlichen oder erbrechtlichen Verhältnisses, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der Abwesenheits- oder Todeserklärung eines Angehörigen des ersuchten Staates beruht, es sei denn, daß sie auch bei Anwendung des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Das gleiche gilt für eine Entscheidung in bezug auf die Rechts- oder Handlungsfähigkeit einer juristischen Person oder Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im ersuchten Staat hat.

Art. 7

(1)
Vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 8 wird die Zuständigkeit der Gerichte im Ursprungsstaat im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 anerkannt.

1.
wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens in dem Ursprungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder, falls es sich um eine juristische Person, eine Gesellschaft oder Vereinigung handelt, ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung hatte;

2.
wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens im Ursprungsstaat eine geschäftliche Niederlassung oder Zweigniederlassung hatte und in diesem Staat aus einer Tätigkeit der Niederlassung oder Zweigniederlassung belangt worden ist;

3.
wenn Parteien sich durch eine Vereinbarung für bestimmte Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates unterworfen haben, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist. Eine Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn sie schriftlich geschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wurde, schriftlich bestätigt worden ist;

4.
wenn der Beklagte, falls eine Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates nicht begründet war, zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne die Unzuständigkeit zu rügen, es sei denn, daß eine Vereinbarung über diese Zuständigkeit nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist. Die Verhandlung zur Hauptsache bedeutet keine Unterwerfung unter die Zuständigkeit in den Fällen, in denen der Beklagte in dem vom Gesetz für Prozeßeinreden vorgeschriebenen Zeitpunkt erklärt hat, daß er sich auf das Verfahren nur im Hinblick auf Vermögen im Ursprungsstaat einlasse oder um sich gegen eine Beschlagnahme von Eigentum zu verteidigen oder deren Aufhebung zu erreichen;

5.
wenn, falls es sich um eine Widerklage gehandelt hat, das Gericht des Ursprungsstaates nach diesem Artikel zuständig war, über die Hauptklage zu entscheiden, und wenn der Gegenstand der Widerklage mit dem mit der Hauptklage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang stand;

6.
wenn mit der Klage ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Herausgabe des Erlangten deshalb geltend gemacht worden ist, weil eine Vollstreckung aus einer Entscheidung eines Gerichts im anderen Staat betrieben worden war, die im Ursprungsstaat aufgehoben oder geändert worden ist;

7.
wenn die Klage einen Vertrag oder einen Anspruch aus einem Vertrag zum Gegenstand hatte und die streitige Verpflichtung im Ursprungsstaat erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre und eine solche Vereinbarung über den Erfüllungsort nach dem Recht des ersuchten Staates die Zuständigkeit begründen kann. Eine Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn sie schriftlich geschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wurde, schriftlich bestätigt worden ist;

8.
wenn die Klage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses oder sonstige Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand hatte und wenn der Ort der Arbeitsleistung im Ursprungsstaat lag;

9.
wenn die Klage auf eine unerlaubte Handlung oder auf eine Handlung, die nach dem Recht des Ursprungsstaates einer unerlaubten Handlung gleichgestellt wird, gegründet und die Handlung im Ursprungsstaat begangen oder der hieraus entstandene Schaden in diesem Staat eingetreten ist;

10.
wenn die Klage auf eine unerlaubte Handlung im Geschäftsverkehr oder auf die Verletzung eines Patents, Gebrauchsmusters, Warenzeichens, Sortenschutzrechts, gewerblichen Musters, Modells oder Urheberrechts oder auf die Verletzung des Rechts auf das Patent, das Gebrauchsmuster oder den Sortenschutz im Ursprungsstaat gegründet worden ist und der Schaden im Ursprungsstaat eingetreten ist;

11.
wenn mit der Klage ein Recht an einer unbeweglichen Sache oder ein Anspruch aus einem Recht an einer solchen Sache geltend gemacht worden ist und die unbewegliche Sache im Ursprungsstaat belegen ist;

12.
wenn die Klage einen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand hatte und wenn der Unterhaltsberechtigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens in dem Entscheidungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte;

13.
wenn die Klage in einer Erbschaftssache erhoben worden ist und der Erblasser Angehöriger des Ursprungsstaates war oder seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte, ohne Rücksicht darauf, ob zu dem Nachlaß bewegliche oder unbewegliche Sachen gehören;

14.
wenn die Person, gegen welche die Anerkennung nachgesucht wird, in dem Verfahren vor dem Gericht des Ursprungsstaates Kläger war und mit der Klage abgewiesen worden ist, sofern nicht das Recht des ersuchten Staates der Anerkennung dieser Zuständigkeit wegen des Streitgegenstands entgegensteht.

(2)
Die Zuständigkeit der Gerichte im Ursprungsstaat wird jedoch nicht anerkannt, wenn nach dem Recht des ersuchten Staates die Gerichte dieses oder eines dritten Staates für die Klage, die zur Entscheidung geführt hat, ausschließlich zuständig sind.

Art. 8

(1)
In allen den Ehe- oder Familienstand, die Rechts- oder Handlungsfähigkeit oder die gesetzliche Vertretung betreffenden Angelegenheiten, an denen ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten beteiligt ist, wird die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 anerkannt, wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens die Staatsangehörigkeit dieses Staates besaß oder dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2)
In Ehesachen wird die Zuständigkeit ferner anerkannt, wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens eine der beiden Parteien die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besaß und wenn außerdem die beiden Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatten und der Kläger zur Zeit der Einleitung des Verfahrens in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(3)
In Ehesachen wird die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates ferner anerkannt, wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem dritten Staat hatten und wenn der Kläger im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Staatsangehörigkeit des Ursprungsstaates und der Beklagte die Staatsangehörigkeit eines anderen als des ersuchten Staates besaß.

Art. 9

(1)
Wird die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung in dem anderen Vertragsstaat geltend gemacht, so darf nur geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen und ob einer der in den Artikeln 5 und 6 Absatz 2 genannten Versagungsgründe gegeben ist. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.

(2)
Das Gericht des ersuchten Staates ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates (Artikel 4 Nummer 1) an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf Grund deren das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat, sofern es sich nicht um eine Versäumnisentscheidung handelt.

Art. 10

(1)
Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in dem anderen Vertragsstaat anerkannt; hierfür bedarf es vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen keines besonderen Verfahrens.

(2)
Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Vertragsstaates, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

(3)
Ist die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche der Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach dem dritten Abschnitt die Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anzuerkennen ist.

(4)
Ungeachtet der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 kann jeder Vertragsstaat in Ehe- und Familienstandssachen ein besonderes vereinfachtes Anerkennungsverfahren vorsehen. Der Antragsteller darf jedoch nicht schlechter gestellt sein, als er nach den Artikeln 13 und 14 stehen würde.


Dritter Abschnitt
I. Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen


Art. 11
Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates sind in dem anderen Vertragsstaat in einem einfachen und schnellen Verfahren zur Vollstreckung zuzulassen, wenn

1. sie in dem Ursprungsstaat vollstreckbar sind;
2. sie in dem ersuchten Staat die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Art. 12
Das Verfahren, in dem die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen zugelassen wird, und die Vollstreckung selbst richten sich, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, nach dem Recht des ersuchten Staates.

Art. 13

(1)
Eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung als Garantie für die Bezahlung der Kosten darf - gleichviel unter welcher Bezeichnung - wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Antragstellers nicht verlangt werden, wenn dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, falls es sich nicht um eine natürliche Person handelt, seine Hauptniederlassung im Ursprungsstaat hat.

(2)
Wird der Antrag, die Vollstreckung zuzulassen, zurückgewiesen, so wird diese Entscheidung im anderen Vertragsstaat ohne Prüfung der Zuständigkeit anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen.

Art. 14
Ist der Partei, welche die Vollstreckung betreiben will, in dem Ursprungsstaat Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so erhält sie Prozeßkostenhilfe ohne weiteres nach den Vorschriften des ersuchten Staates für das Verfahren, in dem über die Zulassung der Vollstreckung entschieden wird, und für die Vollstreckung selbst.

Art. 15
Den Antrag, die Vollstreckung zuzulassen, kann jeder stellen, der in dem Ursprungsstaat Rechte aus der Entscheidung herleiten kann.

Art. 16

(1)
Die Partei, welche die Zulassung der Vollstreckung beantragt, hat beizubringen:

1.
eine Ausfertigung der Entscheidung mit Gründen;

2.
eine gerichtliche Urkunde oder gerichtliche Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung im Ursprungsstaat nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann und nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar ist

3.
die Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder einer anderen Urkunde, aus der sich ergibt, daß die Entscheidung der Partei, gegen welche die Vollstreckung betrieben werden soll, zugestellt worden ist;

4.
die Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Urkunde oder der Urkunden, aus denen sich ergibt, daß das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist, sofern sich der Beklagte auf das Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, nicht eingelassen hatte;

5.
gegebenenfalls eine Urkunde oder Urkunden, durch die nachgewiesen wird, daß der Partei im Ursprungsstaat Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist;

6.
eine Übersetzung der vorerwähnten Urkunden in die Sprache des ersuchten Staates, die von einem vereidigten Üersetzer, einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter oder einer sonstigen dazu ermächtigten Person eines der beiden Staaten als richtig bescheinigt sein muß.

(2)
Die in dem vorstehenden Absatz angeführten Urkunden bedürfen keiner Legalisation und keiner sonstigen Förmlichkeit.

(3)
Der Antrag ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 aufgezählten Urkunden beigebracht werden.

Art. 17
Wird der Antrag nicht als unzulässig zurückgewiesen, so hat sich das ersuchte Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen und ob einer der in den Artikeln 5 und 6 Absatz 2 genannten Versagungsgründe vorliegt.

Art. 18
Das ersuchte Gericht kann auch nur einen Teil der Entscheidung zur Vollstreckung zulassen,

1.
wenn die Entscheidung einen oder mehrere Ansprüche betrifft und die betreibende Partei beantragt, die Entscheidung nur hinsichtlich eines oder einiger Ansprüche oder hinsichtlich eines Teils des Anspruchs zur Vollstreckung zuzulassen;

2.
wenn die Entscheidung einen oder mehrere Ansprüche betrifft und der Antrag nur wegen eines oder einiger Ansprüche oder nur hinsichtlich eines Teils des Anspruchs begründet ist.

Art. 19
Wird die Entscheidung zur Vollstreckung zugelassen, so ergreift das Gericht erforderlichenfalls zugleich die Maßnahmen, die zum Vollzug der Entscheidung notwendig sind.


II. Vollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen
und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden


Art. 20

(1)
Die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten gerichtlichen Vergleiche und öffentlichen Urkunden werden im anderen Vertragsstaat wie gerichtliche Entscheidungen anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar sind.

(2)
Für die Zulassung der Vollstreckung und das Verfahren gelten die Artikel 11 bis 16 und 18 entsprechend.

(3)
Das ersuchte Gericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken,

1. ob die erforderlichen Urkunden beigebracht sind;
2. ob die Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates offensichtlich unvereinbar ist.


Vierter Abschnitt
Rechtshängigkeit und Transfer


Art. 21

(1)
Die Gerichte in dem einen Vertragsstaat werden gegebenenfalls die Klage zurückweisen oder, falls sie es für zweckmäßig erachten, das Verfahren aussetzen, wenn ein Verfahren zwischen denselben Parteien und wegen desselben Gegenstandes vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates bereits anhängig ist und in diesem Verfahren eine Entscheidung ergehen kann, die in ihrem Staat nach den Vorschriften dieses Vertrages anzuerkennen sein wird.

(2)
Jedoch können in Eilfällen die Gerichte eines jeden Vertragsstaates die in ihrem Recht vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, anordnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welches Gericht mit der Hauptsache befaßt ist.

Art. 22
Die Vertragsstaaten werden bei der Anwendung dieses Vertrages den Transfer hinsichtlich des Gegenstands der Vollstreckung nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften erleichtern.


Fünfter Abschnitt
Schlußbestimmungen


Art. 23

(1)
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte, die zwischen beiden Staaten gelten oder gelten werden und die für besondere Rechtsgebiete die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen oder anderer Schuldtitel regeln.

(2)
Dieser Vertrag berührt nicht die günstigeren Bestimmungen des internen Rechts eines Vertragsstaates, durch das die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und Vergleiche und vollstreckbarer öffentlicher Urkunden über diesen Vertrag hinaus erleichtert wird.

Art. 24

(1)
Dieser Vertrag ist nur auf solche gerichtlichen Entscheidungen und Vergleiche sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten rechtskräftig oder errichtet werden.

(2)
Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes wird dieser Vertrag auch auf Entscheidungen über den Ehe- und Familienstand angewendet, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig geworden sind, vorausgesetzt, daß diese nicht in Abwesenheit des Beklagten ergangen sind.

Art. 25
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Spanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 26
Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieses Vertrages entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt.

Art. 27

(1)
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Madrid ausgetauscht werden.

(2)
Dieser Vertrag tritt neunzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Art. 28

(1)
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit. Er kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifizierung im Außenministerium des anderen Vertragsstaates wirksam.

(2)
Der Vertrag wird weiterhin auf Anträge auf Anerkennung oder auf Zulassung der Vollstreckung angewendet, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung gestellt worden sind.

Geschehen zu Bonn am 14.November 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Hans A. Engelhard

Für Spanien
Fernando Ledesma Bartret