veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2001 Teil II Nr. 34, Seite 1211 ff.,
ausgegeben zu
Bonn am 22. November 2001
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik zur weiteren Erleichterung des Rechtshilfeverkehrs nach den Haager Übereinkommen vom 1. März. 1954 über den Zivilprozess, vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
vom 2. Februar 2000
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Tschechische Republik
in dem Wunsch, die Anwendung gewisser Bestimmungen der Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (Übereinkommen über den Zivilprozess), vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Zustellungsübereinkommen) und vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahmeübereinkommen) im Rechtsverkehr zwischen den beiden Staaten nach Maßgabe dieses Vertrages zu erleichtern -
sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt I
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
Artikel 1
(zu Artikel 11 Zustellungsübereinkommen)
Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die von den zuständigen Behörden von einem der beiden Staaten ausgehen, werden im unmittelbaren Verkehr übersandt, und zwar,
1.
2.
Artikel 2
Ist die Behörde, der das Schriftstück übersandt worden ist, nicht zuständig, so gibt sie es von Amts wegen an die zuständige Behörde ab und benachrichtigt hiervon unverzüglich die ersuchende Behörde.
Abschnitt II
Rechtshilfeersuchen
Artikel 3
(zu Artikel 2 Beweisaufnahmeübereinkommen)
Die Rechtshilfeersuchen werden in beiden Staaten von den Gerichten erledigt. Sie werden im unmittelbaren Verkehr den Behörden übersandt, in deren Bezirk das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll, und zwar in der Bundesrepublik Deutschland an den Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts, in der Tschechischen Republik an das Bezirksgericht (okresní soud), in Prag an das Stadtbezirksgericht (obvodní soud) oder in Brünn an das Stadtgericht (městsky soud).
Abschnitt III
Sicherheitsleistung für die Prozesskosten und Prozesskostenhilfe
Artikel 4
Für die juristischen Personen, die in einem der beiden Staaten nach dem Recht
dieses Staates errichtet worden sind, gelten in dem anderen Staat die Artikel
17, 18 und 19 des Übereinkommens über den Zivilprozess.
Artikel 5
(1)
(2)
Artikel 6
Die Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung durch den höchsten Justizverwaltungsbeamten nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens über den Zivilprozess.
Artikel 7
Die in Artikel 19 Absatz 2 Nummer 3 des Übereinkommens über den Zivilprozess vorgesehene Übersetzung kann auch von einem vereidigten oder amtlich zugelassenen Übersetzer des Staates beglaubigt werden, in dem die für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung ergangen ist.
Artikel 8
Anträge auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die gemäß Artikel 23 des Übereinkommens über den Zivilprozess gestellt werden, können bei dem Gericht des Staates eingereicht werden, in dem der Antragsteller sich aufhält, und im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt werden. In diesem Fall gelten Artikel 1 und Artikel 2 dieses Vertrages entsprechend.
Artikel 9
Die zuständigen Behörden des Staates, in dem über den Antrag auf Bewilligung
der Prozesskostenhilfe zu entscheiden ist, können sich wegen
ergänzender Auskünfte gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens über den
Zivilprozess unmittelbar an die zuständigen Behörden des anderen Staates
wenden.
Abschnitt IV
Artikel 10
(1)
(2)
(3) a) b) c)
(4)
(5)
(6)
(7)
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
Artikel 11
Das Bundesministerium der Justiz der Bundesrepublik Deutschland und das
Justizministerium der Tschechischen Republik werden nach Bedarf in
unmittelbarem Benehmen Zusammenkünfte ihrer Vertreter vereinbaren, um die
einheitliche Durchführung dieses Vertrages sicherzustellen und bei seiner
Durchführung etwa auftretende Schwierigkeiten zu beseitigen.
Artikel 12 (1)
(2)
(3)
Geschehen zu Prag am zweiten Februar 2000 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland Graf Lambsdorff Däubler-Gmelin
Für die Tschechische Republik
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