Deutsch-türkisches Abkommen vom 28. Mai 1929
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Zu den einzelnen Artikeln: |
Erster Abschnitt - Rechtsschutz Art. 1
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(1) Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten genießen im Gebiete des anderen Staates in allem, was den gesetzlichen und gerichtlichen Schutz ihrer Person und ihres Vermögens angeht, die gleiche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen.
(2) Demgemäß haben sie freien Zutritt zu den Gerichten und können vor Gericht unter denselben Bedingungen und in derselben Weise wie die eigenen Staatsangehörigen auftreten.
Art. 2 -
(1) Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, darf den in einem der beiden Länder ansässigen Angehörigen des einen Staates, die vor den Gerichten des anderen Staates als Kläger oder Intervenienten auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder mangels eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts auferlegt werden.
(2) Das gleiche gilt für die Vorauszahlung, die von den Klägern oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten einzufordern wäre.
Art. 3 -
(1) Ergeht im Gebiete des einen Staates eine Verurteilung in die Prozeßkosten gegen einen Kläger oder Intervenienten, der von Sicherheitsleistung, Hinterlegung oder Vorauszahlung auf Grund des Artikel 2 oder der im Lande der Klageerhebung gel-tenden Gesetze befreit ist, so ist diese Entscheidung durch die zuständige Behörde des anderen Staates kostenfrei für vollstreckbar zu erklären.
(2) Der Antrag kann im diplomatischen Wege oder unmittelbar bei der zuständigen Behörde durch die beteiligte Partei gestellt werden.
(3) Das gleiche gilt für gerichtliche Entscheidungen, durch die der Betrag der Prozeßkosten später festgesetzt wird.
Art. 4 -
(1) Die im Artikel 3 erwähnten Kostenentscheidungen werden unbeschadet eines späteren Rekurses der verurteilten Partei gemäß der Gesetzgebung des Landes, wo die Vollstreckung betrieben wird, ohne Anhörung der Parteien für vollstreckbar erklärt.
(2) Die für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken:
a) ob nach dem Gesetze des Staates, wo die Verurteilung ausgesprochen worden ist, die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat;
b) ob der verfügende Teil der Entscheidung von einer Übersetzung begleitet wird, die in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt und durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeidigten Dolmetscher des ersuchenden oder ersuchten Staates beglaubigt ist.
(3) Dem Erfordernis des Abs. 2 a) wird genügt durch eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, daß die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat. Die Zuständigkeit dieser Behörde ist durch den höchsten Justizverwaltungs-beamten dieses Staates zu bescheinigen. Die Erklärung und die Bescheinigung, die soeben erwähnt sind, müssen nach Maßgabe des Abs. 2 b) übersetzt sein.
(4) Die für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde hat auf gleichzeitigen Antrag der Partei den Betrag der Kosten für die in Abs. 2 b) vorgesehene Übersetzung und Beglaubigung festzusetzen. Diese Kosten sind als Kosten des Prozesses zu betrachten.
Art. 5 - Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten werden im Gebiete des anderen Staates zur Wohltat des Armenrechts unter denselben Bedingungen wie die eigenen Staatsangehörigen zugelassen.
Art. 6 -
(1) Die Bescheinigung des Unvermögens ist von der Behörde des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Antragstellers und in Ermangelung eines solchen von den Behörden seines derzeitigen Aufenthaltsortes auszustellen.
(2) Hält sich der Antragsteller nicht in dem Lande auf, wo das Armenrecht nachgesucht wird, so ist die Bescheinigung des Unvermögens kostenfrei von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, wo die Urkunde vorgelegt werden soll, zu beglaubigen.
(3) Hält sich der Antragsteller nicht im Gebiete eines der beiden Staaten auf, so ist die Bescheinigung des für den Antragsteller zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertreters seines Staates ausreichend.
Art. 7 -
(1) Hält sich der Antragsteller in dem Lande auf, wo das Armenrecht nachgesucht wird, so kann die zur Ausstellung der Bescheinigung über das Unvermögen zuständige Behörde bei den Behörden des Landes, dem er angehört, Auskünfte über seine Vermögenslage einziehen.
(2) Die Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zu entscheiden hat, behält in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse das Recht, die ihr vorgelegten Bescheinigungen und Auskünfte einer Nachprüfung zu unterziehen und sich zum Zwecke genügender Aufklärung ergänzende Mitteilungen geben zu lassen.
Art. 8 - Ist einem Angehörigen des einen Staates von der zuständigen Behörde das Armenrecht bewilligt, so soll ihm dieses Recht auch in allen Prozeßhandlungen zustehen, die sich auf denselben Rechtsstreit beziehen und vor den Gerichten des anderen Staates auf Grund dieses Vertrages vorgenommen werden.
Zweiter Abschnitt - Rechtshilfe
Art. 9
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(1) In Zivil- oder Handelssachen erfolgen die Zustellungen von Schriftstücken, die von den Behörden des einen Staates ausgehen und für eine im Gebiete des anderen Staates befindliche Person bestimmt sind, auf einen Antrag, der vom Konsul des ersuchenden Staates an die vom ersuchten Staat zu bezeichnende Behörde gerichtet wird. Der Antrag hat die Behörde, von der das übermittelte Schriftstück ausgeht, den Namen sowie die Stellung der Parteien, die Anschrift des Empfängers und die Art des in Rede stehenden Schriftstücks anzugeben und ist in der Sprache des ersuchten Staates abzufassen. Eine nach Maßgabe des Artikel 4 Abs. 2 b) beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks ist dem Antrag beizufügen.
(2) Die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, hat dem Konsul die Urkunde zu übersenden, die die Zustellung nachweist oder die den die Zustellung hindernden Umstand angibt. Im Falle ihrer örtlichen Unzuständigkeit hat sie den Antrag von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und den Konsul hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 10 -
(1) Für die Zustellung hat die zuständige Behörde des ersuchten Staates Sorge zu tragen. Diese Behörde kann sich, abgesehen von den in Abs. 2 vorgesehenen Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger zu bewirken, sofern er zur Annahme bereit ist.
(2) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die ersuchte Behörde das zuzustellende Schriftstück in der durch ihre innere Gesetzgebung für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form zuzustellen, sofern diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft.
Art. 11 - Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch eine mit Datum versehene und beglaubigte Empfangsbestätigung des Empfängers oder durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Staates, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergibt.
Art. 12 -
(1) In Zivil- oder Handelssachen kann sich die Gerichtsbehörde des einen Staates gemäß den Vorschriften ihrer Gesetzgebung mittels Rechtshilfeersuchens an die zuständige Behörde des anderen Staates wenden, um die Vornahme einer Prozeßhandlung oder anderer gerichtlicher Handlungen innerhalb ihres Geschäftskreises nachzusuchen.
(2) Das Rechtshilfeersuchen wird durch den Konsul des ersuchenden Staates der von dem ersuchten Staate zu bezeichnenden Behörde übermittelt. Eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates ist beizufügen; diese ist durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeidigten Dolmetscher des ersuchenden oder ersuchten Staates zu beglaubigen.
(3) Die Behörde, an die das Rechtshilfeersuchen gerichtet ist, hat dem Konsul die Urkunde zu übersenden, aus der sich die Erledigung des Ersuchens oder die die Erledigung hindernden Umstände ergeben. Im Falle ihrer örtlichen Unzuständigkeit hat sie das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und den Konsul hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 13 -
(1) Die Gerichtsbehörde, an die das Rechtshilfeersuchen gerichtet ist, ist verpflichtet, ihm zu entsprechen, und hat dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Ersuchens der Landesbehörden. Zwangsmittel brauchen nicht angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der streitenden Parteien handelt.
(2) Die ersuchte Behörde hat bei Erledigung des Rechtshilfeersuchens in Ansehung der zu beobachtenden Form die Gesetze ihres Landes anzuwenden. Indessen ist dem Antrag der ersuchenden Behörde, nach einer besonderen Form zu verfahren, zu entsprechen, wenn diese Form der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
(3) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von Zeit und Ort der Erledigung des Ersuchens zu benachrichtigen, damit die interessierte Partei in die Lage versetzt wird, dabei zugegen zu sein.
Art. 14 -
Art. 15 - Die Erledigung eines Zustellungsantrages oder eines Rechtshilfeersuchens kann abgelehnt werden, wenn der Staat, in dessen Gebiet die Erledigung stattfinden soll, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte, seine Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu gefährden. Die Erledigung von Ersuchen kann ferner abgelehnt werden, wenn die Echtheit der Urkunde nicht festgestellt ist oder wenn im Gebiete des ersuchten Staates die Erledigung des Ersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt.
Art. 16 -
(1) Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und von Rechtshilfeersuchen dürfen Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden.
(2) Indessen kann der ersuchte Staat von dem ersuchenden die Erstattung von Zeugen- und Sachverständigengebühren verlangen sowie derjenigen Auslagen, die durch die Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten entstehen, wenn eine solche dadurch notwendig wird, daß Zeugen freiwillig nicht erscheinen; endlich derjenigen Auslagen, die gegebenenfalls infolge Anwendung einer besonderen Form bei Erledigung der Zustellungen oder Rechtshilfeersuchen erforderlich werden.
Art. 17 -
(1) Jeder der beiden Staaten hat die Befugnis, Zustellungen an eigene Staatsangehörige, die sich in dem Gebiete des anderen Staates befinden, durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter ohne Anwendung von Zwang bewirken zu lassen.
(2) Das gleiche gilt für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen.
(3) Ergeben sich bei Anwendung dieses Artikels Schwierigkeiten, so wird gemäß Artikel 9 und 12 verfahren.
Art. 18 -
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt 3 Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es kann von jedem der vertragschließenden Staaten gekündigt werden, bleibt jedoch nach der Kündigung noch 6 Monate in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in doppelter Urschrift in Ankara am 28. Mai 1929. |