Protokoll
Bei der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit haben die unterzeichneten, mit ordnungsgemäßen Vollmachten ausgestatteten Bevollmächtigten außerdem die folgenden Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des genannten Vertrages betrachtet werden:
1. Die in dem Artikel 7 Abs. 4, den Artikeln 11 und 20 sowie dem Artikel 38 Abs. 1 Nr. 5 vorgesehenen Übersetzungen werden beiderseits in französischer Sprache abgefaßt.
2. Die in dem Artikel 27 Abs. 2 Satz 2 erwähnten oder durch Artikel 28 Abs. 1 ausgenommenen Entscheidungen, die in dem einen Staate ergangen sind, können in dem anderen Staate gemäß dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Regeln des internationalen Privatrechts anerkannt werden.
3. Ändert ein Staat seine Gerichtsorganisation, so teilt er dem anderen Staate die neuen zuständigen Behörden mit, die an die Stelle der in diesem Vertrage vorgesehenen Behörden treten.
4. Als eine ausschließliche Zuständigkeit im Sinne des Artikels 31 Abs. 2 ist es nicht anzusehen, wenn das Recht eines Vertragsstaates für Verfahren von öffentlichen Unternehmen (offices) oder Gesellschaften, die im Eigentum dieses Staates stehen (sociétés nationales) oder an deren Kapital dieser Staat beteiligt ist, seine Gerichte für ausschließlich zuständig erklärt.
5. Ein Versagungsgrund gemäß Artikel 5 Abs. 3 Nr. 3 ist nicht allein deshalb gegeben, weil die Schiedsvereinbarung von öffentlichen Unternehmen (offices) oder von Gesellschaften geschlossen worden ist, die im Eigentum dieses Staates stehen (sociétés nationales) oder an deren Kapital dieser Staat beteiligt ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland: Schröder
Für die Tunesische Republik: Habib Bourguiba jr. |