veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 299, Seite 62 ff., vom 16.11.2005
ABKOMMEN
DIE
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und DAS
KÖNIGREICH DÄNEMARK, nachstehend „Dänemark“ genannt,
andererseits -
IN DEM WUNSCH, die Vorschriften über die
internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu
vereinheitlichen
und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte
Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
innerhalb der Gemeinschaft zu vereinfachen, IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitgliedstaaten am 27. September 1968 auf der Grundlage des Artikels 293 vierter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(1) (nachstehend „Brüsseler Übereinkommen“ genannt), in der durch die Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung, geschlossen haben. Am 16. September 1988 haben die Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(2) (nachstehend „Lugano-Übereinkommen“ genannt) geschlossen, das ein Parallelübereinkommen zum Brüsseler Übereinkommen darstellt,
IN DEM WUNSCH, dass die Verordnung Brüssel I, künftige Änderungen und Durchführungsbestimmungen dazu nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark als Mitgliedstaat mit Sonderstellung in Bezug auf Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anwendbar sein sollten,
GEWILLT, Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und diesem Abkommen zu wahren und Übergangsbestimmungen wie in der Verordnung Brüssel I auch auf dieses Abkommen anzuwenden. Der Bedarf an Kontinuität gilt auch für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und das Protokoll von 1971(4), das auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits anhängig sind, anwendbar bleiben sollte, |
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(1) ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32. ABl. L
304 vom 30.10.1978, S. 1. ABl. L 388 vom 31.12.1982, S. 1. ABl. L 285 (2) ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 9.
(3) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission
(4) ABl. L 204 vom 2.8.1975, S. 28. ABl. L 304
vom 30.10.1978, S. 1. ABl. L 388 vom 31.12.1982, S. 1. ABl. L 285 |
UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Brüsseler Übereinkommen weiterhin für die Gebiete der Mitgliedstaaten gilt, die unter den räumlichen Geltungsbereich des Übereinkommens fallen und von diesem Abkommen nicht erfasst sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften zuständig sein sollte, um die einheitliche
Anwendung und Auslegung dieses Abkommens einschließlich der Verordnung
Brüssel I und aller Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft, die Teil
dieses Abkommens sind, zu gewährleisten, IM HINBLICK darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 68 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Vorabentscheidungsfragen zur Gültigkeit und Auslegung von auf Titel IV des Vertrags gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft, einschließlich der Gültigkeit und Auslegung dieses Abkommens, zuständig ist, und dass diese Bestimmung entsprechend dem Protokoll über die Position Dänemarks für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist,
IN DEM WUNSCH, dass die dänischen Gerichte nach Maßgabe dänischen Rechts bei der Auslegung dieses Abkommens einschließlich der Verordnung Brüssel I und aller Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft, die Teil dieses Abkommens sind, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen, die Verordnung Brüssel I und alle Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft berücksichtigen sollten,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Ziel (1) Ziel dieses Abkommens ist es, die Verordnung Brüssel I und ihre Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anzuwenden.
(2) Die Vertragsparteien streben eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Verordnung Brüssel I und ihrer Durchführungsbestimmungen in allen Mitgliedstaaten an.
(3) Die Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 und 5
Absatz 1 dieses Abkommens ergeben sich aus dem Protokoll über die Position
Dänemarks.
Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung
von Urteilen in Zivil- und Handelssachen (1) Die diesem Abkommen beigefügte Verordnung Brüssel I, die Teil des Abkommens ist, deren gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung angenommene Durchführungsbestimmungen sowie etwaige von Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Abkommens umgesetzte Durchführungsbestimmungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen werden, und die gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung angenommenen Maßnahmen sind nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anwendbar.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens wird die Anwendung der Bestimmungen der genannten Verordnung jedoch wie folgt geändert:
b) Artikel 50 wird um folgenden Absatz ergänzt (Absatz 2):
„(2) Der Antragsteller, der die Vollstreckung
einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark in
Bezug auf die Anordnung von Unterhaltsleistungen ergangen ist, kann in dem
ersuchten Mitgliedstaat Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Vorteile
erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen Justizministeriums darüber
vorlegt, dass er die finanziellen Voraussetzungen für die vollständige
oder teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder für die
Kostenbefreiung erfüllt.“
c) Artikel 62 wird um folgenden Absatz ergänzt
(Absatz 2):
„(2) In Unterhaltssachen umfasst der Begriff
‚Gericht‘ auch die dänischen Verwaltungsbehörden.“
d) Artikel 64 gilt für in Dänemark wie für in
Griechenland und Portugal eingetragene Seeschiffe.
e) Es gilt der Tag des Inkrafttretens dieses
Abkommens anstelle des in Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 und Artikel 76
der Verordnung genannten Zeitpunkts.
f) Es gelten die Übergangsbestimmungen dieses
Abkommens anstelle von Artikel 66 der Verordnung.
g) Dem Anhang I wird folgender Wortlaut
hinzugefügt: „in Dänemark: Artikel 246 Absätze 2 und 3 der Prozessordnung
h) Dem Anhang II wird folgender Wortlaut
hinzugefügt: „in Dänemark beim ‚byret‘ “.
i) Dem Anhang III wird folgender Wortlaut
hinzugefügt: „in Dänemark beim ‚landsret‘ “.
j) Dem Anhang IV wird folgender Wortlaut
hinzugefügt: „in Dänemark: ein Rechtsbehelf beim ‚Højesteret‘ mit
Genehmigung durch den ‚Procesbevillingsnævnet‘ “.
Änderungen der Verordnung Brüssel I (1) Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Änderungen der Verordnung Brüssel I; etwaige Änderungen sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.
(2) Bei jeder Annahme von Änderungen der
Verordnung teilt Dänemark der Kommission mit, ob es diese Änderungen
umsetzen wird. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt der Annahme der
Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme. (3) Beschließt Dänemark die Umsetzung der Änderungen, muss die Mitteilung Angaben darüber enthalten, ob dazu ein Verwaltungsakt genügt oder die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist. |
(4) Geht aus der Mitteilung hervor, dass die
Umsetzung im Wege eines Verwaltungsakts erfolgen kann, so muss darin
außerdem mitgeteilt werden, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen
zeitgleich mit den Änderungen der Verordnung in Kraft treten oder dass sie
am Tag der Mitteilung in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher
Zeitpunkt der spätere ist.
(5) Geht aus der Mitteilung hervor, dass in
Dänemark das Parlament der Umsetzung zustimmen muss, so gelten folgende
Regeln:
a) Legislativmaßnahmen treten in Dänemark am
Tag des Inkrafttretens der Änderungen der Verordnung oder binnen 6 Monaten
nach der Mitteilung in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere
ist; b) Dänemark teilt der Kommission mit, zu welchem Zeitpunkt die für die Umsetzung erforderlichen Legislativmaßnahmen in Kraft treten.
(6) Eine Mitteilung Dänemarks, der zufolge die
Änderungen in Dänemark nach den Absätzen 4 und 5 umgesetzt worden sind,
schafft gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark
und der Gemeinschaft. Die Änderungen der Verordnung gelten dann als
Änderungen dieses Abkommens und als Anhang zu diesem Abkommen. (7) Für den Fall, dass
a) Dänemark seine Entscheidung mitteilt, die
Änderungen nicht umzusetzen, oder
b) Dänemark keine Mitteilung binnen der in
Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt oder
c) die Legislativmaßnahmen in Dänemark nicht
innerhalb der Fristen des Absatzes 5 in Kraft treten,
gilt das Abkommen als beendet, sofern die
Parteien nicht binnen 90 Tagen etwas anderes beschließen oder, im Falle
des Buchstaben c, Dänemark nicht innerhalb dieses Zeitraums
Legislativmaßnahmen in Kraft setzt. Die Beendigung des Abkommens wird drei
Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen wirksam.
(8) Gerichtsverfahren und öffentliche
Urkunden, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz
7 eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind, bleiben hiervon unberührt.
Durchführungsbestimmungen
(1) Dänemark beteiligt sich nicht an der
Annahme von Stellungnahmen des in Artikel 75 der Verordnung Brüssel I
genannten Ausschusses. Gemäß Artikel 74 Absatz 2 der genannten Verordnung
angenommene Durchführungsbestimmungen sind für Dänemark nicht bindend und
anwendbar.
(2) Werden Durchführungsbestimmungen gemäß
Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung angenommen, so werden diese Dänemark
mitgeteilt. Dänemark teilt der Kommission seine Entscheidung über die
Umsetzung oder Nicht-Umsetzung dieser Durchführungsbestimmungen mit. Die
Mitteilung erfolgt bei Erhalt der Durchführungsbestimmungen oder binnen 30
Tagen danach. (3) In der Mitteilung wird mitgeteilt, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen in Dänemark zeitgleich mit den Durchführungsbestimmungen in Kraft treten oder dass sie am Tag der Mitteilung in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(4) Eine Mitteilung Dänemarks, der zufolge die
Durchführungsbestimmungen in Dänemark umgesetzt worden sind, schafft
gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der
Gemeinschaft. Die Durchführungsbestimmungen sind dann Teil dieses
Abkommens.
(5) Für den Fall, dass
a) Dänemark seine Entscheidung, den Inhalt der
Durchführungsbestimmungen nicht umzusetzen, mitteilt oder
b) Dänemark keine Mitteilung binnen der in
Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt,
gilt das Abkommen als beendet, sofern die
Parteien nicht binnen 90 Tagen etwas anderes beschließen. Die Beendigung
des Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen wirksam. (6) Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 5 eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind, bleiben hiervon unberührt.
(7) Erfordert die Umsetzung in Ausnahmefällen
die Zustimmung des dänischen Parlaments, so gibt Dänemark dies in seiner
Mitteilung gemäß Absatz 2 an; in diesem Fall findet Artikel 3 Absätze 5
bis 8 Anwendung. (8) Dänemark teilt der Kommission alle Änderungen in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben g bis j dieses Abkommens genannten Angaben mit. Die Kommission passt Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben g bis j entsprechend an. |
Internationale Übereinkommen, die Auswirkungen
auf die (1) Internationale Übereinkommen, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Verordnung Brüssel I geschlossen hat, sind für Dänemark nicht bindend und anwendbar.
(2) Dänemark enthält sich des Abschlusses
internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich
der diesem Abkommen beigefügten Verordnung Brüssel I berühren oder ändern,
es sei denn, die Gemeinschaft erteilt ihr Einverständnis dazu und es
werden zufrieden stellende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen
diesem Abkommen und dem in Rede stehenden internationalen Übereinkommen
gefunden.
(3) Handelt Dänemark internationale
Übereinkommen aus, die möglicherweise den Anwendungsbereich der diesem
Übereinkommen beigefügten Verordnung Brüssel I berühren oder ändern, so
stimmt es seine Haltung mit der Gemeinschaft ab und enthält sich aller
Handlungen, die die Ziele einer von der Gemeinschaft in ihrem
Zuständigkeitsbereich bei solchen Verhandlungen vertretenen Position
gefährden würden.
Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen (1) Wird in einem bei einem dänischen Gericht anhängigen Fall die Frage der Gültigkeit oder Auslegung dieses Abkommens aufgeworfen, so ersucht das betreffende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung in dieser Frage, wenn unter denselben Umständen ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Hinblick auf die Verordnung Brüssel I sowie die dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens dies ebenfalls tun müsste.
(2) Die dänischen Gerichte tragen entsprechend dem dänischen Recht der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit dem Brüsseler Übereinkommen, der Verordnung Brüssel I und allen Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft angemessen Rechnung.
(3) Wie der Rat, die Kommission und jeder
Mitgliedstaat kann Dänemark den Gerichtshof um eine Entscheidung in einer
Frage der Auslegung dieses Abkommens ersuchen. Die Entscheidung, die der
Gerichtshof auf ein solches Ersuchen hin trifft, ist auf bereits
rechtskräftige Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten nicht anwendbar. (4) Dänemark ist berechtigt, dem Gerichtshof in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats diesem eine Frage zur Vorabentscheidung zur Auslegung aller in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen stellt, Stellungnahmen vorzulegen.
(5) Das Protokoll über die Satzung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des
Gerichtshofs sind anwendbar.
(6) Bei Änderungen der Bestimmungen des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Entscheidungen
des Gerichtshofs, die Auswirkungen auf Entscheidungen betreffend die
Verordnung Brüssel I haben, kann Dänemark der Kommission seine
Entscheidung mitteilen, die betreffenden Änderungen in Bezug auf dieses
Abkommen nicht umzusetzen. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderungen oder binnen 60 Tagen nach deren
Inkrafttreten. In diesem Fall gilt dieses Abkommen als beendet. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach der Mitteilung wirksam.
(7) Gerichtsverfahren und öffentliche
Urkunden, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz
6 eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind, bleiben hiervon unberührt.
Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen
(1) Die Kommission kann beim Gerichtshof Klage
gegen Dänemark wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem
Abkommen erheben.
(2) Dänemark kann bei der Kommission
Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat wegen Nichterfüllung seiner
Verpflichtungen aus diesem Abkommen einlegen.
(3) Die einschlägigen Bestimmungen des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Verfahren
beim Gerichtshof, das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs
finden Anwendung.
Räumlicher Geltungsbereich (1) Dieses Abkommen findet auf die in Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Gebiete Anwendung.
(2) Beschließt die Gemeinschaft die Ausdehnung der Anwendung der Verordnung Brüssel I auf Gebiete, die derzeit dem Brüsseler Übereinkommen unterliegen, so arbeiten die Gemeinschaft und Dänemark zusammen, um sicherzustellen, dass eine solche Ausdehnung auch für Dänemark gilt.
(1) Dieses Abkommen gilt nur für
Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die nach Inkrafttreten dieses
Abkommens eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind.
(2) Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat
vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erhoben worden, so werden nach
diesem Zeitpunkt erlassene Urteile gemäß diesem Abkommen jedoch anerkannt
und vollstreckt, a) wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen oder das Übereinkommen von Lugano sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch in dem Mitgliedstaat, in dem das Urteil geltend gemacht wird, in Kraft getreten ist;
b) in allen anderen Fällen, wenn das Gericht
aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den
Zuständigkeitsvorschriften dieses Abkommens oder einer Vereinbarung
übereinstimmen, die bei Klageerhebung zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat
und dem Mitgliedstaat, in dem das Urteil geltend gemacht wird, in Kraft
war.
Beziehung zu der Verordnung Brüssel I (1) Dieses Abkommen lässt die Anwendung der Verordnung Brüssel I durch andere Mitgliedstaaten als Dänemark unberührt.
(2) Dieses Abkommen findet jedoch auf jeden
Fall Anwendung:
a) in Fragen der Zuständigkeit, wenn der
Beklagte seinen Wohnsitz in Dänemark hat, oder in Fällen, in denen die
b) in Fragen der Rechtshängigkeit oder im
Zusammenhang stehender Verfahren gemäß den Artikeln 27 und 28 der c) in Fragen der Anerkennung und Vollstreckung, wenn Dänemark entweder Ursprungsmitgliedstaat oder ersuchter Mitgliedstaat ist.
Beendigung des Abkommens (1) Das Abkommen wird beendet, wenn Dänemark den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 des Protokolls über die Position Dänemarks mitteilt, dass es von Teil I des Protokolls keinen Gebrauch mehr machen will.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen
durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach der Notifizierung wirksam.
(3) Gerichtsverfahren und öffentliche
Urkunden, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß den
Absätzen 1 oder 2 eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind, bleiben davon
unberührt.
Inkrafttreten (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren angenommen.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach Notifizierung des Abschlusses der erforderlichen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft.
Echtheit des Wortlauts Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Udfærdiget i Bruxelles den nittende oktober to
tusind og fem.
Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Oktober
zweitausendfünf.
Kahe tuhande viienda aasta oktoobrikuu
üheksateistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εννέα Οκτωβρίου
δύο χιλιάδες πέντε.
Done at Brussels on the nineteenth day of
October in the year two thousand and five.
Fait à Bruxelles, le dix-neuf octobre deux
mille cinq.
Fatto a Bruxelles, addì diciannove ottobre
duemilacinque.
Briselē, divtūkstoš piektā gada
deviņpadsmitajā oktobrī.
Priimta du tūkstančiai penktų metų spalio
devynioliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kettőezer ötödik év
október tizenkilencedik napján.
Magħmul fi Brussel, fid-dsatax jum ta' Ottubru
tas-sena elfejn u ħamsa.
Gedaan te Brussel, de negentiende oktober
tweeduizend vijf.
Sporządzono w Brukseli dnia dziewiętnastego
października roku dwa tysiące piątego.
Feito em Bruxelas, em dezanove de Outubro de
dois mil e cinco.
V Bruseli dňa devätnásteho októbra dvetisícpäť.
V Bruslju, devetnajstega oktobra leta dva
tisoč pet.
Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä
lokakuuta vuonna kaksituhattaviisi. Som skedde i Bryssel den nittonde oktober tjugohundrafem.
(Unterschrift)
Por el Reino de Dinamarca
(Unterschrift) ANHANG
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