Anlage
Die in Artikel 20
Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b
genannten Zuständigkeitsgründe sind die folgenden:
a) das
Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten oder die Beschlagnahme von
Vermögenswerten durch den Kläger im Gerichtsstaat, es sei denn,
b) die
Staatsangehörigkeit des Klägers;
c) der Wohnsitz
oder der gewöhnliche oder vorübergehende Aufenthalt des Klägers im
Gerichtsstaat, es sei denn, die sich hierauf gründende Zuständigkeit wird für
bestimmte vertragliche Beziehungen wegen der besonderen Natur des
Vertragsgegenstands zugelassen;
d) die Tatsache, daß der Beklagte im Gerichtsstaat Geschäfte getätigt hat,
es sei denn, die Streitigkeit betrifft diese Geschäfte;
e) die einseitige
Bestimmung des Gerichts durch den Kläger, namentlich in einer Rechnung.
Dem Wohnsitz und
dem gewöhnlichen Aufenthalt werden der tatsächliche und der satzungsmäßige Sitz
und die Hauptniederlassung juristischer Personen gleichgestellt.