veröffentlicht im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 115 vom vom 01.05.2002, Seite 1 - 5
Verordnung (EG) Nr. 743/2002 des Rates
vom 25. April 2002
über eine allgemeine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Aktivitäten zur Erleichterung
der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 61 Buchstabe c) und auf Artikel 67 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission[1],
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts, in dem die Freizügigkeit gewährleistet ist, zu erhalten und
weiterzuentwickeln. Dazu sollte die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts
erforderlichen Maßnahmen erlassen.
(2)
Am 3. Dezember 1998 nahm der Rat den Aktionsplan des Rates und der Kommission zur
bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam über den Aufbau
eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts[4] nachstehend
"Wiener Aktionsplan" genannt, an.
(3)
Der Europäische Rat nahm auf seiner Tagung in Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 die
Schlussfolgerungen "Auf dem Weg zu einer Union der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts: die Meilensteine von Tampere" an.
(4)
Am 30. November 2000 verabschiedete der Rat ein gemeinsames Programm der Kommission und
des Rates über Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[5].
(5)
Mit der Gemeinsamen Maßnahme 96/636/JI[6] wurde für den Zeitraum
1996-2000 ein Förder- und Austauschprogramm für die Rechtsberufe (Grotius) festgelegt.
(6)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 290/2001[7] wurde das Förder- und
Austauschprogramm für die Rechtsberufe im Bereich des Zivilrechts (Grotius-Zivilrecht)
für eine Übergangsphase von lediglich einem Jahr verlängert, bis die Ergebnisse einer
genauen Analyse über die künftige Ausrichtung der Aktionen und Unterstützung der
Gemeinschaft vorliegen.
(7)
Mit dem Beschluss Nr. 1496/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[8]
wurde ein Aktionsprogramm zur stärkeren Sensibilisierung der Juristen für das
Gemeinschaftsrecht (Aktion Robert Schuman) für eine Laufzeit von drei Jahren eingeführt.
(8)
Es bedarf einer flexiblen und wirksamen allgemeinen Rahmenregelung der Gemeinschaft für
Aktivitäten im Bereich des Zivilrechts, um die ehrgeizigen Ziele des Vertrags, des Wiener
Ak-
tionsplans und der Schlussfolgerungen von Tampere erreichen zu können.
(9)
Die allgemeine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Aktivitäten sollte in
Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip Initiativen der Kommission für Maßnahmen
zur Unterstützung von Organisationen, die die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
fördern und erleichtern, sowie Aktionen zur Unterstützung spezieller Projekte vorsehen.
(10)
Die Weiterentwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erfordert zahlreiche
Aktionen, die daher im Rahmen eines Tätigkeitsprogramms der Gemeinschaft durchgeführt
werden sollten. Die Einfügung in eine allgemeine Rahmenregelung der Gemeinschaft für
Aktivitäten wird die Vorbereitung und Durchführung dieser Aktionen erleichtern.
(11)
Zu den Aktionen der Kommission könnten spezifische Aktionen wie Studien,
Forschungsarbeiten, Seminare, Konferenzen, Expertentreffen, Veröffentlichungen,
Handbücher, Datenbanken und/oder Internetseiten sowie Maßnahmen zur Verbreitung der
Ergebnisse der Projekte gehören, die auf der Grundlage der allgemeinen Rahmenregelung der
Gemeinschaft für Aktivitäten kofinanziert werden.
(12)
Eine allgemeine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Aktivitäten zur Verbesserung des
gegenseitigen Verständnisses der Rechtsordnungen und der Rechtspflege der Mitgliedstaaten
wird dazu beitragen, die Hindernisse für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zu
verringern, und damit das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern.
(13)
Es sind Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Umsetzung und Anwendung der
Gemeinschaftsinstrumente im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
notwendig. Sie sind wirksamer, wenn sie innerhalb einer allgemeinen Rahmenregelung der
Gemeinschaft für Aktivitäten koordiniert werden.
(14)
Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend erreicht werden können und daher wegen der zu ihrer Erreichung notwendigen
europäischen Dimension, der zu erwartenden Einsparungen und der kumulativen Wirkung der
geplanten Ak-
tionen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang
mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese
Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(15)
Die Einbeziehung der für einen Beitritt zur Europäischen Union vorgesehenen Länder in
diese Rahmenregelung der Gemeinschaft bietet eine nützliche Vorbereitung auf den
Beitritt, insbe-
sondere hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands.
(16)
Es sind bestimmte Grundsätze für die Sanktionen festzulegen, die bei der Feststellung
von Un-
regelmäßigkeiten oder im Falle der Nichteinhaltung der sich aus den
Zuschussvereinbarungen zwischen der Kommission und den Begünstigten ergebenden
Verpflichtungen anzuwenden sind.
(17)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die
Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[9]
erlassen werden.
(18)
Das jährliche Arbeitsprogramm wird nach dem Verfahren des Verwaltungsausschusses ange-
nommen, um insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die in Artikel
3 Nummer 1 vorgesehenen spezifischen Aktionen von der Kommission durchgeführt werden,
ein gewisses institutionelles Gleichgewicht zu gewährleisten.
(19)
Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die
Euro-
päische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten
Protokolls ihren Wunsch mitgeteilt, an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung mit-
zuwirken.
(20)
Dänemark wirkt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union
und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls nicht
an der Annahme dieser Verordnung mit; diese Verordnung ist für Dänemark nicht
verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ZIELE UND MASSNAHMEN
Artikel 1
Gegenstand
(1)
Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006
eine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Aktivitäten geschaffen, mit denen die
Verwirklichung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erleichtert werden soll,
nachstehend "allgemeine Rahmenregelung" genannt.
(2)
Diese Verordnung gilt nicht für Dänemark.
Artikel 2
Ziele
Mit der allgemeinen Rahmenregelung werden folgende Ziele verfolgt:
1.
Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, insbesondere durch die
a) Gewährleistung von Rechtssicherheit und die Verbesserung des Zugangs zum Recht,
b) Förderung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und Urteile,
c) Förderung der notwendigen Rechtsangleichung bzw.
d) Beseitigung der durch Unterschiede im Zivilrecht und Zivilprozess bedingten
Hindernisse;
2.
Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis der Rechtssysteme und der Rechtspflege der
Mitgliedstaaten in Zivilsachen;
3.
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Umsetzung und Anwendung der Gemeinschaftsvor-
schriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und
4.
Verbesserung der Information der Öffentlichkeit über den Zugang zum Recht, die
justizielle Zusammenarbeit und die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten in Zivilsachen.
Artikel 3
Art der Aktivitäten
Die innerhalb dieser allgemeinen Rahmenregelung durchgeführten oder
geförderten Aktivitäten müssen zumindest eines der in Artikel 2
aufgeführten Ziele verfolgen. Sie bestehen in
1.
spezifischen Aktionen der Kommission oder
2.
Aktionen in Form einer finanziellen Unterstützung für spezielle Projekte von
gemeinschaftlichem Interesse nach Maßgabe des Artikels 5 oder
3.
Aktionen in Form einer finanziellen Unterstützung der Aktivitäten von nicht staatlichen
Einrichtungen nach Maßgabe des Artikels 6.
Artikel 4
Beteiligung von Drittländern
Diese allgemeine Rahmenregelung steht folgenden Ländern zur
Teilnahme offen:
1.
den mittel- und osteuropäischen Beitrittsländern (MOEL), entsprechend den Bedingungen,
die in den Europa-Abkommen und den Zusatzprotokollen sowie in den Beschlüssen der
jeweiligen Assoziationsräte festgelegt worden sind;
2.
Zypern, Malta und der Türkei auf der Grundlage von mit diesen Ländern abzuschließenden
bilateralen Abkommen;
3.
anderen Ländern, wenn Vereinbarungen und Verfahren dies zulassen.
Artikel 5
Spezielle Projekte
(1)
Gegenstand der in Artikel 3 Nummer 2 bezeichneten speziellen
Projekte sind eine oder mehrere der folgenden Aktionen:
a) Aus- und Fortbildung,
b) Austauschprogramme und Praktika,
c) Studien und Forschungsarbeiten,
d) Zusammenkünfte und Seminare,
e) Verbreitung von Informationen.
(2)
Projekte können von öffentlichen oder privaten Einrichtungen einschließlich
Berufsverbänden, For-
schungsinstituten und Instituten für die juristische Aus- und Fortbildung von
Angehörigen der Rechtsberufe eingereicht werden.
Unter den Begriff der Rechtsberufe fallen unter anderem Richter, Staatsanwälte,
Rechtsanwälte, akademisch geprüftes und wissenschaftliches Personal, Ministerialbeamte,
Hilfskräfte der Justiz, Gerichtsvollzieher, Gerichtsdolmetscher und andere Berufe, die in
der Rechtspflege in Zivilsachen mitarbeiten.
(3)
Für eine Kofinanzierung kommen nur Projekte in Betracht, an denen mindestens drei der in
diese allgemeine Rahmenregelung einbezogenen Länder teilnehmen.
An den Projekten können sich auch Angehörige der Rechtsberufe aus Dänemark, aus den Bei-
trittsländern - zur Leistung eines Beitrags bei der Vorbereitung auf den Beitritt - und
aus anderen Drittländern beteiligen, die nicht in diese allgemeine Rahmenregelung
einbezogen sind, wenn dies den Zielen des Projekts förderlich ist.
Artikel 6
Aktivitäten nicht staatlicher Einrichtungen
Im Rahmen der in Artikel 3 Nummer 3
bezeichneten Aktionen kann nicht staatlichen Einrichtungen für die in den jährlichen
Arbeitsplänen vorgesehenen Aktivitäten eine finanzielle Unterstützung gewährt werden,
sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen.
2.
Sie müssen nach dem Recht eines der Mitgliedstaaten gegründet sein.
3.
Ihre Tätigkeit muss eine europäische Dimension aufweisen und grundsätzlich zumindest
die Hälfte der Mitgliedstaaten einbeziehen.
4.
Zu den Zielen ihrer Tätigkeiten müssen eines oder mehrere der Ziele nach Artikel 2 gehören.
KAPITEL II
FINANZIERUNG, DURCHFÜHRUNG UND VERFAHREN
Artikel 7
Finanzierung
(1)
Die Kofinanzierung von Aktivitäten auf der Grundlage dieser allgemeinen Rahmenregelung
schließt jegliche sonstige Finanzierung durch ein anderes aus dem Gesamthaushalt der Euro-
päischen Union finanziertes Programm aus.
(2)
Der Jahresbetrag wird in einem ausgewogenen Verhältnis auf die Aktionen gemäß Artikel 3 Nummer 1 einerseits und die Aktionen gemäß Artikel 3 Nummern 2 und 3 andererseits aufgeteilt.
(3)
Die Förderung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union darf grundsätzlich 60 % der
Kosten der in Artikel 3 Nummer 2 oder in Artikel
3 Nummer 3 bezeichneten Aktionen nicht übersteigen. Unter außergewöhnlichen
Umständen darf sich die Förderung jedoch auf bis zu 80 % belaufen.
Artikel 8
Durchführung der allgemeinen Rahmenregelung
(1)
Die Kommission veröffentlicht - wenn möglich vor dem 30. Juni eines jeden Jahres - ein
jährliches Arbeitsprogramm, in dem sie
a)
die prioritären Ziele und Aktivitätskategorien für das Folgejahr festlegt;
b)
die in Artikel 3 Nummer 1 genannten Aktionen, die die Kommission
durchzuführen beabsichtigt, beschreibt;
c)
die Auswahl- und Zuschlagskriterien und die Verfahren für die Einreichung und Genehmigung
von Vorschlägen für die in Artikel 3 Nummern 2 und 3 genannten
Aktionen darlegt.
(2)
Die Kommission erlässt das jährliche Arbeitsprogramm nach dem in Artikel
13 Absatz 2 genannten Verfahren.
(3)
Die Kommission berücksichtigt bei der Bewertung und der Auswahl von Vorschlägen insbe-
sondere folgende Kriterien:
a)
Beitrag zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 2,
b)
problemlösende Ausrichtung,
c)
europäische Dimension,
d)
Vorkehrungen zur Verbreitung der Ergebnisse,
e)
Komplementarität zu anderen bereits abgeschlossenen, laufenden oder künftigen
Aktivitäten und
f)
Umfang der Aktion, insbesondere hinsichtlich der Größenvorteile und der
Kostenwirksamkeit.
(4)
Die Kommission prüft jedes der ihr vorgelegten Projekte für die in Artikel
3 Nummern 2 und 3 genannten Aktionen. Die Beschlüsse über diese Aktionen werden nach
dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Ver-
fahren gefasst.
Artikel 9
Finanzierungsbeschlüsse
(1)
Ergeht ein Finanzierungsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 3
Nummer 2 oder Nummer 3, so trifft die Kommission mit dem
Begünstigten eine Zuschussvereinbarung.
(2)
Die Finanzierungsbeschlüsse und die sich daran anschließenden Zuschussvereinbarungen
unterliegen der Finanzkontrolle durch die Kommission und der Rechnungsprüfung durch den
Rechnungshof.
Artikel 10
Begleitung
(1)
Die Kommission sorgt für die regelmäßige Begleitung und Kontrolle der von der
Gemeinschaft finanzierten Aktionen. Begleitung und Kontrolle erfolgen auf der Grundlage
von Berichten nach den zwischen der Kommission und dem Begünstigten vereinbarten
Verfahren; dazu gehören auch Prüfungen vor Ort in Form von Stichproben.
(2)
Der Begünstigte legt der Kommission für jede Aktion binnen drei Monaten nach ihrer
Durchführung einen Bericht vor. Die Kommission bestimmt die Form dieses Berichts und die
Art der darin erforderlichen Angaben.
(3)
Die Begünstigten der finanziellen Unterstützung halten sämtliche Ausgabenbelege ab der
letzten für die betreffende Aktion gewährten Zahlung fünf Jahre lang zur Verfügung der
Kommission.
Artikel 11
Verbreitung von Informationen
(1)
Die Kommission sorgt dafür, dass jährlich eine Aufstellung der Begünstigten und der auf
der Grundlage dieser allgemeinen Rahmenregelung finanzierten Aktivitäten unter Angabe des
Förderbetrags veröffentlicht werden.
(2)
Sehen gemäß Artikel 3 Nummer 2 finanzierte Projekte keine
Verbreitung der Ergebnisse vor und trägt es zu einem der in Artikel 2
aufgeführten Ziele bei, so kann die Kommission die Verbreitung der Ergebnisse
veranlassen.
(3)
Zu Beginn jeden Jahres unterrichtet die Kommission den gemäß Artikel 12
eingesetzten Aus-
schuss über die im vorhergehenden Jahr gemäß Artikel 3 Nummer 1
durchgeführten Aktivitäten.
Artikel 12
Beratender Ausschuss
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend "Ausschuss Artikel 12"
genannt) unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses
1999/468/EG.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 13
Verwaltungsausschuss
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend "Ausschuss Artikel 13"
genannt) unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses
1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1999/468/EG wird auf drei Monate
festgesetzt.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 14
Sanktionen
(1)
Sanktionen werden in der Zuschussvereinbarung unter Beachtung dieser Verordnung geregelt.
(2)
Die Kommission kann die im Rahmen von Aktivitäten geschlossene Zuschussvereinbarung bei
Feststellung von Unregelmäßigkeiten oder bei Nichteinhaltung der sich aus der
Zuschussver-
einbarung ergebenden Verpflichtungen aufkündigen.
Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt oder sind Verpflichtungen aus der
Zuschussvereinbarung nicht eingehalten worden, so kann die Kommission die Zahlung des
Restbetrags der finanziellen Unterstützung aussetzen. Die Kommission fordert den
Begünstigten auf, sich in einer von ihr festzusetzenden angemessenen Frist zu äußern
oder entsprechende Abhilfe zu schaffen.
Ist die Antwort des Begünstigten nicht zufrieden stellend oder wurde keine Abhilfe
geschaffen, so kann die Kommission die Zuschussvereinbarung aufkündigen und die
Erstattung der bereits ausgezahlten Beträge zuzüglich der entsprechenden Verzugszinsen
verlangen.
(3)
Sind Verpflichtungen aus der Zuschussvereinbarung teilweise nicht eingehalten worden, so
kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung kürzen und die
teilweise Erstattung bereits ausgezahlter Beträge zuzüglich der entsprechenden
Verzugszinsen verlangen.
Artikel 15
Berichterstattung und Bewertung
(1)
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni
2004 über die Durchführung dieser allgemeinen Rahmenregelung, einschließlich der
Ergebnisse der Kontrolle, der Berichte und der Begleitung der Aktivitäten.
(2)
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig vor der
mög-
lichen Verlängerung dieser allgemeinen Rahmenregelung, spätestens jedoch am 31. Dezember
2005, einen Bericht zur Bewertung dieser allgemeinen Rahmenregelung. Der Bericht enthält
eine Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und anhand von Leistungsindikatoren eine
Beurteilung der Frage, ob die Ziele erreicht wurden.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2002.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. Rajoy Brey
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