Bundesgesetzblatt
Jahrgang 1987 Teil II Nr. 3, Seite 58 f.,
Gesetz Vom 21. Januar 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Dem in Straßburg am 24. April 1978 von der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum
Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß Kapitel II des Zusatzprotokolls
für die Bundesrepublik Deutschland nicht verbindlich wird. Das Zusatzprotokoll wird nachstehend
veröffentlicht. (1) Das Gesetz vom 5. Juli 1974 zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 I S. 1433) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftgesetz - AURAG -)". 2. In § 1 wird nach den Worten "des Übereinkommens" eingefügt "vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 937)". 3. Nach § 9 wird eingefügt: "§10 Die Vorschriften dieses Gesetzes, mit Ausnahme von § 1 Satz 2, sind auf Auskünfte nach Kapitel I des Zusatzprotokolls vom 15. März 1978 (BGBl. 1987 II S. 58) zu dem Übereinkommen entsprechend anzuwenden.". 4. Der bisherige § 10 wird wie folgt gefaßt: "§ 11 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes." (2) Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes in der vom 29. Januar 1987 an geltenden Fassung im Teil I des Bundesgesetzblattes bekanntmachen. Dabei kann er die römische Numerierung der Zwischenüberschriften jeweils durch das Zahlwort und die Bezeichnung "Abschnitt" ersetzen. Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 4 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. _______________________ Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet. Der Bundespräsident |