Gesetz zur Aus- und
Durchführung
bestimmter
Rechtsinstrumente auf dem
Gebiet des
internationalen Familienrechts
(Internationales
Familienrechtsverfahrensgesetz –
IntFamRVG)
- in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 19)
Anwendungsbereich;
Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
Dieses
Gesetz dient
1. der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 des
Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die
elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1);
2. der Ausführung des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über
die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen
zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) - im Folgenden: Haager
Kinderschutzübereinkommen;
3. der Ausführung des Haager Übereinkommens vom
25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 207) - im Folgenden: Haager
Kindesentführungsübereinkommen;
4. der Ausführung des Europäischen
Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des
Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 220) - im Folgenden: Europäisches
Sorgerechtsübereinkommen;
5. der Ausführung des Europäischen
Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert)
(BGBl. 2015 II S. 3) – im Folgenden: Europäisches Adoptionsübereinkommen.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind „Titel“
Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die
durchzuführende EU-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen
Anwendung findet.
Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt
§ 3
Bestimmung der Zentralen und nationalen
Behörde
(1)
Zentrale Behörde nach
1. Artikel
76 der Verordnung (EU)
2019/1111,
2. Artikel
29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,
3. Artikel
6 des Haager
Kindesentführungsübereinkommens,
4. Artikel
2 des Europäischen
Sorgerechtsübereinkommens
ist das Bundesamt für Justiz.
Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen
Adoptionsübereinkommens.
(2)
Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als
Justizverwaltungsverfahren.
Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen
(1) Die Zentrale Behörde, bei
der ein Antrag aus einem anderen Staat nach der Verordnung (EU) 2019/1111 oder nach dem Europäischen
Sorgerechtsübereinkommen eingeht, kann es ablehnen, tätig zu werden,
solange Anträge oder beizufügende Schriftstücke nicht in deutscher Sprache
abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind. Satz 1
gilt auch für Mitteilungen nach dem Europäischen
Sorgerechtsübereinkommen. Für Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2019/1111
gilt Satz 1, solange die Mitteilungen nicht in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet
sind.
(2) Ist ein Schriftstück nach
Artikel 54 des Haager
Kinderschutzübereinkommens oder nach Artikel 24 Absatz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens
ausnahmsweise nicht von einer deutschen Übersetzung begleitet, so veranlasst
die Zentrale Behörde
die Übersetzung.
Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
(1) Beschafft die antragstellende
Person erforderliche Übersetzungen für Anträge, die in einem anderen Staat zu
erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale Behörde die
Übersetzungen auf Kosten der antragstellenden Person.
(2) Das Amtsgericht befreit eine
antragstellende natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder bei
Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ihren tatsächlichen Aufenthalt
im Gerichtsbezirk hat, auf Antrag von der Erstattungspflicht nach Absatz 1,
wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfüllt.
Aufgabenerfüllung durch die Zentrale
Behörde
(1) Zur Erfüllung der ihr
obliegenden Aufgaben veranlasst die Zentrale Behörde mit Hilfe der zuständigen Stellen alle
erforderlichen Maßnahmen. Sie verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen
Stellen im In- und Ausland. Mitteilungen leitet sie unverzüglich an die
zuständigen Stellen weiter.
(2) Zum Zweck der Ausführung des Haager
Kindesentführungsübereinkommens und des Europäischen
Sorgerechtsübereinkommens leitet die Zentrale Behörde erforderlichenfalls gerichtliche Verfahren
ein. Im Rahmen dieser Übereinkommen gilt sie zum Zweck der Rückgabe des Kindes
als bevollmächtigt, im Namen der antragstellenden Person selbst oder im Weg der
Untervollmacht durch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu
werden. Ihre Befugnis, zur Sicherung der Einhaltung der Übereinkommen im
eigenen Namen entsprechend zu handeln, bleibt unberührt.
Aufenthaltsermittlung
(1) Die Zentrale Behörde
trifft alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Einschaltung von
Polizeivollzugsbehörden, um den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln, wenn
dieser unbekannt ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Kind im
Inland befindet.
(2) Soweit zur Ermittlung des
Aufenthalts des Kindes erforderlich, darf die Zentrale Behörde bei
dem Kraftfahrt-Bundesamt erforderliche Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erheben und die Leistungsträger im Sinne der §§ 18 bis 29 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch um Mitteilung des derzeitigen Aufenthalts einer Person
ersuchen.
(3) Unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 kann die Zentrale Behörde
die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das Bundeskriminalamt
veranlassen. Sie kann auch die Speicherung eines Suchvermerks im
Zentralregister veranlassen.
(4) Soweit andere Stellen
eingeschaltet werden, übermittelt sie ihnen die zur Durchführung der Maßnahmen
erforderlichen personenbezogenen Daten; diese dürfen nur für den Zweck
verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.
Anrufung des Oberlandesgerichts
(1) Nimmt die Zentrale Behörde einen
Antrag nicht an oder lehnt sie es ab, tätig zu werden, so kann die Entscheidung
des Oberlandesgerichts beantragt werden.
(2) Zuständig ist das Oberlandesgericht,
in dessen Bezirk die Zentrale
Behörde ihren Sitz hat.
(3) Das Oberlandesgericht
entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 14 Absatz 1
und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 des Buches 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
Mitwirkung des Jugendamts an Verfahren
(1) Unbeschadet der Aufgaben des
Jugendamts bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unterstützt das
Jugendamt die Gerichte und die Zentrale Behörde bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz.
Insbesondere
1. gibt es auf Anfrage Auskunft
über die soziale Lage des Kindes und seines Umfelds,
2. unterstützt es in jeder Lage
eine gütliche Einigung,
3. leistet es in geeigneten Fällen
Unterstützung bei der Durchführung des Verfahrens, auch bei der Sicherung des
Aufenthalts des Kindes,
4. leistet es in geeigneten Fällen
Unterstützung bei der Ausübung des Rechts zum persönlichen Umgang, der Heraus-
oder Rückgabe des Kindes sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
(2) Zuständig ist das Jugendamt, in
dessen Bereich sich das Kind gewöhnlich aufhält. Solange die Zentrale Behörde oder
ein Gericht mit einem Herausgabe- oder Rückgabeantrag oder dessen Vollstreckung
befasst ist, oder wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
oder das zuständige Jugendamt nicht tätig wird, ist das Jugendamt zuständig, in
dessen Bereich sich das Kind tatsächlich aufhält. In den Fällen des Artikels 35
Absatz 2 Satz 1 des Haager
Kinderschutzübereinkommens ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen
Bereich der antragstellende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Das Gericht unterrichtet das
zuständige Jugendamt über Entscheidungen nach diesem Gesetz auch dann, wenn das
Jugendamt am Verfahren nicht beteiligt war.
Gerichtliche Zuständigkeit und
Zuständigkeitskonzentration
§ 10
Örtliche Zuständigkeit für die
Anerkennung und Vollstreckung
Das Familiengericht, in dessen
Zuständigkeitsbereich sich die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder
das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, zum Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens gewöhnlich aufhält, ist örtlich ausschließlich zuständig für
1. Verfahren nach Artikel 30 Absatz
3, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 1, Artikel 56 Absatz 1, 2 und 4
sowie Artikel 59 der Verordnung
(EU) 2019/1111,
2. die Zwangsvollstreckung von
Titeln nach Kapitel IV der Verordnung
(EU) 2019/1111 über die Herausgabe oder Rückgabe von Personen oder die
Regelung des Umgangs,
3. Verfahren nach den Artikeln 24
und 26 des Haager
Kinderschutzübereinkommens und
4. Verfahren nach dem Europäischen
Sorgerechtsübereinkommen.
Besteht für Verfahren nach Satz 1 keine
Zuständigkeit nach dieser Vorschrift, so ist dasjenige Familiengericht örtlich
ausschließlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der
Einleitung des Verfahrens das Interesse an der Feststellung hervortritt oder
das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Besteht für Verfahren nach Satz 1
keine Zuständigkeit nach Satz 1 oder Satz 2, ist das im Bezirk des
Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht örtlich ausschließlich
zuständig.
Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
Örtlich zuständig für Verfahren nach dem
Haager
Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen
Zuständigkeitsbereich
1. sich das Kind beim Eingang des
Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder
2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach
Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
Zuständigkeitskonzentration
(1) In Verfahren über eine in den
§§ 10 und 11 bezeichnete Sache
entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen
Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.
(2) Im Bezirk des Kammergerichts
entscheidet das Familiengericht Pankow.
(3) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen
Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere
Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller
oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Zuständigkeitskonzentration für andere
Familiensachen
(1) Das Familiengericht, bei dem eine in
den §§ 10 bis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von
diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 137 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit für alle dasselbe Kind betreffenden Familiensachen nach §
151 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der
Verfügungen nach § 44 und den §§ 35 und 89 bis 94 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zuständig. Die Zuständigkeit nach Satz 1 tritt nicht ein,
wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Sie entfällt, sobald das
angegangene Gericht auf Grund unanfechtbarer Entscheidung unzuständig ist;
Verfahren, für die dieses Gericht hiernach seine Zuständigkeit verliert, sind
nach näherer Maßgabe des § 281 Absatz 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
von Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben.
(2) Bei dem Familiengericht, das in
dem Oberlandesgerichtsbezirk, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, für
Anträge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art zuständig ist, kann auch eine
andere Familiensache nach § 151 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit anhängig gemacht werden, wenn ein Elternteil seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Haager
Kinderschutzübereinkommens, des Haager Kindesentführungsübereinkommens oder des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens hat.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1
hat ein anderes Familiengericht, bei dem eine dasselbe Kind betreffende
Familiensache nach § 151 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit im ersten Rechtszug anhängig ist oder anhängig wird, dieses
Verfahren von Amts wegen an das nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Gericht
abzugeben. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind andere
Familiensachen, an denen diese beteiligt sind, an das nach Absatz 1 oder 2
zuständige Gericht abzugeben. § 281 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3
Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(4) Das Familiengericht, das gemäß
Absatz 1 oder Absatz 2 zuständig oder an das die Sache gemäß Absatz 3 abgegeben
worden ist, kann diese aus wichtigen Gründen an das nach den allgemeinen
Vorschriften zuständige Familiengericht abgeben oder zurückgeben, soweit dies
nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt. Als wichtiger
Grund ist es in der Regel anzusehen, wenn die besondere Sachkunde des
erstgenannten Gerichts für das Verfahren nicht oder nicht mehr benötigt wird. §
281 Absatz 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend. Die Ablehnung einer Abgabe nach Satz 1 ist unanfechtbar.
(5) §§ 4 und 5 Absatz 1 Nummer 5,
Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben unberührt.
Verfahren bei grenzüberschreitender
Abgabe
(1) Ersucht das Familiengericht das
Gericht eines anderen Vertragsstaats nach Artikel 8 des Haager Kinderschutzübereinkommens um Übernahme
der Zuständigkeit, so setzt es eine Frist, innerhalb derer das ausländische
Gericht die Übernahme der Zuständigkeit mitteilen kann. Setzt das
Familiengericht das Verfahren nach Artikel 8 des Haager Kinderschutzübereinkommens aus, setzt
es den Parteien eine Frist, innerhalb derer das ausländische Gericht anzurufen
ist. Ist die Frist nach Satz 1 abgelaufen, ohne dass das ausländische Gericht
die Übernahme der Zuständigkeit mitgeteilt hat, so ist in der Regel davon
auszugehen, dass das ersuchte Gericht die Übernahme der Zuständigkeit ablehnt.
Ist die Frist nach Satz 2 abgelaufen, ohne dass eine Partei das ausländische
Gericht angerufen hat, bleibt es bei der Zuständigkeit des Familiengerichts.
Das Gericht des ersuchten Staates und die Parteien sind auf diese Rechtsfolgen
hinzuweisen.
(2) Ersucht ein Gericht eines
anderen Vertragsstaats das Familiengericht nach Artikel 8 des Haager Kinderschutzübereinkommens um
Übernahme der Zuständigkeit oder ruft eine Partei das Familiengericht nach
dieser Vorschrift an, so kann das Familiengericht die Zuständigkeit innerhalb
von sechs Wochen übernehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf
Anträge, Ersuchen und Entscheidungen nach Artikel 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens
entsprechend anzuwenden.
(4) Der Beschluss des
Familiengerichts,
1. das ausländische Gericht nach
Absatz 1 Satz 1 oder nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1111 um
Übernahme der Zuständigkeit zu ersuchen,
2. das Verfahren nach Absatz 1 Satz
2 oder nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1111 auszusetzen,
3. das zuständige ausländische
Gericht nach Artikel 9 des Kinderschutzübereinkommens
oder nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 um Abgabe der Zuständigkeit zu
ersuchen,
4. die Parteien einzuladen, bei dem
zuständigen ausländischen Gericht nach Artikel 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens die Abgabe
der Zuständigkeit an das Familiengericht zu beantragen, oder
5. die Zuständigkeit auf Ersuchen
eines ausländischen Gerichts oder auf Antrag der Parteien nach Artikel 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens oder auf
Ersuchen eines ausländischen Gerichts nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 an
das ausländische Gericht abzugeben,
ist
mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der
Zivilprozessordnung
anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die in Satz 1 genannten
Beschlüsse werden erst mit ihrer Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem
Beschluss hinzuweisen.
(5) Im Übrigen sind Beschlüsse nach
den Artikeln 8 und 9 des Haager
Kinderschutzübereinkommens und nach den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) 2019/1111
unanfechtbar.
(6) Parteien im Sinne dieser
Vorschrift sowie der Artikel 8 und 9 des Haager
Kinderschutzübereinkommens und des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2019/1111 sind
die in § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit genannten Beteiligten. Die Vorschriften über die
Hinzuziehung weiterer Beteiligter bleiben unberührt.
Allgemeine
gerichtliche Verfahrensvorschriften
Familiengerichtliches Verfahren
Soweit nicht anders bestimmt,
entscheidet das Familiengericht
1. über eine in den §§ 10 und 12 bezeichnete Ehesache nach den
hierfür geltenden Vorschriften des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit,
2. über die übrigen in den §§ 10, 11, 12 und 47 bezeichneten Angelegenheiten nach den für Kindschaftssachen geltenden Vorschriften des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
Einstweilige Anordnungen
Das Gericht kann auf Antrag oder von
Amts wegen einstweilige Anordnungen treffen, um Gefahren von dem Kind
abzuwenden oder eine Beeinträchtigung der Interessen der Beteiligten zu
vermeiden, insbesondere um den Aufenthaltsort des Kindes während des Verfahrens
zu sichern oder eine Vereitelung oder Erschwerung der Rückgabe zu verhindern;
Abschnitt 4 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
Zulassung der
Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung
des
Sorgeverhältnisses im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens
und
des Europäischen
Sorgerechtsübereinkommens
Zulassung der
Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug
Antragstellung
(1) Im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens
und des Europäischen
Sorgerechtsübereinkommens wird der in einem anderen Staat vollstreckbare
Titel dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel
versehen wird.
(2) Der Antrag auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Familiengericht schriftlich
eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(3) Ist der Antrag entgegen § 184
des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache
abgefasst, so kann das Gericht der antragstellenden Person aufgeben, eine
Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer
1. in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder
2. in einem anderen Vertragsstaat eines
auszuführenden Übereinkommens
hierzu
befugten Person bestätigt worden ist.
Zustellungsbevollmächtigter
(1) Hat die antragstellende Person
in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Absatz 1
Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen
Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1
Satz 2, Absatz 2 der Zivilprozessordnung)
bewirkt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
1. für die Zustellung unmittelbar
anwendbare Regelungen der Europäischen Union im Sinne von § 183 Absatz 1 Satz 1
der Zivilprozessordnung maßgeblich sind oder
2. die antragstellende Person einen
Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland
zugestellt werden kann.
Besondere Regelungen zum Haager
Kinderschutzübereinkommen
Im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens erhält im
erstinstanzlichen Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nur die
antragstellende Person Gelegenheit, sich zu äußern. Die Entscheidung ergeht
ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit der
antragstellenden oder einer von ihr bevollmächtigten Person stattfinden, wenn
diese hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.
Besondere Regelungen zum Europäischen
Sorgerechtsübereinkommen
Die Vollstreckbarerklärung eines Titels
aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Sorgerechtsübereinkommens ist auch in den Fällen der Artikel 8 und 9 des
Übereinkommens ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 10
Absatz 1 Buchstabe a oder b des Übereinkommens vorliegen, insbesondere
wenn die Wirkungen des Titels mit den Grundrechten des Kindes oder eines
Sorgeberechtigten unvereinbar wären.
Entscheidung
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus
dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der
Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu
vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung
des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf den auszuführenden
Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf die von der antragstellenden
Person vorgelegten Urkunden.
(2) Auf die Kosten des Verfahrens
ist § 81 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der Antrag nicht zulässig oder
nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen
Beschluss ab. Für die Kosten gilt Absatz 2.
Bekanntmachung der Entscheidung
(1) Im Falle des § 20
Absatz 1 sind der verpflichteten Person eine beglaubigte Abschrift des
Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des noch nicht mit der
Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung
sowie der gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen
Urkunden von Amts wegen zuzustellen. Ein Beschluss nach § 20
Absatz 3 ist der verpflichteten Person formlos mitzuteilen.
(2) Der antragstellenden Person sind
eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach § 20, im
Falle des § 20 Absatz 1 ferner eine Bescheinigung über
die bewirkte Zustellung zu übersenden. Die mit der Vollstreckungsklausel
versehene Ausfertigung des Titels ist der antragstellenden Person erst dann zu
übersenden, wenn der Beschluss nach § 20 Absatz 1 wirksam
geworden und die Vollstreckungsklausel erteilt ist.
(3) In einem Verfahren, das die
Vollstreckbarerklärung einer die elterliche Verantwortung betreffenden
Entscheidung zum Gegenstand hat, sind Zustellungen auch an den gesetzlichen
Vertreter des Kindes, an den Vertreter des Kindes im Verfahren, an das Kind
selbst, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig
ist, an einen Elternteil, der nicht am Verfahren beteiligt war, sowie an das Jugendamt
zu bewirken. Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn
Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind.
(4) Handelt es sich bei der für
vollstreckbar erklärten Maßnahme um eine Unterbringung, so ist der Beschluss
auch dem Leiter der Einrichtung oder der Pflegefamilie bekannt zu machen, in
der das Kind untergebracht werden soll.
Wirksamwerden der Entscheidung
Der Beschluss nach § 20
wird erst mit Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
Vollstreckungsklausel
(1) Auf Grund eines wirksamen
Beschlusses nach § 20 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
„Vollstreckungsklausel
nach § 23 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar
2005 (BGBl. I S. 162). Gemäß dem Beschluss des … (Bezeichnung des Gerichts und
des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus … (Bezeichnung des Titels)
zugunsten … (Bezeichnung der berechtigten Person) gegen … (Bezeichnung der
verpflichteten Person) zulässig.
Die
zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
…(Angabe
der aus dem ausländischen Titel der verpflichteten Person obliegenden
Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 20
Absatz 1 zu übernehmen).“
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für
einen oder mehrere der durch den ausländischen Titel zuerkannten oder in einem
anderen ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil
des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel
als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 23 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) zu bezeichnen.
(3) Die Vollstreckungsklausel ist von
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem
Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels
oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des
Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.
Beschwerde
Einlegung der Beschwerde;
Beschwerdefrist (5)
(1) Gegen die im ersten Rechtszug
ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. Die
Beschwerde wird bei dem Oberlandesgericht durch Einreichen einer
Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle
eingelegt.
(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde
wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Oberlandesgericht bei dem
Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich
von Amts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben.
(3) Die Beschwerde gegen die
Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
1. innerhalb eines Monats nach
Zustellung, wenn die beschwerdeberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat;
2. innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung, wenn die beschwerdeberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland hat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Vollstreckbarerklärung der beschwerdeberechtigten Person entweder persönlich
oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist
wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
(4) Die
Beschwerdefrist ist eine Notfrist.
(5) Die
Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.
Einwendungen gegen den zu
vollstreckenden Anspruch
Die verpflichtete Person kann mit der
Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die
Erstattung von Verfahrenskosten auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst
insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach
Erlass des Titels entstanden sind.
Verfahren und Entscheidung über die
Beschwerde
(1) Der Senat des Oberlandesgerichts
entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche
Verhandlung ergehen kann.
(2) Solange eine mündliche Verhandlung
nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt
und Erklärungen abgegeben werden.
(3) Eine vollständige Ausfertigung des
Beschlusses ist den Beteiligten auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der
Beschluss verkündet worden ist.
(4) § 20 Absatz 1
Satz 2, Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 23 gelten entsprechend.
Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
(1) Der Beschluss des
Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner
Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(2) Das Oberlandesgericht kann in
Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit
eines Beschlusses anordnen.
Rechtsbeschwerde
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach
Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung
statt.
Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 575 Absatz 1 bis 4 der Zivilprozessordnung
ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird,
dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der
angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
Verfahren und Entscheidung über die
Rechtsbeschwerde
(1) Der Bundesgerichtshof
kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der
Europäischen Union, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen
Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich
über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Er darf nicht
prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(2) Der Bundesgerichtshof
kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Entsprechend anzuwenden sind die §§ 546, 547, 560 und 577 der Zivilprozessordnung
mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 bis 3.
(3) § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 21
Absatz 1, 2 und 4 sowie § 23 gelten entsprechend.
Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Der Bundesgerichtshof
kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach §
27 Absatz 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine
Anordnung nach § 27 Absatz 2 treffen.
Feststellung der
Anerkennung
Anerkennungsfeststellung
Auf das Verfahren über einen gesonderten
Feststellungsantrag nach Artikel 24 des Haager
Kinderschutzübereinkommens oder nach dem Europäischen
Sorgerechtsübereinkommen, einen Titel aus einem anderen Staat anzuerkennen
oder nicht anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3
entsprechend anzuwenden. § 18 Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn die antragstellende Person die Feststellung begehrt, dass ein Titel aus
einem anderen Staat nicht anzuerkennen ist. § 18 Satz 3 ist
in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mündliche Erörterung auch
mit weiteren Beteiligten stattfinden kann.
Wiederherstellung
des Sorgeverhältnisses
Anordnung auf Herausgabe des Kindes
(1) Umfasst ein
vollstreckungsfähiger Titel im Anwendungsbereich des Haager
Kinderschutzübereinkommens oder des Europäischen
Sorgerechtsübereinkommens nach dem Recht des Staates, in dem er geschaffen
wurde, das Recht auf Herausgabe des Kindes, so kann das Familiengericht die
Herausgabeanordnung in der Vollstreckungsklausel oder in einer nach § 44 getroffenen Anordnung klarstellend aufnehmen.
(2) Liegt im Anwendungsbereich des Europäischen
Sorgerechtsübereinkommens ein vollstreckungsfähiger Titel auf Herausgabe
des Kindes nicht vor, so stellt das Gericht nach § 32 fest,
dass die Sorgerechtsentscheidung oder die von der zuständigen Behörde
genehmigte Sorgerechtsvereinbarung aus dem anderen Vertragsstaat anzuerkennen
ist, und ordnet zur Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses auf Antrag an,
dass die verpflichtete Person das Kind herauszugeben hat.
Aufhebung oder
Änderung von Beschlüssen
Verfahren auf Aufhebung oder Änderung
(1) Wird der Titel in dem Staat, in
dem er geschaffen worden ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die
verpflichtete Person diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung der
Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann sie die Aufhebung oder
Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen. Das Gleiche
gilt für den Fall der Aufhebung oder Änderung von in den Anwendungsbereich des Haager
Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen
Sorgerechtsübereinkommens fallenden Entscheidungen, deren Anerkennung
festgestellt ist.
(2) Für die Entscheidung über den
Antrag ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, das im ersten
Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf
Feststellung der Anerkennung entschieden hat.
(3) Der Antrag kann bei dem Gericht
schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt
werden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(4) Auf die Beschwerde finden die
Unterabschnitte 2 und 3
entsprechend Anwendung.
(5) Im Falle eines Titels über die
Erstattung von Verfahrenskosten sind für die Einstellung der
Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener
Vollstreckungsmaßregeln die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch
ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Schadensersatz wegen ungerechtfertigter
Vollstreckung aus Titeln
über die Erstattung von Verfahrenskosten
(1) Wird die Zulassung der
Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten
auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben oder abgeändert, so ist die berechtigte
Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher der verpflichteten Person
durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur Abwendung der
Vollstreckung entstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der
Zwangsvollstreckung nach § 34 aufgehoben oder abgeändert
wird, sofern der zur Zwangsvollstreckung zugelassene Titel zum Zeitpunkt der
Zulassung nach dem Recht des Staates, in dem er ergangen ist, noch mit einem
ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden konnte.
(2) Für den Antrag, mit dem ein
Anspruch nach Absatz 1 geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich
zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag, den Titel mit der
Vollstreckungsklausel zu versehen, entschieden hat. Es entscheidet nach den für
sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 Absatz 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften.
Vollstreckungsabwehrklage
Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln
über die Erstattung Verfahrenskosten
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus
einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten zugelassen, so kann die
verpflichtete Person Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren
nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe,
auf denen ihre Einwendungen beruhen, erst
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren
sie die Beschwerde hätte einlegen können, oder
2. falls die Beschwerde eingelegt
worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens
entstanden sind.
(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung
ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel entschieden hat.
Verfahren nach dem
Haager Kindesentführungsübereinkommen
Anwendbarkeit
Kommt im Einzelfall die Rückgabe des
Kindes nach dem Haager
Kindesentführungsübereinkommen und dem Europäischen
Sorgerechtsübereinkommen in Betracht, so sind zunächst die Bestimmungen des
Haager
Kindesentführungsübereinkommens anzuwenden, sofern die antragstellende
Person nicht ausdrücklich die Anwendung des Europäischen
Sorgerechtsübereinkommens begehrt.
Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Das Gericht hat das Verfahren
auf Rückgabe eines Kindes in allen Rechtszügen vorrangig und beschleunigt zu
behandeln. Mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 3 des Haager
Kindesentführungsübereinkommens findet eine Aussetzung des Verfahrens nicht
statt. Das Gericht hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens
zu treffen, insbesondere auch damit die Entscheidung in der Hauptsache binnen
der in Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 genannten Fristen ergehen kann.
(2) Das
Gericht prüft in jeder Lage des Verfahrens, ob das Recht zum persönlichen
Umgang mit dem Kind gewährleistet werden kann.
(3) Die Beteiligten haben an der
Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und
Beschleunigung des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht.
(4) Werden gerichtliche Verfahren
nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 1
und 2 von der Zentralen Behörde eingeleitet, so benachrichtigt das Gericht die
Zentrale Behörde von der Einleitung des Verfahrens. Auf ihren Antrag ist sie am
Verfahren zu beteiligen.
Ausstellung von Bescheinigungen nach
Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111
und Übersendung von Unterlagen
(1) Die Bescheinigung nach Artikel
29 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/1111 wird beim Gericht des ersten Rechtszugs von dem
Familienrichter, in Verfahren vor dem Oberlandesgericht von dem Vorsitzenden
des Senats für Familiensachen ausgestellt.
(2) Werden Unterlagen nach Artikel
29 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2019/1111 unmittelbar dem zuständigen Gericht oder der Zentralen
Behörde im Ausland übermittelt, sind der Zentralen Behörde zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach Artikel 7 des Haager Kindesentführungsübereinkommens Abschriften
dieser Unterlagen zu übersenden.
Wirksamkeit der Entscheidung;
Rechtsmittel
(1) Eine Entscheidung, die zur
Rückgabe des Kindes in einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit
deren Rechtskraft wirksam.
(2) Gegen eine im ersten Rechtszug
ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach
Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit statt; § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 4 Satz 1 sowie § 69
Absatz 1 Halbsatz 2 jenes Gesetzes sind nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist innerhalb
von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gegen eine
Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem
Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem
beteiligten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
(3) Das Beschwerdegericht hat nach
Eingang der Beschwerdeschrift unverzüglich zu prüfen, ob die sofortige
Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung über die Rückgabe des Kindes
anzuordnen ist. Die sofortige Wirksamkeit soll angeordnet werden, wenn die
Beschwerde offensichtlich unbegründet ist oder die Rückgabe des Kindes vor der
Entscheidung über die Beschwerde unter Berücksichtigung der berechtigten
Interessen der Beteiligten mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist. Die
Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit kann während des
Beschwerdeverfahrens abgeändert werden.
Bescheinigung über Widerrechtlichkeit
(1) Über einen Antrag, die
Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach
Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen,
entscheidet in folgender Rangfolge das Familiengericht, in dessen
Zuständigkeitsbereich
1. die Sorgerechtsangelegenheit oder
Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war,
2. das Kind seinen letzten
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,
3. das Bedürfnis der Fürsorge
bekannt wird.
§ 12 gilt
entsprechend.
(2) Der Antrag ist zu begründen;
die für die Widerrechtlichkeit geltend gemachten Gründe sind glaubhaft zu
machen.
(3) Das Gericht kann im
schriftlichen Verfahren und ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden. Die
Entscheidung ist zu begründen.
(4) Der Beschluss ist mit der
sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung
anfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
Einreichung von Anträgen bei dem
Amtsgericht
(1) Ein Antrag, der in einem anderen
Vertragsstaat zu erledigen ist, kann auch bei dem Amtsgericht als
Justizverwaltungsbehörde eingereicht werden, in dessen Bezirk die
antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines
solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ihren tatsächlichen Aufenthalt hat.
Das Gericht übermittelt den Antrag nach Prüfung der förmlichen Voraussetzungen
unverzüglich der Zentralen Behörde, die ihn an den anderen Vertragsstaat
weiterleitet.
(2) Für die Tätigkeit des Amtsgerichts
und der Zentralen
Behörde bei der Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen werden mit
Ausnahme der Fälle nach § 5 Absatz 1 Kosten nicht erhoben.
Verfahrens- und Beratungshilfe
Abweichend von Artikel 26 Absatz 2 des Haager
Kindesentführungsübereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach
Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe
statt.
Vollstreckung
Unterabschnitt 1
Besondere
Vorschriften zur Vollstreckung von Titeln über die Herausgabe und Rückgabe
von Personen und
die Regelung des Umgangs
Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts
wegen
(1) Bei Zuwiderhandlung gegen einen
im Inland zu vollstreckenden Titel nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111,
nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen,
dem Haager
Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäischen
Sorgerechtsübereinkommen, der auf Herausgabe oder Rückgabe von Personen
oder die Regelung des Umgangs gerichtet ist, soll das Gericht Ordnungsgeld und
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft
anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das
Gericht Ordnungshaft anordnen.
(2) Für die Vollstreckung eines in
Absatz 1 genannten Titels nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen, dem Haager
Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäischen
Sorgerechtsübereinkommen ist das Oberlandesgericht zuständig, sofern es die
Anordnung für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat.
(3) Ist ein Kind heraus- oder
zurückzugeben, so hat das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen
durchzuführen, es sei denn, die Anordnung ist auf Herausgabe des Kindes zum
Zweck des Umgangs gerichtet. Auf Antrag der berechtigten Person soll das
Gericht hiervon absehen.
Besondere Vorschriften zur Vollstreckung von Titeln nach
Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111
Allgemeine
Verfahrensvorschriften
(1) Aus einem Titel nach Kapitel IV der Verordnung
(EU) 2019/1111, der in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar
ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer
Vollstreckungsklausel bedarf.
(2) Weist die zur Vollstreckung berechtigte
Person bei Vorlage der nach den Artikeln 35, 46 oder 65 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung
(EU) 2019/1111 zwecks Vollstreckung vorzulegenden Unterlagen nicht
nach, wann der verpflichteten Person der zu vollstreckende Titel und die nach
den Artikeln 36, 47 oder 66 ausgestellte Bescheinigung zugestellt worden sind,
so stellt die für die Vollstreckung zuständige Stelle der verpflichteten Person
von Amts wegen Abschriften der ihr vorgelegten Bescheinigung sowie der ihr
vorgelegten Ausfertigung der Entscheidung zu.
(3) Umfasst ein vollstreckungsfähiger Titel
nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111 nach dem
Recht des Staates, in dem er geschaffen wurde, das Recht auf Herausgabe des
Kindes, so kann das Familiengericht die Herausgabeanordnung in einer nach § 44 getroffenen Anordnung klarstellend aufnehmen.
Verfahren
auf Versagung der Vollstreckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111
(1) Mit dem Antrag auf Versagung der
Vollstreckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111 können
ausschließlich die in den Artikeln 41, 50, 56 Absatz 6 und Artikel 68 Absatz 2
und 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgesehenen
Vollstreckungsversagungsgründe geltend gemacht werden.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem
zuständigen Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll der
Geschäftsstelle zu erklären. Er
soll die Vollstreckungsversagungsgründe bezeichnen, die geltend gemacht werden,
und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Abweichend von § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch in
Ehesachen im ersten Rechtszug eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht
erforderlich.
(3) Das Gericht kann der antragstellenden
Person eine Frist für die Bezeichnung der geltend gemachten
Vollstreckungsversagungsgründe und die Angabe der zu ihrer Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel setzen. Mit
der Fristsetzung ist die antragstellende Person über die Folgen der Versäumung
der Frist zu belehren.
(4) Vollstreckungsversagungsgründe
und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, die erst nach
Ablauf einer nach Absatz 3 Satz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur
zuzulassen, wenn
1. ihre
Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des
Verfahrens nicht verzögern würde oder
2. die
antragstellende Person die Verspätung genügend entschuldigt.
Der Entschuldigungsgrund nach Satz 1 Nummer 2 ist
auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Entscheidung
über die Versagung der Vollstreckung und Bekanntmachung der Entscheidung
(1) Über den Antrag auf Versagung der
Vollstreckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111 entscheidet
das Gericht durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Er kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Für die Kostenentscheidung gelten in
Ehesachen die §§ 91 bis 107 der Zivilprozessordnung und in den
übrigen Verfahren die §§ 80 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(3) Der Beschluss ist den Beteiligten
zuzustellen.
(4) In einem Verfahren, das die Versagung der Vollstreckung
einer die elterliche Verantwortung betreffenden Entscheidung zum Gegenstand
hat, ist der Beschluss auch zuzustellen:
1. dem gesetzlichen Vertreter des Kindes,
2. dem Vertreter des Kindes im Verfahren,
3. dem Kind selbst, wenn es das 14. Lebensjahr
vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist,
4. einem Elternteil, der nicht am Verfahren
beteiligt war, sowie
5. dem Jugendamt.
Eine
Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen
Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind.
(5) In einem Verfahren, das die Versagung der
Vollstreckung einer Unterbringung zum Gegenstand hat, ist der Beschluss auch
dem Leiter der Einrichtung oder der Pflegefamilie bekannt zu machen, in der das
Kind untergebracht werden soll.
Sofortige
Beschwerde
(1) Der Beschluss ist in entsprechender
Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung mit der
sofortigen Beschwerde anfechtbar.
(2) Abweichend von § 571 Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 3 der Zivilprozessordnung sind als neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel nur solche zuzulassen, die im ersten Rechtszug
nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der
Partei beruht. Das Beschwerdegericht kann verlangen, dass die Tatsachen, aus
denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach
Satz 1 ergibt, glaubhaft gemacht werden.
(3) Vollstreckungsversagungsgründe und die zu
ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug
nach § 44b Absatz 4 zu
Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(4) § 44c Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsbeschwerde
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt, wenn das
Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss in entsprechender Anwendung des § 574
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 der Zivilprozessordnung zugelassen
hat.
(2) § 574 Absatz 4, § 575 Absatz 1 bis 4 sowie die
§§ 576 und 577 der Zivilprozessordnung und § 44c Absatz 2 bis 5 sind entsprechend anwendbar. In
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben § 574 Absatz 4 und §
577 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie in §
576 Absatz 3 die Verweisung auf § 556 der Zivilprozessordnung außer
Betracht.
(3) Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt
wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der
angefochtene Beschluss abweicht, in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden.
Aussetzung
der Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111
(1) Antragsberechtigt nach Artikel 56 Absatz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist auch das
betroffene Kind. Antragsberechtigt nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2019/1111 sind auch das betroffene Kind und das Jugendamt.
(2) Die Befugnis zur Aussetzung der
Vollstreckung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung
(EU) 2019/1111 umfasst die Befugnis zur Aufhebung der bisherigen Vollstreckungsmaßregeln.
Die Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz
1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist
unanfechtbar.
(3) Für die Entscheidung über die Aussetzung
der Vollstreckung ist das Oberlandesgericht zuständig, wenn dort eine sofortige
Beschwerde gegen einen im Vollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss anhängig
ist.
(4) § 93 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine
Anwendung.
Einstellung
der Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen,
wenn die Ausfertigung einer rechtskräftigen Entscheidung vorgelegt wird, aus
der sich ergibt, dass
1. die Vollstreckung im Verfahren nach Artikel
59 der Verordnung (EU) 2019/1111 versagt
worden ist oder
2. die Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1,
2 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 ausgesetzt
worden ist.
In den Fällen
des Satzes 1 Nummer 1 sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln
aufzuheben. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bleiben die bereits getroffenen
Vollstreckungsmaßregeln einstweilen bestehen, sofern nicht durch die
Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung auch die Aufhebung der
bisherigen Vollstreckungsmaßregeln angeordnet ist.
(2) Die
Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung einzustellen
oder zu beschränken, wenn Folgendes vorgelegt wird:
1. im Fall einer nach Artikel 47 der Verordnung
(EU) 2019/1111 bescheinigten Entscheidung eine Bescheinigung über
die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 49 Absatz
1 der Verordnung (EU) 2019/1111,
2. im Fall eines nicht in Nummer 1 genannten
Titels eine Entscheidung des Mitgliedstaates, in dem der Titel geschaffen
wurde, über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der
Vollstreckbarkeit.
Im Fall des
Satzes 1 Nummer 2 ist auf Verlangen des Vollstreckungsorgans eine Übersetzung
der Entscheidung in die deutsche Sprache vorzulegen. Die Übersetzung ist von
einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten
Person zu erstellen.
Schadensersatz
wegen ungerechtfertigter Vollstreckung aus Titeln über die Erstattung von
Verfahrenskosten
(1) Wird ein Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten
in dem Mitgliedstaat, in dem er geschaffen wurde, aufgehoben oder abgeändert,
so ist die berechtigte Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher der
verpflichteten Person durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung
zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist, sofern der Titel zum Zeitpunkt
der Zwangsvollstreckungsmaßnahme noch mit einem ordentlichen Rechtsbehelf
angefochten werden konnte.
(2) Für den Antrag, mit dem ein Anspruch nach
Absatz 1 geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im
ersten Rechtszug über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung entschieden
hat oder über einen solchen Antrag zu entscheiden hätte. Es entscheidet nach
den für sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden
Vorschriften.
Vollstreckungsabwehrklage
bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten
(1) Die aus einem Titel über die Erstattung von
Verfahrenskosten verpflichtete Person kann Einwendungen gegen den Anspruch
selbst im Wege einer Klage entsprechend § 767 der Zivilprozessordnung insoweit
geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des
Titels entstanden sind.
(2) Für die Klage nach Absatz 1 ist das Gericht
ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Versagung
der Vollstreckung entschieden hat oder über einen solchen Antrag zu entscheiden
hätte.
Verfahren
auf Feststellung des Nichtvorliegens von Anerkennungsversagungsgründen
und
auf Versagung der Anerkennung
(1) Auf das Verfahren über einen gesonderten
Feststellungsantrag nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2019/1111 und auf das Verfahren über einen gesonderten Antrag
auf Versagung der Anerkennung nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2019/1111 sind § 44b Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 4 sowie § 44c entsprechend anzuwenden. Antragsberechtigt ist, wer
ein rechtliches Interesse an der Feststellung oder an der Versagung der
Anerkennung hat. Der Antrag auf Versagung der Anerkennung nach Artikel 40
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 soll
bezeichnen, welche der in den Artikeln 38, 39, 50 oder 68 der Verordnung
(EU) 2019/1111 vorgesehenen Anerkennungsversagungsgründe geltend
gemacht werden, und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel angeben.
(2) Der erstinstanzliche Beschluss ist mit der
sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 44d anfechtbar. Der Beschluss des Beschwerdegerichts
ist in entsprechender Anwendung des § 44e mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
(3) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem
er geschaffen worden ist, aufgehoben oder geändert und kann die Aufhebung oder
Änderung in dem Verfahren auf Feststellung des Nichtvorliegens von
Anerkennungsversagungsgründen nicht mehr geltend gemacht werden, so kann der
Antragsgegner die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung, dass kein
Anerkennungsversagungsgrund gegeben ist, in einem besonderen Verfahren
beantragen. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Familiengericht
ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Feststellungsantrag
nach Absatz 1 entschieden hat. § 44b Absatz 2 Satz
1 und 3, die §§ 44c und 44d Absatz 1 und 4 sowie § 44e sind entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 8
Grenzüberschreitende
Unterbringung
Zuständigkeit für die Zustimmung zu
einer Unterbringung
Zuständig für die Erteilung der
Zustimmung zu einer Unterbringung eines Kindes nach Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111
oder nach Artikel 33 des Haager
Kinderschutzübereinkommens im Inland ist der überörtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Kind nach dem Vorschlag der
ersuchenden Stelle untergebracht werden soll, andernfalls der überörtliche
Träger, zu dessen Bereich die Zentrale Behörde den engsten Bezug festgestellt hat.
Hilfsweise ist das Land Berlin zuständig.
Konsultationsverfahren
(1)
Dem Ersuchen soll in der Regel zugestimmt werden, wenn
1. die Durchführung der
beabsichtigten Unterbringung im Inland dem Wohl des Kindes entspricht,
insbesondere weil es eine besondere Bindung zum Inland hat,
2. die ausländische Stelle einen
Bericht und, soweit erforderlich, ärztliche Zeugnisse oder Gutachten vorgelegt hat,
aus denen sich die Gründe der beabsichtigten Unterbringung ergeben,
3. das Kind im ausländischen
Verfahren angehört wurde, sofern eine Anhörung nicht auf Grund des Alters oder
des Reifegrades des Kindes unangebracht erschien,
4. die Zustimmung der geeigneten
Einrichtung oder Pflegefamilie vorliegt und der Vermittlung des Kindes dorthin
keine Gründe entgegenstehen,
5. eine erforderliche
ausländerrechtliche Genehmigung erteilt oder zugesagt wurde,
6. die Übernahme der Kosten geregelt
ist.
(2) Im Falle einer Unterbringung,
die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist das Ersuchen ungeachtet der
Voraussetzungen des Absatzes 1 abzulehnen, wenn
1. im ersuchenden Staat über die
Unterbringung kein Gericht entscheidet oder
2. bei Zugrundelegung des
mitgeteilten Sachverhalts nach innerstaatlichem Recht eine Unterbringung, die
mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nicht zulässig wäre.
(3) Die ausländische Stelle kann um
ergänzende Informationen ersucht werden.
(4) Wird um die Unterbringung eines
ausländischen Kindes ersucht, ist die Stellungnahme der Ausländerbehörde
einzuholen.
(5) Die zu begründende Entscheidung
ist auch der Zentralen Behörde und der Einrichtung oder der Pflegefamilie, in
der das Kind untergebracht werden soll, mitzuteilen. Sie ist unanfechtbar.
Genehmigung des Familiengerichts
(1) Die Zustimmung des
überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§
45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts
zulässig. Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn
1. die in § 46 Absatz
1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und
2. kein Hindernis für die Anerkennung der
beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist.
§ 46 Absatz 2 und 3
gilt entsprechend.
(2) Örtlich zuständig ist das
Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das
Kind untergebracht werden soll, seinen Sitz hat.
(3) Der zu begründende Beschluss
ist unanfechtbar.
Bescheinigungen zu
inländischen Entscheidungen
nach Kapitel IV der
Verordnung (EU) 2019/1111
Ausstellung von Bescheinigungen
(1) Bescheinigungen nach Artikel 36
Absatz 1 der Verordnung (EU)
2019/1111 werden von dem Gericht ausgestellt, das die Entscheidung erlassen
hat. Bescheinigungen nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111
werden von dem Gericht ausgestellt, das die Vollstreckbarkeit der Entscheidung
ausgesetzt oder eingeschränkt hat.
(2) Bescheinigungen nach Artikel 36
Absatz 1, Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111
werden beim Gericht des ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, bei einem
höheren Gericht von dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Familiensachen
ausgestellt. Die Bescheinigungen sind ohne Anhörung des Antragsgegners
auszustellen.
(3) Eine Ausfertigung der
Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist
dem Antragsgegner zuzustellen. Die Zustellung erfolgt von Amts wegen. Das gilt
nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im
Parteibetrieb beantragt hat.
(4) Die Entscheidung des Familienrichters,
mit der ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1
oder nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 zurückgewiesen wird, ist mit der
sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung
anfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
Berichtigung von Bescheinigungen
Für die Berichtigung einer Bescheinigung
nach Artikel 36 der Verordnung
(EU) 2019/1111 (Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/1111) und für die Berichtigung einer
Bescheinigung nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Artikel 48 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1111)
gilt § 319 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Widerruf von Bescheinigungen
(1) Über den Widerruf einer Bescheinigung nach
Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Artikel 48
der Verordnung (EU) 2019/1111) entscheidet
das Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat.
(2) § 319 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist auf den
Widerruf entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 10
Verfahren nach dem
Europäischen Adoptionsübereinkommen
Verfahren
der nationalen Behörde
Auf
Anträge aus einem anderen Staat nach Artikel 15 des Europäischen
Adoptionsübereinkommens finden § 4 Absatz 1, §
6 Absatz 1 und § 9 entsprechende Anwendung.
Kosten
§ 52
(weggefallen)
§ 53
(weggefallen)
Übersetzungen
Die Höhe der Vergütung für die von der
Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz.
Übergangsvorschriften
Übergangsvorschriften zur Verordnung
(EU) 2019/1111
Wenn für vor dem 1. August 2022
eingeleitete gerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene
öffentliche Urkunden und vollstreckbar gewordene Vereinbarungen nach Artikel
100 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/1111 die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November
2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche
Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1; L 99 vom 15.4.2016, S.
34), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 (ABl.
L 367 vom 14.12.2004, S. 1) geändert worden ist, weiter gilt, ist dieses Gesetz
in seiner am 31. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden.