Übereinkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
vom 2. Juli 2019
Die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens -
in dem Wunsch, durch gerichtliche
Zusammenarbeit einen wirksamen Zugang zur Justiz für alle Menschen zu fördern
sowie einen regelbasierten multilateralen Handels- und Investitionsverkehr
ebenso wie die Mobilität zu erleichtern,
in der Erwägung, dass eine solche
Zusammenarbeit verstärkt werden kann durch die Schaffung eines einheitlichen
Bestands an Kernvorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die eine wirksame
Anerkennung und Vollstreckung solcher Entscheidungen erleichtern,
in der Überzeugung, dass eine solche
verstärkte gerichtliche Zusammenarbeit insbesondere eine internationale
Rechtsgrundlage erfordert, die in Bezug auf die weltweite Zirkulation
ausländischer Entscheidungen für mehr Vorhersehbarkeit und Sicherheit sorgt und
das Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ergänzt -
haben beschlossen, zu diesem Zweck
dieses Übereinkommen zu schließen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Kapitel I
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen ist auf
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen anzuwenden. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen
sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Dieses Übereinkommen ist auf
die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem Gericht eines Vertragsstaats
erlassenen Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat anzuwenden.
Ausschluss
vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen ist nicht
anzuwenden auf
a) den Personenstand, die Rechts- und
Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen;
b) Unterhaltspflichten;
c) andere familienrechtliche
Angelegenheiten, einschließlich der ehelichen Güterstände und anderer Rechte
oder Pflichten aus einer Ehe oder aus ähnlichen Beziehungen;
d) das Erbrecht einschließlich des
Testamentsrechts;
e) Insolvenz, insolvenzrechtliche
Vergleiche, die Abwicklung von Finanzinstituten und ähnliche Angelegenheiten;
f) die Beförderung von Reisenden und
Gütern;
g) grenzüberschreitende
Meeresverschmutzung, Meeresverschmutzung in Gebieten außerhalb der staatlichen
Hoheitsgewalt, Meeresverschmutzung durch Schiffe, die Beschränkung der Haftung
für Seeforderungen und auf große Haverei;
h) die Haftung für nukleare Schäden;
i) die Gültigkeit, Nichtigkeit oder
Auflösung juristischer Personen oder von Zusammenschlüssen natürlicher oder
juristischer Personen sowie die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe;
j) die Gültigkeit von Eintragungen in
öffentliche Register;
k) üble Nachrede und Verleumdung;
l) das Recht auf Privatsphäre;
m) geistiges Eigentum;
n) Tätigkeiten der Streitkräfte,
einschließlich der Tätigkeiten ihrer Angehörigen in Wahrnehmung ihres Dienstes;
o) Tätigkeiten der
Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der Tätigkeiten ihrer Angehörigen in
Wahrnehmung ihres Dienstes;
p) kartellrechtliche
(wettbewerbsrechtliche) Angelegenheiten, es sei denn, die Entscheidung betrifft
ein Verhalten, das eine wettbewerbswidrige Absprache oder eine abgestimmte
Verhaltensweise zwischen tatsächlichen oder möglichen Wettbewerbern zur
Festsetzung von Preisen, zur Absprache von Angeboten, zur Festlegung von
Produktionsbeschränkungen oder -quoten oder zur Marktaufteilung durch
Aufteilung von Kunden, Lieferanten, Verkaufsgebieten oder Handelssparten darstellt,
und sowohl dieses Verhalten als auch dessen Wirkung sind im Ursprungsstaat
eingetreten;
q) die Umstrukturierung von Staatsschulden
durch einseitige staatliche Maßnahmen.
(2) Eine Entscheidung ist vom
Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht ausgeschlossen, wenn eine
Angelegenheit, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist, lediglich als
Vorfrage in dem Verfahren, in dem die Entscheidung erlassen wurde, aufgetreten
ist und nicht Gegenstand des Verfahrens war. Insbesondere ist eine Entscheidung
vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht ausgeschlossen, wenn eine
solche Angelegenheit lediglich aufgrund einer Einwendung aufgetreten ist und
nicht Gegenstand des Verfahrens war.
(3) Dieses Übereinkommen ist nicht
anzuwenden auf die Schiedsgerichtsbarkeit sowie auf Verfahren, die sich auf ein
Schiedsverfahren beziehen.
(4) Eine Entscheidung ist vom
Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht schon deshalb ausgeschlossen,
weil ein Staat, einschließlich einer Regierung, einer Regierungsstelle oder
einer für einen Staat handelnden Person, Verfahrenspartei war.
(5) Dieses Übereinkommen berührt
nicht die Vorrechte und Immunitäten von Staaten oder internationalen
Organisationen in Bezug auf sie selbst und ihr Vermögen.
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Übereinkommen bezeichnet
a) „Beklagter“ eine Person, gegen die die
Klage oder Widerklage im Ursprungsstaat erhoben worden ist;
b) „Entscheidung“ jede gerichtliche
Entscheidung in der Sache, unabhängig von der Bezeichnung der Entscheidung, wie
ein Urteil oder einen Beschluss, sowie den gerichtlichen
Kostenfestsetzungsbeschluss (auch eines Gerichtsbediensteten), sofern er sich
auf eine Entscheidung in der Sache bezieht, die nach diesem Übereinkommen
anerkannt oder vollstreckt werden kann. Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme
gilt nicht als Entscheidung.
(2) Eine
rechtliche Einheit oder eine Person, die keine natürliche Person ist, hat ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat,
a) in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz
hat,
b) nach dessen Recht sie gegründet wurde,
c) in dem sie ihre Hauptverwaltung hat oder
d) in dem sie ihre Hauptniederlassung hat.
Kapitel II –
Anerkennung und Vollstreckung
Allgemeine
Bestimmungen
(1) Eine Entscheidung eines Gerichts
eines Vertragsstaats (Ursprungsstaat) wird in einem anderen Vertragsstaat
(ersuchter Staat) nach Maßgabe dieses Kapitels anerkannt und vollstreckt. Die
Anerkennung oder Vollstreckung kann nur aus den in diesem Übereinkommen
genannten Gründen versagt werden.
(2) Im ersuchten Staat darf die
Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. Eine Prüfung darf
nur insoweit stattfinden, als sie für die Anwendung dieses Übereinkommens
notwendig ist.
(3) Eine Entscheidung wird nur
anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist; sie wird nur vollstreckt,
wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist.
(4) Die Anerkennung oder
Vollstreckung kann aufgeschoben oder versagt werden, wenn die in Absatz 3 genannte Entscheidung Gegenstand einer gerichtlichen
Nachprüfung im Ursprungsstaat ist oder wenn die Frist für die Einlegung eines
ordentlichen Rechtsbehelfs noch nicht verstrichen ist. Eine Versagung steht
einem erneuten Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung zu
einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen.
Grundlagen
für die Anerkennung und Vollstreckung
(1) Eine Entscheidung ist
anerkennungs- und vollstreckungsfähig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen
erfüllt ist:
a) Die Person, gegen die die Anerkennung
oder Vollstreckung geltend gemacht wird, hatte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie
Verfahrenspartei vor dem Ursprungsgericht wurde, ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Ursprungsstaat;
b) die natürliche Person, gegen die die
Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, hatte zu dem Zeitpunkt, zu
dem sie Verfahrenspartei vor dem Ursprungsgericht wurde, ihre
Hauptniederlassung im Ursprungsstaat, und der Anspruch, der der Entscheidung zu
Grunde liegt, rührt aus den Tätigkeiten dieser Niederlassung her;
c) die Person, gegen die die Anerkennung
oder Vollstreckung geltend gemacht wird, ist die Person, die die Klage, die der
Entscheidung zu Grunde liegt, erhoben hat, sofern es sich nicht um eine
Widerklage handelt;
d) der Beklagte unterhielt zu dem
Zeitpunkt, zu dem er Verfahrenspartei vor dem Ursprungsgericht wurde, eine
Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit im Ursprungsstaat, und der Anspruch, der der Entscheidung
zu Grunde liegt, rührt aus den Tätigkeiten dieser Zweigniederlassung, Agentur
oder sonstigen Niederlassung her;
e) der
Beklagte hat der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts im Laufe des Verfahrens,
in dem die Entscheidung erlassen wurde, ausdrücklich zugestimmt;
f) der
Beklagte hat vor dem Ursprungsgericht zur Sache vorgetragen, ohne die
Unzuständigkeit innerhalb der im Recht des Ursprungsstaats vorgesehenen Frist
zu rügen, es sei denn, eine Einwendung betreffend die Zuständigkeit oder die
Ausübung der Zuständigkeit hätte nach diesem Recht offensichtlich keinen Erfolg
gehabt;
g) die Entscheidung betrifft eine vertragliche Verpflichtung und wurde von einem Gericht des Staates erlassen, in dem diese Verpflichtung nach
i) der Vereinbarung der Parteien oder
ii) dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht,
falls der Erfüllungsort nicht vereinbart wurde,
erfüllt wurde oder hätte erfüllt werden
sollen, es sei denn, die mit dem Geschäft verbundenen Tätigkeiten des Beklagten
hatten eindeutig keine zielgerichtete und substantielle Verbindung zu diesem
Staat;
h) die Entscheidung betrifft die Miete oder
Pacht einer unbeweglichen Sache und wurde von einem Gericht des Staates
erlassen, in dem die Sache belegen ist;
i) die gegen den Beklagten ergangene
Entscheidung betrifft eine vertragliche Verpflichtung, die durch ein dingliches
Recht an einer im Ursprungsstaat belegenen unbeweglichen Sache gesichert ist,
sofern der vertragliche Anspruch zusammen mit einem Anspruch gegen denselben
Beklagten in Bezug auf dieses dingliche Recht geltend gemacht wurde;
j) die Entscheidung betrifft eine
außervertragliche Verpflichtung aufgrund eines Todesfalls, einer
Körperverletzung, der Beschädigung oder des Untergangs eines körperlichen
Gegenstandes, und die Handlung oder Unterlassung, durch die dieser Schaden
unmittelbar verursacht wurde, ist im Ursprungsstaat begangen worden, unabhängig
davon, wo der Schaden eingetreten ist;
k) die Entscheidung betrifft die
Gültigkeit, die Auslegung, die Wirkungen, die Verwaltung oder die Änderung eines
freiwillig errichteten und schriftlich nachgewiesenen Trusts und
i) zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung
war der Ursprungsstaat in der Trusturkunde als Staat bezeichnet, vor dessen
Gerichten Rechtsstreitigkeiten wegen dieser Angelegenheiten zu entscheiden
sind, oder
ii) zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung
war der Ursprungsstaat in der Trusturkunde ausdrücklich oder stillschweigend
als derjenige Staat bezeichnet, in dem sich der Hauptverwaltungsort des Trusts
befindet.
Dieser Buchstabe betrifft nur Entscheidungen
über interne Aspekte eines Trusts, die Personen betreffen, die an dem
Trust-Verhältnis beteiligt sind oder waren;
l) die Entscheidung betrifft eine
Widerklage,
i) soweit sie zugunsten des Widerklägers
erging, unter der Voraussetzung, dass die Widerklage aus demselben Geschäft
oder Sachverhalt herrührte wie die Klage, oder
ii) soweit sie zulasten des Widerklägers
erging, sofern nicht nach dem Recht des Ursprungsstaats die Erhebung der
Widerklage zur Vermeidung eines Rechtsverlusts erforderlich war;
m) die
Entscheidung wurde von einem Gericht erlassen, das in einer Vereinbarung
bezeichnet wird, die schriftlich oder durch jedes andere Kommunikationsmittel,
das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen, geschlossen
oder dokumentiert wurde und bei der es sich nicht um eine ausschließliche
Gerichtsstandsvereinbarung handelt.
n) Für die Zwecke dieses Buchstabens
bezeichnet „ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung“ eine Vereinbarung
zwischen zwei oder mehr Parteien, in der die Gerichte eines Staates oder ein
oder mehrere bestimmte Gerichte eines Staates unter Ausschluss der
Zuständigkeit aller anderen Gerichte zu dem Zweck benannt werden, über eine aus
einem bestimmten Rechtsverhältnis bereits entstandene oder künftig entstehende
Rechtsstreitigkeit zu entscheiden.
(2) Wird die Anerkennung oder
Vollstreckung gegen eine natürliche Person, die in erster Linie zu
persönlichen, familiären oder den Haushalt betreffenden Zwecken handelt (einen
Verbraucher), in Angelegenheiten mit Bezug auf einen Verbrauchervertrag oder
gegen einen Arbeitnehmer in Angelegenheiten mit Bezug auf dessen Arbeitsvertrag
geltend gemacht, so
a) ist Absatz 1
Buchstabe e nur dann anwendbar, wenn die Zustimmung
dem Gericht gegenüber mündlich oder schriftlich erteilt wurde;
b) ist Absatz 1
Buchstaben f, g und m nicht anwendbar.
(3) Absatz 1
ist nicht auf eine Entscheidung anwendbar, die die Wohnraummiete oder die
Registrierung einer unbeweglichen Sache betrifft. Eine solche Entscheidung kann
nur dann anerkannt und vollstreckt werden, wenn sie von einem Gericht des
Staates erlassen wurde, in dem die Sache belegen ist.
Ausschließliche
Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung
Ungeachtet des Artikels 5
wird eine Entscheidung über dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache nur
dann anerkannt und vollstreckt, wenn die unbewegliche Sache im Ursprungsstaat
belegen ist.
Versagung
der Anerkennung und Vollstreckung
(1) Die Anerkennung oder Vollstreckung
kann versagt werden, wenn
a) das verfahrenseinleitende Schriftstück
oder ein gleichwertiges Schriftstück, das Angaben über die wesentlichen
Elemente der Klage enthält,
i) dem Beklagten nicht so rechtzeitig und
nicht in einer Weise übermittelt worden ist, dass er sich verteidigen konnte,
es sei denn, der Beklagte hat sich auf das Verfahren eingelassen und zur Klage
Stellung genommen, ohne die fehlerhafte Übermittlung vor dem Ursprungsgericht
zu rügen, sofern es nach dem Recht des Ursprungsstaats zulässig war, eine
fehlerhafte Übermittlung zu rügen, oder
ii) dem Beklagten im ersuchten Staat in
einer Weise übermittelt worden ist, die mit wesentlichen Grundsätzen des
ersuchten Staates für die Zustellung von Schriftstücken unvereinbar ist,
b) die Entscheidung durch Betrug erlangt
worden ist,
c) die Anerkennung oder Vollstreckung der
öffentlichen Ordnung (ordre public)
des ersuchten Staates offensichtlich widerspräche, einschließlich der Fälle, in
denen das zur Entscheidung führende Verfahren mit wesentlichen Grundsätzen des
fairen Verfahrens dieses Staates unvereinbar war, sowie der Fälle, die eine
Verletzung der Sicherheit oder der Souveränität dieses Staates betreffen,
d) das Verfahren vor dem Ursprungsgericht
einer Vereinbarung oder einer in einer Trusturkunde enthaltenen Bestimmung
zuwiderlief, wonach der in Rede stehende Rechtsstreit von einem Gericht eines
anderen Staates als dem Ursprungsstaat zu entscheiden war,
e) die Entscheidung mit einer Entscheidung
unvereinbar ist, die von einem Gericht des ersuchten Staates in einem
Rechtsstreit zwischen denselben Parteien erlassen wurde, oder
f) die Entscheidung mit einer früheren
Entscheidung unvereinbar ist, die von einem Gericht eines anderen Staates
zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand erlassen wurde, sofern
die frühere Entscheidung die für ihre Anerkennung im ersuchten Staat
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Die Anerkennung oder Vollstreckung kann
aufgeschoben oder versagt werden, wenn ein Verfahren zwischen denselben
Parteien über denselben Streitgegenstand vor einem Gericht des ersuchten
Staates anhängig ist, falls
a) das Gericht des ersuchten Staates früher
als das Ursprungsgericht angerufen worden ist und
b) eine enge Verbindung zwischen dem
Rechtsstreit und dem ersuchten Staat besteht.
Eine Versagung nach diesem Absatz steht
einem erneuten Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung zu
einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen.
Vorfragen
(1) Eine
Beurteilung einer Vorfrage wird nicht nach diesem Übereinkommen anerkannt oder
vollstreckt, wenn sie eine Angelegenheit, auf die dieses Übereinkommen nicht
anzuwenden ist, oder eine in Artikel 6 bezeichnete Angelegenheit, über die ein
Gericht eines anderen als des in dem genannten Artikel bezeichneten Staates
entschieden hat, betrifft.
(2) Die Anerkennung oder
Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit die
Entscheidung auf einer Beurteilung einer Angelegenheit, auf die dieses Übereinkommen
nicht anzuwenden ist, oder auf einer Beurteilung einer in Artikel 6
bezeichneten Angelegenheit, über die ein Gericht eines anderen als des in dem
genannten Artikel bezeichneten Staates entschieden hat, beruhte.
Teilbarkeit
Die Anerkennung oder Vollstreckung eines
abtrennbaren Teiles einer Entscheidung wird zugelassen, wenn die Anerkennung
oder Vollstreckung dieses Teiles beantragt wird oder wenn nur ein Teil der
Entscheidung nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann.
Schadenersatz
(1) Die Anerkennung oder
Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit mit ihr
Schadenersatz, einschließlich exemplarischen Schadenersatzes oder
Strafschadenersatzes, zugesprochen wird, der eine Partei nicht für einen
tatsächlich erlittenen Schaden oder Nachteil entschädigt.
(2) Das ersuchte Gericht
berücksichtigt, ob und inwieweit der vom Ursprungsgericht zugesprochene
Schadenersatz der Deckung der durch das Verfahren entstandenen Kosten dient.
Gerichtliche
Vergleiche
Gerichtliche Vergleiche, die von einem
Gericht eines Vertragsstaats gebilligt oder die im Laufe eines Verfahrens vor
einem Gericht eines Vertragsstaats geschlossen worden sind und die im Ursprungsstaat
in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar sind, werden nach diesem
Übereinkommen in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckt.
Vorzulegende
Schriftstücke
(1) Die Partei, welche die
Anerkennung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, hat Folgendes
vorzulegen:
a) eine vollständige und beglaubigte
Abschrift der Entscheidung;
b) bei einer im Versäumnisverfahren
ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der
Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende
Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei
übermittelt worden ist;
c) alle Schriftstücke, die erforderlich
sind, um nachzuweisen, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat wirksam oder
gegebenenfalls vollstreckbar ist;
d) in dem in Artikel 11
bezeichneten Fall eine Bescheinigung eines Gerichts (einschließlich eines
Gerichtsbediensteten) des Ursprungsstaats darüber, dass der gerichtliche
Vergleich oder ein Teil davon im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine
Entscheidung vollstreckbar ist.
(2) Kann das ersuchte Gericht
anhand des Inhalts der Entscheidung nicht feststellen, ob die Voraussetzungen
dieses Kapitels erfüllt sind, so kann es die Vorlage weiterer erforderlicher
Schriftstücke verlangen.
(3) Einem Antrag auf Anerkennung
oder Vollstreckung kann ein sich auf die Entscheidung beziehendes Schriftstück
beigefügt werden, das von einem Gericht (einschließlich eines
Gerichtsbediensteten) des Ursprungsstaats entsprechend dem von der Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten
Formblatt ausgefertigt wurde.
(4) Sind die in diesem Artikel bezeichneten
Schriftstücke nicht in einer Amtssprache des ersuchten Staates abgefasst, so
ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache beizufügen, sofern
das Recht des ersuchten Staates nichts anderes vorsieht.
Verfahren
(1) Sofern dieses Übereinkommen
nichts anderes vorsieht, ist für das Verfahren zur Anerkennung,
Vollstreckbarerklärung oder Registrierung zur Vollstreckung sowie für die
Vollstreckung der Entscheidung das Recht des ersuchten Staates maßgebend. Das Gericht des ersuchten Staates hat
zügig zu handeln.
(2) Das Gericht des ersuchten
Staates darf die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung nach diesem
Übereinkommen nicht mit der Begründung versagen, dass die Anerkennung oder
Vollstreckung in einem anderen Staat geltend gemacht werden sollte.
Verfahrenskosten
(1) Einer Partei, die in einem
Vertragsstaat die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen
Vertragsstaats erlassenen Entscheidung beantragt, darf nicht allein wegen ihrer
Eigenschaft als Ausländer oder mangels Wohnsitzes oder Aufenthalts in dem
Staat, in dem die Vollstreckung geltend gemacht wird, eine Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, auferlegt werden.
(2) Ein
Kostenfestsetzungsbeschluss, der in einem Vertragsstaat gegen eine Person
erlassen wurde, die nach Absatz 1 oder nach dem Recht
des Staates, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, von einer
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung befreit ist, wird auf Antrag der Person,
zu deren Gunsten der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht, in jedem anderen
Vertragsstaat für vollstreckbar erklärt.
(3) Ein Staat kann erklären, dass
er Absatz 1 nicht anwendet, oder mittels einer
Erklärung bestimmen, welche seiner Gerichte Absatz 1
nicht anwenden.
Anerkennung
und Vollstreckung nach innerstaatlichem Recht
Vorbehaltlich des Artikels 6 steht dieses Übereinkommen der Anerkennung oder
Vollstreckung einer Entscheidung nach innerstaatlichem Recht nicht entgegen.
Kapitel III
– Allgemeine Vorschriften
Übergangsbestimmung
Dieses Übereinkommen ist auf die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anzuwenden, wenn es zum
Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Ursprungsstaat zwischen diesem und dem
ersuchten Staat wirksam war.
Die
Anerkennung und Vollstreckung beschränkende Erklärungen
Ein Staat kann erklären, dass seine
Gerichte die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung versagen können,
die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erlassen wurde, wenn die
Parteien ihren Aufenthalt im ersuchten Staat hatten und die Beziehung der
Parteien und alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente mit
Ausnahme des Ortes des Ursprungsgerichts nur zum ersuchten Staat eine
Verbindung aufwiesen.
Erklärungen
in Bezug auf besondere Rechtsgebiete
(1) Hat ein Staat ein
großes Interesse daran, dieses Übereinkommen auf ein besonderes Rechtsgebiet
nicht anzuwenden, so kann dieser Staat erklären, dass er das Übereinkommen auf
dieses Rechtsgebiet nicht anwenden wird. Ein Staat, der eine solche Erklärung
abgibt, hat sicherzustellen, dass die Erklärung nicht weiter reicht als
erforderlich und dass das ausgeschlossene Rechtsgebiet klar und eindeutig
bezeichnet ist.
(2) In Bezug auf dieses
Rechtsgebiet ist das Übereinkommen nicht anzuwenden
a) in dem Vertragsstaat, der die Erklärung
abgegeben hat;
b) in anderen Vertragsstaaten, in denen die
Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung geltend gemacht wird, die von
einem Gericht eines Vertragsstaats, der die Erklärung abgegeben hat, erlassen
wurde.
Erklärungen
in Bezug auf Entscheidungen, die einen Staat betreffen
(1) Ein Staat kann erklären, dass
er dieses Übereinkommen nicht auf Entscheidungen anwendet, die in einem
Verfahren ergangen sind, bei dem als Partei beteiligt ist
a) dieser Staat selbst oder eine für diesen
Staat handelnde natürliche Person oder
b) eine Regierungsstelle dieses Staates
oder eine für eine solche Regierungsstelle handelnde natürliche Person.
Ein Staat, der eine solche Erklärung
abgibt, hat sicherzustellen, dass die Erklärung nicht weiter reicht als
erforderlich und dass der Ausschluss vom Anwendungsbereich klar und eindeutig
bezeichnet ist. Die Erklärung darf nicht zwischen Entscheidungen unterscheiden,
bei denen der Staat, eine Regierungsstelle des Staates oder eine für ihn
beziehungsweise sie handelnde natürliche Person Beklagter oder Kläger in dem
Verfahren vor dem Ursprungsgericht ist.
(2) Die Anerkennung oder
Vollstreckung einer Entscheidung, die ein Gericht eines Staates erlassen hat, der
eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann in dem in der Erklärung
festgelegten Umfang versagt werden, wenn die Entscheidung in einem Verfahren
ergangen ist, bei dem der Staat, der die Erklärung abgegeben hat, der ersuchte
Staat, eine ihrer Regierungsstellen oder eine für einen beziehungsweise eine
von ihnen handelnde natürliche Person als Partei beteiligt ist.
Einheitliche
Auslegung
Bei der Auslegung dieses Übereinkommens
ist seinem internationalen Charakter und der Notwendigkeit, seine einheitliche
Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen.
Prüfung
der praktischen Durchführung des Übereinkommens
Der Generalsekretär der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht trifft in regelmäßigen Abständen Vorkehrungen
für die Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens,
einschließlich aller Erklärungen, und erstattet dem Rat für Allgemeine
Angelegenheiten und die Politik der Konferenz Bericht.
Nicht
einheitliche Rechtssysteme
(1) Gelten in einem Vertragsstaat in
verschiedenen Gebietseinheiten zwei oder mehr Rechtssysteme in Bezug auf in
diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten, so ist
a) jede Bezugnahme auf das Recht oder
Verfahren eines Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf das in der
betreffenden Gebietseinheit geltende Recht oder Verfahren zu verstehen;
b) jede Bezugnahme auf das Gericht oder die
Gerichte eines Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf das Gericht oder die
Gerichte in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;
c) jede Bezugnahme auf eine Verbindung zu
einem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine Verbindung zu der
betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;
d) jede Bezugnahme auf einen
Anknüpfungspunkt im Hinblick auf einen Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf
diesen Anknüpfungspunkt im Hinblick auf die betreffende Gebietseinheit zu
verstehen.
(2) Ungeachtet des
Absatzes 1 ist ein Vertragsstaat mit zwei oder mehr
Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, nicht
verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Fälle anzuwenden, die allein diese
verschiedenen Gebietseinheiten betreffen.
(3) Ein Gericht in
einer Gebietseinheit eines Vertragsstaats mit zwei oder mehr Gebietseinheiten,
in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet, eine
Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat allein deshalb anzuerkennen oder
zu vollstrecken, weil die Entscheidung in einer anderen Gebietseinheit
desselben Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt
worden ist.
(4) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf
Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
Verhältnis
zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten
(1) Dieses Übereinkommen ist,
soweit möglich, so auszulegen, dass es mit anderen für die Vertragsstaaten
geltenden Verträgen vereinbar ist; dies gilt unabhängig davon, ob diese vor
oder nach diesem Übereinkommen geschlossen worden sind.
(2) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung
eines vor diesem Übereinkommen geschlossenen Vertrags durch einen Vertragsstaat
dieses Übereinkommens unberührt.
(3) Dieses Übereinkommen lässt die
Anwendung eines nach diesem Übereinkommen geschlossenen Vertrags durch einen
Vertragsstaat dieses Übereinkommens unberührt, sofern es um die Anerkennung
oder Vollstreckung einer Entscheidung geht, die ein Gericht eines
Vertragsstaats, der auch Vertragspartei des anderen Vertrags ist, erlassen hat.
Der andere Vertrag lässt die Verpflichtungen aus Artikel 6
gegenüber Vertragsstaaten unberührt, die nicht Vertragsparteien jenes Vertrags
sind.
(4) Dieses Übereinkommen lässt die
Anwendung der Vorschriften einer Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist,
unberührt, sofern es um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung
geht, die ein Gericht eines Vertragsstaats erlassen hat, der auch Mitgliedstaat
der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, wenn
a) die Vorschriften angenommen wurden,
bevor dieses Übereinkommen geschlossen wurde, oder
b) die Vorschriften angenommen wurden,
nachdem dieses Übereinkommen geschlossen wurde, soweit sie die Verpflichtungen
in Artikel 6 gegenüber Vertragsstaaten, die nicht
Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sind,
nicht berühren.
Kapitel IV
– Schlussbestimmungen
Unterzeichnung,
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt für
alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses
Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die
Unterzeichnerstaaten.
(3) Dieses Übereinkommen steht
allen Staaten zum Beitritt offen.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Verwahrer des
Übereinkommens, hinterlegt.
Erklärungen
in Bezug auf nicht einheitliche Rechtssysteme
(1) Ein Staat, der
aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für in diesem
Übereinkommen geregelte Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten,
kann erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur
auf eine oder mehrere davon erstreckt wird. In dieser Erklärung sind die
Gebietseinheiten ausdrücklich zu bezeichnen, auf die das Übereinkommen
angewendet wird.
(2) Gibt ein
Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so erstreckt sich das Übereinkommen
auf alle Gebietseinheiten dieses Staates.
(3) Dieser Artikel ist nicht
anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
Organisationen
der regionalen Wirtschaftsintegration
(1) Eine Organisation
der regionalen Wirtschaftsintegration, die ausschließlich von souveränen
Staaten gebildet wird und für einige oder alle in diesem Übereinkommen
geregelten Angelegenheiten zuständig ist, kann dieses Übereinkommen
unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten
eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Angelegenheiten zuständig
ist, die in diesem Übereinkommen geregelt sind.
(2) Die Organisation
der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer bei der
Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt schriftlich die
in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihr von ihren
Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation
notifiziert dem Verwahrer umgehend schriftlich jede Veränderung ihrer
Zuständigkeit gegenüber der letzten Notifikation nach diesem Absatz.
(3) Für
das Inkrafttreten dieses Übereinkommens zählt eine von einer Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht, es sei denn, die
Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration erklärt nach Artikel 27 Absatz 1, dass ihre Mitgliedstaaten
nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
(4) Jede
Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“ gilt
gegebenenfalls gleichermaßen für eine Organisation der regionalen
Wirtschaftsorganisation.
Organisationen
der regionalen Wirtschaftsintegration als Vertragsparteien ohne ihre
Mitgliedstaaten
(1) Eine Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung
oder dem Beitritt erklären, dass sie für alle in diesem Übereinkommen
geregelten Angelegenheiten zuständig ist und dass ihre Mitgliedstaaten nicht
Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein werden, jedoch aufgrund der
Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts der
Organisation gebunden sind.
(2) Gibt eine Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung nach Absatz 1 ab, so gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen
auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“ gegebenenfalls gleichermaßen für die
Mitgliedstaaten der Organisation.
Inkrafttreten
(1) Dieses
Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den
Zeitabschnitt folgt, während dessen in Bezug auf den zweiten Staat, der die in
Artikel 24 genannte Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat, eine Notifikation nach
Artikel 29 Absatz 2
erfolgen kann.
(2) Danach tritt dieses
Übereinkommen wie folgt in Kraft:
a) für jeden Staat, der es später
ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der
auf den Zeitabschnitt folgt, während dessen Notifikationen nach Artikel 29 Absatz 2 in Bezug auf
diesen Staat erfolgen können;
b) für eine Gebietseinheit, auf die dieses
Übereinkommen nach Artikel 25 erstreckt worden ist,
nachdem das Übereinkommen für den Staat, der die Erklärung abgegeben hat, in
Kraft getreten ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach der Notifikation der in jenem Artikel genannten Erklärung
folgt.
Zustandekommen
von Beziehungen nach dem Übereinkommen
(1) Dieses Übereinkommen wird
zwischen zwei Vertragsstaaten nur dann wirksam, wenn keiner der beiden
Vertragsstaaten dem Verwahrer eine Notifikation nach Absatz 2 oder 3 in Bezug auf den
jeweils anderen übermittelt hat. Bleibt eine solche Notifikation aus, so ist
das Übereinkommen zwischen zwei Vertragsstaaten ab dem ersten Tag des Monats
wirksam, der auf den Zeitabschnitt folgt, während dessen Notifikationen
erfolgen können.
(2) Ein Vertragsstaat kann dem
Verwahrer binnen zwölf Monaten nach dem Tag der in Artikel 32
Buchstabe a vorgesehenen Notifikation durch den Verwahrer
notifizieren, dass die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der
Beitritt eines anderen Staates nicht das Zustandekommen von Beziehungen
zwischen den beiden Staaten nach diesem Übereinkommen bewirkt.
(3) Ein Staat kann dem Verwahrer
bei der Hinterlegung seiner Urkunde nach Artikel 24
Absatz 4 notifizieren, dass seine Ratifikation, seine
Annahme, seine Genehmigung oder sein Beitritt nicht das Zustandekommen von
Beziehungen zu einem Vertragsstaat nach diesem Übereinkommen bewirkt.
(4) Ein Vertragsstaat kann eine von
ihm nach Absatz 2 oder 3
abgegebene Notifikation jederzeit zurücknehmen. Eine solche Rücknahme wird am
ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten
nach dem Tag der Notifikation folgt.
Erklärungen
(1) Erklärungen nach
den Artikeln 14, 17, 18,
19 und 25 können bei der
Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt
oder jederzeit danach abgegeben und jederzeit geändert oder zurückgenommen
werden.
(2) Jede Erklärung, Änderung und
Rücknahme wird dem Verwahrer notifiziert.
(3) Eine bei der
Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt
abgegebene Erklärung wird mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den
betreffenden Staat wirksam.
(4) Eine zu einem
späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede Änderung oder Rücknahme einer
Erklärung werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
(5) Eine zu einem
späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede Änderung oder Rücknahme einer
Erklärung gelten nicht für Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, die vor
dem Ursprungsgericht bereits eingeleitet waren, als die Erklärung wirksam
wurde.
Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses
Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines nicht
einheitlichen Rechtssystems beschränken, auf die dieses Übereinkommen
angewendet wird.
(2) Die Kündigung wird am ersten
Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach
Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für das
Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die
Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der
Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Notifikationen
durch den Verwahrer
Der Verwahrer notifiziert den
Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den
anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die
dieses Übereinkommen nach den Artikeln 24, 26
und 27 unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder
genehmigt haben oder ihm beigetreten sind,
a) jede
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung sowie jeden Beitritt nach
den Artikeln 24, 26 und 27,
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen
nach Artikel 28 in Kraft tritt,
c) jede Notifikation, Erklärung, Änderung
und Rücknahme nach den Artikeln 26, 27,
29 und 30 und
d) jede Kündigung nach Artikel 31.
Zu Urkund dessen haben die hierzu
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag am 2. Juli 2019 in
englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des
Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht zum Zeitpunkt der Zweiundzwanzigsten Tagung
angehörenden Mitglied sowie jedem anderen Staat, der an dieser Tagung
teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt
wird.