Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden
von der Legalisation
vom 5. Oktober 1961
(BGBl. 1965 II 875)
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
In dem Wunsche, ausländischer öffentliche Urkunden von der diplomatischen oder konsularischen Legalisation zu befreien,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen und haben die folgende Bestimmungen vereinbart:
Art. 1
Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen.
Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen:
a)
Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege,
einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft oder einem Vertreter des
öffentlichen Interesses, von einem Urkundenbeamten der Geschäftsstelle oder von einem
Gerichtsvollzieher ausgestellt sind;
b)
Urkunden der Verwaltungsbehörden;
c)
notarielle Urkunden;
d)
amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie z. B. Vermerke über
die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmen Zeitpunktes und
Beglaubigungen von Unterschriften.
Dieses Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden
a)
auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind,
b)
auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder
auf das Zollverfahren beziehen.
Art. 2
Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist
und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Legalisation. Unter
Legalisation im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, durch
welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen
Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die
Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls
die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.
Art. 3
Zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der
Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder
Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, darf als Förmlichkeit nur verlangt werden,
daß die in Artikel 4 vorgesehene Apostille angebracht wird, welche
die zuständige Behörde des Staates ausstellt, in dem die Urkunde errichtet worden ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Förmlichkeit darf jedoch nicht verlangt werden, wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, oder dort bestehende Gebräuche oder wenn Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten sie entbehrlich machen, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Legalisation befreien.
Art. 4
Die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Apostille wird auf der
Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht, sie muß dem Muster
entsprechen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist.
Die Apostille kann jedoch in der Amtssprache der Behörde, die sie ausstellt, abgefaßt werden. Die gedruckten Teile des Musters können auch in einer zweiten Sprache wiedergegeben werden. Die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" muß in französischer Sprache abgefaßt werden.
Art. 5
Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde
ausgestellt.
Ist die Apostille ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen.
Die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Bestätigung.
Art. 6
Jeder Vertragsstaat bestimmt die Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 auszustellen.
Er notifiziert diese Bestimmung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Beitrittsurkunde oder bei der Erklärung über die Ausdehnung des Übereinkommens. Er notifiziert ihm auch jede Änderung, die in der Bestimmung dieser Behörden eintritt.
Art. 7
Jede nach Artikel 6 bestimmte Behörde hat ein Register oder ein
Verzeichnis in einer anderen Form zu führen, in das die Ausstellung der Apostille
eingetragen wird; dabei sind zu vermerken:
a)
die Geschäftsnummer und der Tag der Ausstellung der Apostille,
b)
der Name des Unterzeichners der öffentlichen Urkunde und die Eigenschaft, in der er
gehandelt hat oder bei Urkunden ohne Unterschrift die Behörde, die das Siegel oder den
Stempel beigefügt hat.
Auf Antrag eines Beteiligten hat die Behörde, welche die Apostille ausgestellt hat, festzustellen, ob die Angaben, die in der Apostille enthalten sind, mit denen des Registers oder des Verzeichnisses übereinstimmen.
Art. 8
Besteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten ein Vertrag, ein Übereinkommen
oder eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Bestätigung der Unterschrift, des Siegels
oder des Stempels gewissen Förmlichkeiten unterworfen ist, so greift dieses
Übereinkommen nur ändernd ein, wenn jene Förmlichkeiten strenger sind als die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen.
Art. 9
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß seine
diplomatischen oder konsularischen Vertreter die Legalisation in Fällen vornehmen, in
denen dieses Übereinkommen von der Legalisation befreit.
Art. 10
Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht vertretenen Staaten sowie für Irland, Island, Liechtenstein
und die Türkei zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Art. 11
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der gemäß Artikel
10 Absatz 2 vorgenommenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 12
Jeder in Artikel 10 nicht genannte Staat kann diesem
Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 11 Absatz 1 in
Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation gemäß Artikel 15 Buchstabe d keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Ein solcher Einspruch ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.
Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und den Staaten, die gegen den Beitritt keinen Einspruch erhoben haben, am sechzigsten Tage nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.
Art. 13
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt
erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt
werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam,
sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.
Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.
Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Gebiete gemäß Artikel 11 in Kraft. Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der dem Übereinkommen beigetreten ist, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Gebiete gemäß Artikel 12 in Kraft.
Art. 14
Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem
Inkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 1, und zwar auch für
Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Falle der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.
Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 10 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß Artikel 12 beigetreten sind:
a)
die Notifikationen gemäß Artikel 6, Absatz 2;
b)
die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäß Artikel 10;
c)
den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 11 Absatz 1 in
Kraft tritt;
d)
die Beitrittserklärungen und Einsprüche gemäß Artikel 12 sowie
den Tag, an dem die Beitrittserklärungen wirksam werden;
e)
die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß Artikel 13 sowie den
Tag, an dem sie wirksam werden,
f)
die Kündigung gemäß Artikel 14 Absatz 3.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 5. Oktober 1961 in französischer und englischer Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut maßgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat sowie Irland, Island, Liechtenstein und der Türkei eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Dr. J. Löns
Für Österreich:
Dr. Georg Afuhs
Für Belgien:
Für Dänemark:
Für Spanien:
Für Finnland:
H. v. Knorring
den 13. März 1962
Für Frankreich:
Etienne Coïdan
den 9. Oktober 1961
Für Griechenland:
P. A. Verykios
Für Irland:
Für Island:
Für Italien:
R. Giustiniani
15. Dezember 1961
Für Japan:
Für Liechtenstein:
E. de Haller
18. IV. 62
Für Luxemburg:
J. Kremer
Für Norwegen:
Für die Niederlande:
H. R. van Houten
30.11.62
Für Portugal:
Für das Vereinigte Königreich Grossbritannien und
Nordirland:
An. Noble
19. Oktober 1962
Für Schweden:
Für die Schweiz:
M. Scherler
Für die Türkei:
F. Kepenek
8-5-1962
Für Jugoslawien:
Rade Lukic
(unter dem Vorbehalt der Ratifikation)