veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21.12.2007, L 339/3 ff.
ÜBEREINKOMMEN
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen
DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN,
ENTSCHLOSSEN, in ihren Hoheitsgebieten den Rechtsschutz der dort
ansässigen Personen zu verstärken,
IN DER ERWÄGUNG, dass es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale
Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen, die
Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes
Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von
Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen
sicherzustellen,
IM BEWUSSTSEIN der zwischen ihnen bestehenden Bindungen, die im
wirtschaftlichen Bereich durch die Freihandelsabkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation
bestätigt worden sind,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG: des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung
der infolge der verschiedenen Erweiterungen
der Europäischen Union geschlossenen Beitrittsübereinkommen, des Übereinkommens von Lugano vom 16. September 1988 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das die
Anwendung der Bestimmungen des Brüsseler
Übereinkommens von 1968 auf bestimmte Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation erstreckt, der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem
Königreich Dänemark über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen, das am
19. Oktober 2005 in Brüssel unterzeichnet worden ist;
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Ausdehnung der Grundsätze der Verordnung
(EG) Nr. 44/2001 auf die Vertragsparteien
des vorliegenden Übereinkommens die rechtliche und wirtschaftliche
Zusammenarbeit verstärken wird,
IN DEM WUNSCH, eine möglichst einheitliche Auslegung des Übereinkommens
sicherzustellen,
HABEN in diesem Sinne BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen,
und
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ANWENDUNGSBEREICH
(1) Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden,
ohne dass es auf die Art der
Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und
Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche
Angelegenheiten.
(2) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf:
a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die
gesetzliche Vertretung von natürlichen
Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts
einschließlich des Testamentsrechts;
b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
c) die soziale Sicherheit;
d) die Schiedsgerichtsbarkeit.
(3) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „durch dieses
Übereinkommen gebundener Staat“
jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens oder ein
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
ist. Er kann auch die Europäische Gemeinschaft bezeichnen.
ZUSTÄNDIGKEIT
ABSCHNITT 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen,
die ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben,
ohne Rücksicht auf ihre
Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
(2) Auf Personen, die nicht dem durch dieses Übereinkommen gebundenen
Staat angehören, in dem sie
ihren Wohnsitz haben, sind die für Inländer maßgebenden
Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.
(1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staates
haben, können vor den Gerichten eines anderen durch dieses Übereinkommen
gebundenen Staates nur gemäß
den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Titels verklagt werden.
(2) Gegen diese Personen können insbesondere nicht die in Anhang I
aufgeführten innerstaatlichen
Zuständigkeitsvorschriften geltend gemacht werden.
(1) Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses
Übereinkommen gebundenen
Staates, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und
23 die
Zuständigkeit der Gerichte eines jeden durch
dieses Übereinkommen gebundenen Staates nach dessen eigenen Gesetzen.
(2) Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet
eines durch dieses Übereinkommen
gebundenen Staates hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staates hat, in diesem Staat auf die dort
geltenden Zuständigkeitsvorschriften,
insbesondere auf die in Anhang I aufgeführten Vorschriften, wie ein
Inländer berufen, ohne dass es auf ihre
Staatsangehörigkeit ankommt.
Besondere Zuständigkeiten
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staates hat,
kann in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat
verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand
des Verfahrens bilden, vor
dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder
zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart
worden ist - ist der
Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem durch dieses
Übereinkommengebundenen Staat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder
hätten geliefert
werden müssen; für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem durch dieses
Übereinkommen
gebundenen Staat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder
hätten erbracht
werden müssen;
c) ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;
2. wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt,
a) vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen
Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem
Verfahren in Bezug auf den
Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses
Verfahren zuständigen
Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der
Staatsangehörigkeit einer der
Parteien, oder
c) im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem
Verfahren in Bezug auf die
elterliche Verantwortung zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht
für dieses Verfahrenzuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich
auf der Staatsangehörigkeit
einer der Parteien;
3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer
unerlaubten Handlung gleichgestellt ist,
oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des
Verfahrens bilden, vor dem
Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder
einzutreten droht;
4. wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf
Wiederherstellung des früheren Zustands
handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor
dem Strafgericht, bei dem die
öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht
über zivilrechtliche Ansprüche
erkennen kann;
5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer
Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer
sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich
diese befindet;
6. wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, „trustee“ oder
Begünstigter eines „trust“ in Anspruch
genommen wird, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich
vorgenommenes oder schriftlich
bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des
durch dieses Übereinkommen
gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet der „trust“ seinen Sitz hat;
7. wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und
Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder
Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder
einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
diese Ladung oder die
entsprechende Frachtforderung
a) mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder
b) mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft
oder eine andere Sicherheit
geleistet worden ist;
diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, dass der
Beklagte Rechte an der Ladung oder
an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder
Hilfeleistungsarbeiten hatte.
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staates hat,
kann auch verklagt werden:
1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des
Ortes, an dem einer der
Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge
Beziehung gegeben ist, dass
eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu
vermeiden, dass in
getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;
2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine
Interventionsklage handelt, vor dem
Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben
worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
3. wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag
oder Sachverhalt wie die Klage selbst
gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;
4. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des
Verfahrens bilden und die Klage
mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen
denselben Beklagten verbunden
werden kann, vor dem Gericht des durch dieses Übereinkommen gebundenen
Staates, in dessen
Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.
Ist ein Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates nach
diesem Übereinkommen zur
Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der
Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes
zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes an seiner Stelle durch
das Recht dieses Staates bestimmtes
Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.
Zuständigkeit für Versicherungssachen
Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit
unbeschadet des Artikels 4 und des
Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.
(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch
dieses Übereinkommen gebundenen
Staates hat, kann verklagt werden:
a) vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,
b) in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat bei
Klagen des Versicherungsnehmers,
des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem
der Kläger seinen Wohnsitz
hat, oder
c) falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines
durch dieses Übereinkommengebundenen Staates, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.
(2) Hat der Versicherer im Hoheitsgebiet eines durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staates keinen
Wohnsitz, besitzt er aber in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen
Staat eine Zweigniederlassung,
Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus
ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er
seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von
unbeweglichen Sachen kann der Versicherer
außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis
eingetreten ist, verklagt werden. Das
Gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein
und demselben Versicherungsvertrag
versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.
(1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das
Gericht, bei dem die Klage des
Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern
dies nach dem Recht des
angerufenen Gerichts zulässig ist.
(2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den
Versicherer erhebt, sind die Artikel 8,
9 und
10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
(3) Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die
Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer
oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese
Personen zuständig.
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz
3 kann der
Versicherer nur vor den Gerichten
des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates klagen, in dessen
Hoheitsgebiet der Beklagte seinen
Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer,
Versicherter oder Begünstigter ist.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine
Widerklage vor dem Gericht zu
erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses
Abschnitts anhängig ist.
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur
abgewichen werden:
1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen
wird,
2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die
Befugnis einräumt, andere als die
in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,
3. wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer,
die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
demselben durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staat haben, getroffen ist, um die
Zuständigkeit der Gerichte dieses
Staates auch für den Fall zu begründen, dass das schädigende Ereignis im
Ausland eintritt, es sei denn,
dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht
zulässig ist,
4. wenn sie von einem Versicherungsnehmer geschlossen ist, der seinen
Wohnsitz nicht in einem durch
dieses Übereinkommen gebundenen Staat hat, ausgenommen soweit sie eine
Versicherung, zu deren
Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung
von unbeweglichen Sachen in
einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat betrifft, oder
5. wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines
oder mehrere der in Artikel 14
aufgeführten Risiken deckt.
Die in Artikel 13 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:
1. sämtliche Schäden
a) an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder
Luftfahrzeugen aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen
Zwecken verbunden sind,
b) an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn
diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder
Luftfahrzeugen befördert werden;
2. Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden
an Passagieren oder Schäden an
deren Reisegepäck,
a) aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder
Luftfahrzeugen gemäß
Nummer 1 Buchstabe a, es sei denn, dass - was die Letztgenannten
betrifft - nach den
Rechtsvorschriften des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in
dem das Luftfahrzeug
eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung
solcher Risiken untersagt sind,
b) für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im
Sinne von Nummer 1
Buchstabe b verursacht werden;
3. finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem
Betrieb von Seeschiffen, Anlagen
oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, insbesondere Fracht-
oder Charterverlust;
4. irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter den Nummern 1
bis 3 genannten Risiken in
Zusammenhang steht;
5. unbeschadet der Nummern 1 bis 4 alle Großrisiken.
Zuständigkeit bei Verbrauchersachen
(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine
Person, der Verbraucher, zu einem Zweck
geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
dieser Person zugerechnet werden kann,
den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit
unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer
5 nach diesem Abschnitt,
a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein
anderes Kreditgeschäft handelt, das
zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem durch
dieses Übereinkommen
gebundenen Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat, eine berufliche odergewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf
diesen Staat oder auf mehrere
Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in
den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
(2) Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines
durch dieses Übereinkommen
gebundenen Staates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem durch
dieses Übereinkommen gebundenen
Staat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so
wird er für Streitigkeiten aus ihrem
Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet
dieses Staates hätte.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von
Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen
vorsehen, anzuwenden.
(1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann
entweder vor den Gerichten des
durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates erhoben werden, in dessen
Hoheitsgebiet dieser
Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an
dem der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat.
(2) Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann
nur vor den Gerichten des durch
dieses Übereinkommen gebundenen Staates erhoben werden, in dessen
Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat.
(3) Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht unberührt, eine
Widerklage vor dem Gericht zu erheben,
bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts
anhängig ist.
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur
abgewichen werden:
1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen
wird,
2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in
diesem Abschnitt angeführten
Gerichte anzurufen, oder
3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die
zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
demselben durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staat haben, getroffen ist und die
Zuständigkeit der Gerichte dieses
Staates begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem
Recht dieses Staates nicht
zulässig ist.
Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
(1) Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem
individuellen Arbeitsvertrag den
Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit
unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5
Nummer 5 nach diesem Abschnitt.
(2) Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen
Arbeitsvertrag geschlossen hat, im
Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates keinen
Wohnsitz, besitzt er aber in
einem der durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten eine
Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige
Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so
behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im
Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses
Übereinkommen gebundenen
Staates hat, kann verklagt werden:
1. vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,
2. in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat:
a) vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine
Arbeit verrichtet oder
zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder
b) wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und
demselben Staat verrichtet oder
verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die
Niederlassung, die den Arbeitnehmer
eingestellt hat, befindet bzw. befand.
(1) Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des durch
dieses Übereinkommen gebundenen
Staates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen
Wohnsitz hat.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine
Widerklage vor dem Gericht zu
erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses
Abschnitts anhängig ist.
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur
abgewichen werden,
1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen
wird oder
2. wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in
diesem Abschnitt angeführten
Gerichte anzurufen.
Ausschließliche Zuständigkeiten
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
1. für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die
Miete oder Pacht von
unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses
Übereinkommen
gebundenen Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
Jedoch sind für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher
Sachen zum vorübergehenden
privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch
die Gerichte des durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staates zuständig, in dem der Beklagte seinen
Wohnsitz hat, sofern es sich
bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der
Eigentümer sowie der Mieter oder
Pächter ihren Wohnsitz in demselben durch dieses Übereinkommen
gebundenen Staat haben;
2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung
einer Gesellschaft oder juristischen
Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand
haben, die Gerichte des durch
dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die
Gesellschaft oder juristische
Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich
befindet, wendet das Gericht die
Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an;
3. für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche
Register zum Gegenstand haben, die
Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen
Hoheitsgebiet die Register
geführt werden;
4. für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten,
Marken, Mustern und Modellen sowie
ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen,
zum Gegenstand haben,
unabhängig davon, ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen
wird, die Gerichte des durch
dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die
Hinterlegung oder Registrierung
beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines
Gemeinschaftsrechtsakts oder eines
zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt.
Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5.
Oktober 1973 in München
unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
sind die Gerichte eines jeden
durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates ohne Rücksicht auf den
Wohnsitz der Parteien für alle
Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die
Gültigkeit eines europäischen Patents
zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde, unabhängig
davon, ob die Frage klageweise
oder einredeweise aufgeworfen wird;
5. für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum
Gegenstand haben, die Gerichte
des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen
Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung
durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.
Vereinbarung über die Zuständigkeit
(1) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder
die Gerichte eines durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene
Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige
aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit
entscheiden sollen, so sind dieses
Gericht oder die Gerichte dieses Staates zuständig. Dieses Gericht oder
die Gerichte dieses Staates sind
ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart
haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen
den Parteien entstanden sind, oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch
entspricht, den die Parteien kannten
oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem
betreffenden Geschäftszweig
allgemein kennen und regelmäßig beachten.
(2) Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der
Vereinbarung ermöglichen, sind der
Schriftform gleichgestellt.
(3) Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die
beide ihren Wohnsitz nicht im
Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben,
so können die Gerichte der
anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten nicht entscheiden,
es sei denn, das vereinbarte
Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für
unzuständig erklärt.
(4) Ist in schriftlich niedergelegten „trust“-Bedingungen bestimmt, dass
über Klagen gegen einen Begründer,
„trustee“ oder Begünstigten eines „trust“ ein Gericht oder die Gerichte
eines durch dieses Übereinkommen
gebundenen Staates entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind
diese Gerichte ausschließlich zuständig,
wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte
oder Pflichten im Rahmen des
„trust“ handelt.
(5) Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in „trust“-Bedingungen
haben keine
rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel
13, 17 und 21
zuwiderlaufen oder wenn die
Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels
22
ausschließlich zuständig sind.
Sofern das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates
nicht bereits nach anderen
Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig,
wenn sich der Beklagte vor ihm auf das
Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um
den Mangel der Zuständigkeit geltend zu
machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels
22
ausschließlich zuständig ist.
Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens
Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat sich
von Amts wegen für unzuständig
zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die
das Gericht eines anderen durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund des Artikels 22 ausschließlich
zuständig ist.
(1) Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines
durch dieses Übereinkommen
gebundenen Staates hat und der vor den Gerichten eines anderen durch
dieses Übereinkommen gebundenen
Staates verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das
Gericht von Amts wegen für unzuständig zu
erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach diesem Übereinkommen
begründet ist.
(2) Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt
ist, dass es dem Beklagten möglich
war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges
Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen,
dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen
Maßnahmen getroffen worden sind.
(3) An die Stelle von Absatz 2 tritt Artikel 15 des Haager
Übereinkommens vom 15. November 1965 über
die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im
Ausland in Zivil- oder Handelssachen,
wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges
Schriftstück nach dem genannten
Übereinkommen zu übermitteln war.
(4) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die durch die
Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des
Rates vom 29. Mai 2000 oder durch das am 19. Oktober 2005 in Brüssel
unterzeichnete Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über
die Zustellung gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
gebunden sind, wenden in ihrem Verhältnis
untereinander Artikel 19 der genannten Verordnung an, wenn das
verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein
gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung oder nach dem
genannten Abkommen zu übermitteln war.
Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
(1) Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen
gebundener Staaten Klagen wegen
desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so
setzt das später angerufene Gericht
das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst
angerufenen Gerichts feststeht.
(2) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht,
erklärt sich das später angerufene
Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
(1) Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen
gebundener Staaten Klagen, die im
Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht
das Verfahren aussetzen.
(2) Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes
später angerufene Gericht auf Antrag
einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene
Gericht für die betreffenden Klagen
zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig
ist.
(3) Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn
zwischen ihnen eine so enge Beziehung
gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten
erscheint, um zu vermeiden, dass
in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte
gegeben, so hat sich das zuletzt
angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für
unzuständig zu erklären.
Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen:
1. zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder
ein gleichwertiges Schriftstück bei
Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der
Folge nicht versäumt hat, die ihm
obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an
den Beklagten zu bewirken,
oder
2. falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des
Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu
dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das
Schriftstück erhalten hat,
vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die
ihm obliegenden Maßnahmen zu
treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.
Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung
gerichtet sind
Die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates
vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen
einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können
bei den Gerichten dieses Staates auch dann
beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das
Gericht eines anderen durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens
zuständig ist.
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Unter „Entscheidung“ im Sinne dieses Übereinkommens ist jede
Entscheidung zu verstehen, die von einem
Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates erlassen
worden ist, ohne Rücksicht auf ihre
Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder
Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses
eines Gerichtsbediensteten.
ABSCHNITT 1
Anerkennung
(1) Die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen
Entscheidungen werden in den
anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten anerkannt, ohne
dass es hierfür eines besonderen
Verfahrens bedarf.
(2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche
den Gegenstand eines Streites, so kann
jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach
den Abschnitten 2 und
3 dieses
Titels die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen
ist.
(3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines
durch dieses Übereinkommen
gebundenen Staates, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt,
verlangt, so kann dieses Gericht
über die Anerkennung entscheiden.
Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn
1. die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates,
in dem sie geltend gemacht wird,
offensichtlich widersprechen würde;
2. dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück
oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer
Weise zugestellt worden ist, dass er
sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die
Entscheidung keinen Rechtsbehelf
eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;
3. sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben
Parteien in dem Staat, in dem die
Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;
4. sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem
anderen durch dieses Übereinkommen
gebundenen Staat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in
einem Rechtsstreit wegen
desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die
notwendigen Voraussetzungen für
ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend
gemacht wird.
(1) Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften
der Abschnitte 3,
4 und 6 des
Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels
68
vorliegt. Des Weiteren kann die Anerkennung
einer Entscheidung versagt werden, wenn ein Fall des Artikels 64 Absatz
3 oder des Artikels 67 Absatz
4
vorliegt.
(2) Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Staates, in dem die
Anerkennung geltend gemacht wird, ist
bei der Prüfung, ob eine der in Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten
gegeben ist, an die tatsächlichen
Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsstaats
seine Zuständigkeit angenommen
hat.
(3) Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf, unbeschadet
der Bestimmungen des Absatzes 1,
nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit
gehören nicht zur öffentlichen Ordnung
(ordre public) im Sinne des Artikels 34 Nummer 1.
Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst
nachgeprüft werden.
(1) Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor
dem die Anerkennung einer in
einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen
Entscheidung geltend gemacht
wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein
ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt
worden ist.
(2) Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor
dem die Anerkennung einer in
Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend
gemacht wird, kann das Verfahren
aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat
wegen der Einlegung eines
Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.
Vollstreckung
(1) Die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen
Entscheidungen, die in diesem
Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt,
wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt
worden sind.
(2) Im Vereinigten Königreich jedoch wird eine derartige Entscheidung in
England und Wales, in Schottland
oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten
zur Vollstreckung in dem betreffenden
Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.
(1) Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu
richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners
oder durch den Ort, an dem die
Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
(1) Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaats
maßgebend.
(2) Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein
Wahldomizil zu begründen. Ist das
Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaats nicht vorgesehen, so hat
der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten
zu benennen.
(3) Dem Antrag sind die in Artikel 53 angeführten Urkunden beizufügen.
Sobald die in Artikel 53 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird
die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Artikeln
34 und
35 erfolgt. Der Schuldner erhält in
diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung
abzugeben.
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem
Antragsteller unverzüglich in der
Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht.
(2) Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen
ist, die Entscheidung werden dem
Schuldner zugestellt.
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung
kann jede Partei einen Rechtsbehelf
einlegen.
(2) Der Rechtsbehelf wird bei dem in Anhang III aufgeführten Gericht
eingelegt.
(3) Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die
für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend sind.
(4) Lässt sich der Schuldner auf das Verfahren vor dem mit dem
Rechtsbehelf des Antragstellers befassten
Gericht nicht ein, so ist Artikel 26 Absätze 2 bis 4 auch dann
anzuwenden, wenn der Schuldner seinen
Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen
gebundenen Staates hat.
(5) Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb
eines Monats nach ihrer Zustellung
einzulegen. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines
anderen durch dieses Übereinkommen
gebundenen Staates als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen
ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem
die Vollstreckbarerklärung ihm
entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine
Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur
ein Rechtsbehelf nach Anhang IV
eingelegt werden.
(1) Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach
Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln
34 und 35
aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben
werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.
(2) Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst
nachgeprüft werden.
(1) Das nach Artikel 43 oder Artikel
44 mit dem Rechtsbehelf befasste
Gericht kann auf Antrag des
Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im
Ursprungsstaat ein ordentlicher
Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf
noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall
kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf
einzulegen ist.
(2) Ist die Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich
ergangen, so gilt jeder im Ursprungsstaat
statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von
Absatz 1.
(3) Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer
Sicherheit, die es bestimmt,
abhängig machen.
(1) Ist eine Entscheidung nach diesem Übereinkommen anzuerkennen, so ist
der Antragsteller nicht daran
gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine
Sicherung gerichtet sind, nach dem
Recht des Vollstreckungsstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer
Vollstreckbarerklärung nach
Artikel 41 bedarf.
(2) Die Vollstreckbarerklärung gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu
veranlassen.
(3) Solange die in Artikel 43 Absatz 5 vorgesehene Frist für den
Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung
läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die
Zwangsvollstreckung in das
Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.
(1) Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage
geltend gemachte Ansprüche erkannt
und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für alle Ansprüche erteilt
werden, so erteilt das Gericht oder die
sonst befugte Stelle sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche.
(2) Der Antragsteller kann beantragen, dass die Vollstreckbarerklärung
nur für einen Teil des Gegenstands der
Verurteilung erteilt wird.
Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten,
sind im Vollstreckungsstaat nur
vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des
Ursprungsstaats endgültig festgesetzt ist.
(1) Ist dem Antragsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise
Prozesskostenhilfe oder Kosten- und
Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach
diesem Abschnitt hinsichtlich der
Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste
Behandlung, die das Recht des
Vollstreckungsstaats vorsieht.
(2) Der Antragsteller, der die Vollstreckung einer Entscheidung einer
Verwaltungsbehörde begehrt, die in
Dänemark, Island oder Norwegen in Unterhaltssachen ergangen ist, kann im
Vollstreckungsstaat Anspruch auf
die in Absatz 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des
dänischen, isländischen oder
norwegischen Justizministeriums darüber vorlegt, dass er die
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
vollständige oder teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder für
die Kosten- und Gebührenbefreiung
erfüllt.
Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat
eine in einem anderen durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidung vollstrecken will,
darf wegen ihrer Eigenschaft als
Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder
Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt
werden.
Im Vollstreckungsstaat dürfen im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine
nach dem Streitwert abgestuften
Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.
Gemeinsame Vorschriften
(1) Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht
oder eine Vollstreckbarerklärung
beantragt, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die
für ihre Beweiskraft erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt.
(2) Unbeschadet des Artikels 55 hat die Partei, die eine
Vollstreckbarerklärung beantragt, ferner die
Bescheinigung nach Artikel 54 vorzulegen.
Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des durch dieses Übereinkommen
gebundenen Staates, in dem die
Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter
Verwendung des Formblatts in Anhang V
dieses Übereinkommens aus.
(1) Wird die Bescheinigung nach Artikel 54 nicht vorgelegt, so kann das
Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist,
oder sich mit einer gleichwertigen
Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn
es oder sie eine weitere Klärung
nicht für erforderlich hält.
(2) Auf Verlangen des Gerichts oder der sonst befugten Stelle ist eine
Übersetzung der Urkunden vorzulegen.
Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staaten befugten
Person zu beglaubigen.
Die in Artikel 53 und in Artikel 55 Absatz
2 angeführten Urkunden sowie
die Urkunde über die
Prozessvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der
Legalisation noch einer ähnlichen
Förmlichkeit.
TITEL IV
ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND PROZESSVERGLEICHE
(1) Öffentliche Urkunden, die in einem durch dieses Übereinkommen
gebundenen Staat aufgenommen und
vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch dieses Übereinkommen
gebundenen Staat auf Antrag in
dem Verfahren nach den Artikeln 38 ff. für vollstreckbar erklärt. Die
Vollstreckbarerklärung ist von dem mit
einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel
44 befassten Gericht nur
zu versagen oder aufzuheben, wenn
die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats
offensichtlich widersprechen würde.
(2) Als öffentliche Urkunden im Sinne von Absatz 1 werden auch vor
Verwaltungsbehörden geschlossene
oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder
-verpflichtungen angesehen.
(3) Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft
erfüllen, die in dem Staat, in dem
sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.
(4) Die Vorschriften des Abschnitts 3 des Titels III sind sinngemäß
anzuwenden. Die befugte Stelle des durch
dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem eine öffentliche Urkunde
aufgenommen worden ist, stellt
auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang
VI dieses Übereinkommens aus.
Vergleiche, die vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen
und in dem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat, in dem sie errichtet wurden,
vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden
vollstreckt. Das Gericht oder die
sonst befugte Stelle des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates,
in dem ein Prozessvergleich
geschlossen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter
Verwendung des Formblatts in Anhang V
dieses Übereinkommens aus.
TITEL V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
(1) Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des durch dieses
Übereinkommen gebundenen
Staates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet
das Gericht sein Recht an.
(2) Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem durch dieses Übereinkommen
gebundenen Staat, dessen Gerichte
angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob
die Partei einen Wohnsitz in einem
anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat hat, das Recht
dieses Staates an.
(1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung
dieses Übereinkommens ihren
Wohnsitz an dem Ort, an dem sich
a) ihr satzungsmäßiger Sitz,
b) ihre Hauptverwaltung oder
c) ihre Hauptniederlassung
befindet.
(2) Im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands ist unter dem
Ausdruck „satzungsmäßiger Sitz“ das
„registered office“ oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der „place
of incorporation“ (Ort der Erlangung
der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort,
nach dessen Recht die „formation“
(Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.
(3) Um zu bestimmen, ob ein „trust“ seinen Sitz in dem durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staat hat,
bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein
Internationales Privatrecht an.
Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen,
die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet
eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben und die vor
den Strafgerichten eines anderen
durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, dessen
Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer
fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten
Personen vertreten lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen. Das Gericht kann jedoch das persönliche
Erscheinen anordnen; wird diese
Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den
Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des
Zivilrechts ergangen ist, ohne dass sich der Angeklagte verteidigen
konnte, in den anderen durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staaten weder anerkannt noch vollstreckt zu
werden.
Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst die Bezeichnung „Gericht“ jede
Behörde, die von einem durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staat als für die in den Anwendungsbereich
dieses Übereinkommens fallenden
Rechtsgebiete zuständig bezeichnet worden ist.
TITEL VI
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
(1) Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen
und öffentliche Urkunden
anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses
Übereinkommen im
Ursprungsstaat und, sofern die Anerkennung oder Vollstreckung einer
Entscheidung oder einer öffentlichen
Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
(2) Ist die Klage im Ursprungsstaat vor dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens erhoben worden, so
werden nach diesem Zeitpunkt erlassene Entscheidungen nach Maßgabe des
Titels III anerkannt und zur
Vollstreckung zugelassen,
a) wenn die Klage im Ursprungsstaat erhoben wurde, nachdem das
Übereinkommen von Lugano vom
16. September 1988 sowohl im Ursprungsstaat als auch in dem ersuchten
Staat in Kraft getreten war;
b) in allen anderen Fällen, wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften
zuständig war, die mit den
Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens
übereinstimmen, das im Zeitpunkt der
Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat in
Kraft war.
TITEL VII
VERHÄLTNIS ZU DER VERORDNUNG (EG) Nr. 44/2001 DES RATES UND ZU ANDEREN
RECHTSINSTRUMENTEN
(1) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung folgender Rechtsakte durch
die Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft unberührt: der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des
Rates über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen
einschließlich deren Änderungen, des am 27. September 1968 in Brüssel
unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen und des am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten
Protokolls über die Auslegung des
genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften in der Fassung der
Übereinkommen, mit denen die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften jenem Übereinkommen
und dessen Protokoll beigetreten sind, sowie des am
19. Oktober 2005 in
Brüssel unterzeichneten
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich
Dänemark über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen.
(2) Dieses Übereinkommen wird jedoch in jedem Fall angewandt
a) in Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines
Staates hat, in dem dieses Übereinkommen, aber keines der in Absatz 1
aufgeführten Rechtsinstrumente
gilt, oder wenn die Gerichte eines solchen Staates nach Artikel
22 oder
23 dieses Übereinkommens
zuständig sind;
b) bei Rechtshängigkeit oder im Zusammenhang stehenden Verfahren im
Sinne der Artikel 27 und 28,
wenn Verfahren in einem Staat anhängig gemacht werden, in dem dieses
Übereinkommen, aber keines
der in Absatz 1 aufgeführten Rechtsinstrumente gilt, und in einem Staat,
in dem sowohl dieses
Übereinkommen als auch eines der in Absatz 1 aufgeführten
Rechtsinstrumente gilt;
c) in Fragen der Anerkennung und Vollstreckung, wenn entweder der
Ursprungsstaat oder der ersuchte
Staat keines der in Absatz 1 aufgeführten Rechtsinstrumente anwendet.
(3) Außer aus den in Titel
III vorgesehenen Gründen kann die Anerkennung
oder Vollstreckung versagt
werden, wenn sich der der Entscheidung zugrunde liegende
Zuständigkeitsgrund von demjenigen
unterscheidet, der sich aus diesem Übereinkommen ergibt, und wenn die
Anerkennung oder Vollstreckung
gegen eine Partei geltend gemacht wird, die ihren Wohnsitz in einem
Staat hat, in dem dieses Übereinkommen,
aber keines der in Absatz 1 aufgeführten Rechtsinstrumente gilt, es sei
denn, dass die Entscheidung
anderweitig nach dem Recht des ersuchten Staates anerkannt oder
vollstreckt werden kann.
Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet des Artikels 63 Absatz
2 und
der Artikel 66 und 67 im Verhältnis
zwischen den durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten die zwischen
zwei oder mehr dieser Staaten
bestehenden Übereinkünfte, die sich auf dieselben Rechtsgebiete
erstrecken wie dieses Übereinkommen. Durch
dieses Übereinkommen werden insbesondere die in
Anhang VII aufgeführten
Übereinkünfte ersetzt.
(1) Die in Artikel 65 angeführten Übereinkünfte behalten ihre
Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die
dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.
(2) Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die
öffentlichen Urkunden wirksam, die vor
Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen oder aufgenommen worden
sind.
(1) Dieses Übereinkommen lässt Übereinkünfte unberührt, denen die
Vertragsparteien und/oder die durch
dieses Übereinkommen gebundenen Staaten angehören und die für besondere
Rechtsgebiete die gerichtliche
Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen
regeln. Unbeschadet der
Verpflichtungen aus anderen Übereinkünften, denen manche
Vertragsparteien angehören, schließt dieses
Übereinkommen nicht aus, dass die Vertragsparteien solche Übereinkünfte
schließen.
(2) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass ein Gericht eines
durch dieses Übereinkommengebundenen Staates, der Vertragspartei einer Übereinkunft über ein
besonderes Rechtsgebiet ist, seine
Zuständigkeit auf eine solche Übereinkunft stützt, und zwar auch dann,
wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in
einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat hat, der nicht
Vertragspartei der betreffenden Übereinkunft ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel
26 dieses
Übereinkommens an.
(3) Entscheidungen, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen
Staat von einem Gericht
erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf eine Übereinkunft über
ein besonderes Rechtsgebiet gestützt
hat, werden in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten
nach Titel III dieses
Übereinkommens anerkannt und vollstreckt.
(4) Neben den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die Anerkennung
oder Vollstreckung versagt werden,
wenn der ersuchte Staat nicht durch die Übereinkunft über ein besonderes
Rechtsgebiet gebunden ist und die
Person, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht
wird, ihren Wohnsitz in diesem Staat
hat oder, wenn der ersuchte Staat ein Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft ist und die Übereinkunft
von der Europäischen Gemeinschaft geschlossen werden müsste, in einem
ihrer Mitgliedstaaten, es sei denn,
die Entscheidung kann anderweitig nach dem Recht des ersuchten Staates
anerkannt oder vollstreckt werden.
(5) Sind der Ursprungsstaat und der ersuchte Staat Vertragsparteien
einer Übereinkunft über ein besonderes
Rechtsgebiet, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen regelt,
so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen
dieses Übereinkommens über das
Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt
werden.
(1) Dieses Übereinkommen lässt Übereinkünfte unberührt, durch die sich
die durch dieses Übereinkommen
gebundenen Staaten vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens verpflichtet
haben, Entscheidungen der
Gerichte anderer durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten gegen
Beklagte, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats haben, nicht
anzuerkennen, wenn die
Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 nur auf einen der in Artikel
3 Absatz 2 angeführten
Zuständigkeitsgründe gestützt werden könnten. Unbeschadet der
Verpflichtungen aus anderen Übereinkünften,
denen manche Vertragsparteien angehören, schließt dieses Übereinkommen
nicht aus, dass die
Vertragsparteien solche Übereinkünfte treffen.
(2) Keine Vertragspartei kann sich jedoch gegenüber einem Drittstaat
verpflichten, eine Entscheidung nicht
anzuerkennen, die in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen
Staat durch ein Gericht gefällt
wurde, dessen Zuständigkeit auf das Vorhandensein von Vermögenswerten
des Beklagten in diesem Staat oder
die Beschlagnahme von dort vorhandenem Vermögen durch den Kläger
gegründet ist,
a) wenn die Klage erhoben wird, um Eigentums- oder Inhaberrechte
hinsichtlich dieses Vermögens
festzustellen oder anzumelden oder um Verfügungsgewalt darüber zu
erhalten, oder wenn die Klage sich
aus einer anderen Streitsache im Zusammenhang mit diesem Vermögen
ergibt, oder
b) wenn das Vermögen die Sicherheit für einen Anspruch darstellt, der
Gegenstand des Verfahrens ist.
TITEL VIII
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Europäische Gemeinschaft,
Dänemark und die Staaten, die
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, zur
Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die
Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkundenwerden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt, der der Verwahrer
dieses Übereinkommens ist.
(3) Zum Zeitpunkt der Ratifizierung kann jede Vertragspartei Erklärungen
gemäß den Artikeln I, II und III
des Protokolls 1 abgeben.
(4) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats in
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem
die Europäische Gemeinschaft und ein Mitglied der Europäischen
Freihandelsassoziation ihre Ratifikationsurkunden
hinterlegt haben.
(5) Für jede andere Vertragspartei tritt dieses Übereinkommen am ersten
Tag des dritten Monats in Kraft, der
auf die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgt.
(6) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 des Protokolls 2 ersetzt dieses
Übereinkommen ab dem Tag seines
Inkrafttretens gemäß den Absätzen 4 und 5 das am 16. September 1988 in
Lugano geschlossene
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen. Jede Bezugnahme auf das Lugano-Übereinkommen
von 1988 in anderen
Rechtsinstrumenten gilt als Bezugnahme auf dieses Übereinkommen.
(7) Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft und den außereuropäischen
Gebieten im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe
b ersetzt dieses
Übereinkommen ab dem Tag seines
Inkrafttretens für diese Gebiete gemäß Artikel 73 Absatz 2 das am 27.
September 1968 in Brüssel
unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 3. Juni 1971 in
Luxemburg unterzeichnete Protokoll
über die Auslegung des genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften
in der Fassung der Übereinkommen, mit denen die neuen Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften jenem Übereinkommen und dessen Protokoll beigetreten sind.
(1) Dem Übereinkommen können nach seinem Inkrafttreten beitreten:
a) die Staaten, die nach Auflage dieses Übereinkommens zur
Unterzeichnung Mitglieder der Europäischen
Freihandelsassoziation werden, unter den Voraussetzungen des Artikels
71;
b) ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft im Namen bestimmter
außereuropäischer Gebiete, die
Teil seines Hoheitsgebiets sind oder für deren Außenbeziehungen dieser
Mitgliedstaat zuständig ist, unter
den Voraussetzungen des Artikels 71;
c) jeder andere Staat unter den Voraussetzungen des Artikels
72.
(2) Die in Absatz 1 genannten Staaten, die diesem Übereinkommen
beitreten wollen, richten ein
entsprechendes Ersuchen an den Verwahrer. Dem Beitrittsersuchen und den
Angaben nach den Artikeln 71
und 72 ist eine englische und französische Übersetzung beizufügen.
(1) Jeder in Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a und
b genannte Staat, der
diesem Übereinkommen beitreten
will,
a) teilt die zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Angaben
mit;
b) kann Erklärungen nach Maßgabe der Artikel I und III des Protokolls 1
abgeben.
(2) Der Verwahrer übermittelt den anderen Vertragsparteien vor der
Hinterlegung der Beitrittsurkunde des
betreffenden Staates die Angaben, die ihm nach Absatz 1 mitgeteilt
wurden.
(1) Jeder in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c genannte Staat, der diesem
Übereinkommen beitreten will,
a) teilt die zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Angaben
mit;
b) kann Erklärungen nach Maßgabe der Artikel I und III des Protokolls 1
abgeben;
c) erteilt dem Verwahrer Auskünfte insbesondere über
1. sein Justizsystem mit Angaben zur Ernennung der Richter und zu deren
Unabhängigkeit;
2. sein innerstaatliches Zivilprozess- und Vollstreckungsrecht;
3. sein Internationales Zivilprozessrecht.
(2) Der Verwahrer übermittelt den anderen Vertragsparteien die Angaben,
die ihm nach Absatz 1 mitgeteilt
worden sind, bevor er den betreffenden Staat gemäß Absatz 3 zum Beitritt
einlädt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 4 lädt der Verwahrer den betreffenden Staat
nur dann zum Beitritt ein, wenn
die Zustimmung aller Vertragsparteien vorliegt. Die Vertragsparteien
sind bestrebt, ihre Zustimmung
spätestens innerhalb eines Jahres nach der Aufforderung durch den
Verwahrer zu erteilen.
(4) Für den beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen nur im
Verhältnis zu den Vertragsparteien in
Kraft, die vor dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die
Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt, keine
Einwände gegen den Beitritt erhoben haben.
(1) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Für einen in Artikel 70 genannten beitretenden Staat tritt dieses
Übereinkommen am ersten Tag des
dritten Monats, der auf die Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgt,
in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gilt der
beitretende Staat als Vertragspartei dieses Übereinkommens.
(3) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer den Wortlaut dieses
Übereinkommens in ihrer oder ihren
Sprachen übermitteln, der, sofern die Vertragsparteien nach Artikel 4
des Protokolls 2 zugestimmt haben,
ebenfalls als verbindlich gilt.
(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine
an den Verwahrer gerichtete
Notifikation kündigen.
(3) Die Kündigung wird am Ende des Kalenderjahres wirksam, das auf einen
Zeitraum von sechs Monaten folgt, gerechnet vom Eingang ihrer Notifikation beim Verwahrer.
Diesem Übereinkommen sind beigefügt: ein Protokoll 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und
Vollstreckungsfragen, ein Protokoll 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und
den Ständigen Ausschuss, ein Protokoll 3 über die Anwendung von Artikel
67, die Anhänge I bis IV und Anhang VII mit Angaben zur Anwendung des
Übereinkommens, die Anhänge V und VI mit den Formblättern für die Bescheinigungen im
Sinne der Artikel 54, 57 und
58, Anhang VIII mit der Angabe der verbindlichen Sprachfassungen des
Übereinkommens gemäß Artikel 79 und Anhang IX mit den Angaben gemäß Artikel II des Protokolls 1.
Die Protokolle und Anhänge sind Bestandteil des Übereinkommens.
Unbeschadet des Artikels 77 kann jede Vertragspartei eine Revision
dieses Übereinkommens beantragen. Zu
diesem Zweck beruft der Verwahrer den Ständigen Ausschuss nach Artikel 4
des Protokolls 2 ein.
(1) Die Vertragsparteien teilen dem Verwahrer den Wortlaut aller
Rechtsvorschriften mit, durch den die
Listen in den Anhängen I bis IV geändert werden, sowie alle Streichungen
oder Zusätze in der Liste des
Anhangs VII und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Diese Mitteilung
erfolgt rechtzeitig vor Inkrafttreten; ihr
ist eine englische und französische Übersetzung beizufügen. Der
Verwahrer passt die betreffenden Anhänge
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses gemäß Artikel 4 des Protokolls 2
entsprechend an. Zu diesem
Zweck erstellen die Vertragsparteien eine Übersetzung der Anpassungen in
ihren Sprachen.
(2) Jede Änderung der Anhänge V und VI sowie VIII und IX wird vom
Ständigen Ausschuss gemäß Artikel 4
des Protokolls 2 angenommen.
(1) Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien:
a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde,
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen für die Vertragsparteien in
Kraft tritt,
c) die nach den Artikeln I bis IV des Protokolls 1 eingegangenen
Erklärungen,
d) die Mitteilungen nach Artikel 74 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 1 sowie
Absatz 4 des Protokolls 3.
(2) Den Notifikationen ist eine englische und französische Übersetzung
beizufügen.
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in den in Anhang VIII
aufgeführten Sprachen abgefasst, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Schweizerischen
Bundesarchiv hinterlegt. Der
Schweizerische Bundesrat übermittelt jeder Vertragspartei eine
beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses
Übereinkommen unterzeichnet.
Съставено в Лугано на тридесети октомври две хиляди и седма година.
Hecho en Lugano el treinta de octubre de dos mil siete.
V Luganu dne třicátého října dva tisíce sedm.
Udfærdiget i Lugano, den tredivte oktober to tusind og syv.
Geschehen zu Lugano am dreißigsten Oktober zweitausendsieben.
Lugano, kolmekümnes oktoober kaks tuhat seitse
Έγινε στο Λουγκάνο στις τριάντα Οκτωβρίου του έτους δύο χιλιάδες επτά.
Done at Lugano, on the thirtieth day of October in the year two thousand
and seven.
Fait à Lugano, le trente octobre deux mille sept.
Arna dhéanamh in Lugano, an tríochadú lá de Dheireadh Fómhair sa bhliain
dhá mhíle a seacht.
Fatto a Lugano, addì trenta ottobre duemilasette
Gerður í Lúganó þrítugasta dag október mánaðar árið tvö þúsund og sjö.
Lugâno, divi tûkstoði septîtâ gada trîsdesmitajâ oktobrî.
Priimta Lugane, du tûkstanèiai septintais metais spalio trisdeðimtà
dienà.
Kelt Luganóban, a kétezer-hetedik év október havának harmincadik napján.
Magħmul f'Lugano, fit-tlettax-il jum ta' Ottubru fis-sena elfejn u seba'.
Gedaan te Lugano, op dertig oktober tweeduizend zeven.
Utferdiget i Lugano den trettiende oktober totusenogsyv.
Sporządzono w Lugano dnia trzydziestego października dwa tysiące
siódmego roku
Feito em Lugano, aos trinta dias de Outubro do ano de dois mil e sete
Încheiatã la Lugano, la treizeci octombrie anul douã mii șapte.
V Lugane tridsiateho októbra dvetisícsedem.
Sestavljeno v Luganu, tridesetega oktobra leta dva tisoč sedem.
Tehty Luganossa kolmantenakymmenentenä päivänä lokakuuta vuonna
kaksituhattaseitsemän.
Utfärdad i Lugano den trettionde oktober år tjugohundrasju.
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