veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21.12.2007, L 339/41

 

 

 

ANHANG VIII

 

Sprachen im Sinne des Artikels 79 des Übereinkommens sind: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Norwegisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.

 

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ANHANG IX

 

Die Staaten und Vorschriften im Sinne des Artikels II des Protokolls 1 sind folgende:

 

— Deutschland: §§ 68, 72, 73 und 74 der Zivilprozessordnung, die für die Streitverkündung gelten,

 

— Österreich: § 21 der Zivilprozessordnung, der für die Streitverkündung gilt,

 

— Ungarn: Artikel 58 bis 60 der Zivilprozessordnung („Polgári perrendtartás“), die für die Streitverkündung gelten,

 

— Schweiz (in Bezug auf jene Kantone, deren Zivilprozessordnung keine Zuständigkeit im Sinne von Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 11 des Übereinkommens vorsieht): die einschlägigen Vorschriften der anwendbaren Zivilprozessordnung über die Streitverkündung („litis denuntiatio“).