(Deutsche) Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929
Vom 23. August 1930 [1](RGBl. II S. 1209, geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997, BGBl. I, S. 3224)
Für die Vollstreckbarerklärung der im Artikel 1 des deutsch-schweizerischen Abkommens bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen sowie der im Artikel 8 daselbst bezeichneten Vergleiche ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Verpflichteten befindet oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist. Das gleiche gilt für die gerichtlichen Entscheidungen der im Artikel 3 daselbst bezeichneten Art, soweit die Entscheidung der Vollstreckbarerklärung bedarf.
(1) Auf das Verfahren sind § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4 a der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen.
(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 entscheidet, ist § 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Hängt die Vollstreckung der Entscheidung oder des Vergleichs nach deren Inhalt von dem Ablauf einer Frist oder von dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines anderen als des in der Entscheidung oder dem Vergleiche bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den dort bezeichneten Verpflichteten nachgesucht, so bestimmt sich die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig ist oder ob die Entscheidung für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach schweizerischem Rechte. Die danach erforderlichen Nachweise sind, sofern nicht die nachzuweisenden Tatsachen bei dem über den Antrag entscheidenden Gericht offenkundig sind, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist mündliche Verhandlung anzuordnen.
Im Wege des Widerspruchs kann der Verpflichtete auch Einwendungen gegen den Anspruch geltend machen, soweit diese nach schweizerischem Rechte gegenüber der Entscheidung oder dem Vergleiche zulässig sind. Ebenso können Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden. Der Verpflichtete ist hierdurch nicht gehindert, solche Einwendungen in dem in den §§ 767, 732, 768 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. [2]
Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem deutsch-schweizerischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Kraft.
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(1) Jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.9.1950 (BGBl. S. 533). (2) Aufgehoben durch § 12 Abs. 3 Nr. 2 AusfG zum deutsch-belgischen Abkommen vom 30.06.1958 (BGBl. 1959 I 425). (3) Aufgehoben durch Art. XI § 4 Abs. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26.07.1957 (BGBl. I 861, 937). |